Einen Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht brauchen Sie, wenn nach einer Behandlung ein Schaden geblieben ist und Sie wissen wollen, ob jemand dafür einzustehen hat. Von einem Allgemeinanwalt unterscheidet ihn dreierlei: Er kann medizinische Gutachten lesen und hinterfragen, er kennt die Beweislastregeln, die in Arzthaftungsverfahren über Erfolg und Misserfolg entscheiden, und er wickelt den Fall mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, bevor Kosten entstehen.
Was ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht anders macht
Arzthaftung ist Schadenersatzrecht, das sich nur mit medizinischem Sachverstand gewinnen lässt. Das Gesetz misst Ärztinnen und Ärzte am Maßstab des § 1299 ABGB: Wer eine Tätigkeit übernimmt, die besondere Kenntnisse verlangt, haftet dafür, dass er diese Kenntnisse hat. Ob der Standard eingehalten wurde, sagt am Ende ein Sachverständiger – und der Prozess wird dort gewonnen oder verloren, wo jemand dessen Gutachten versteht und die richtigen Fragen dazu stellt.
Dazu kommen die Beweislastregeln. Den Fehler und seine Ursächlichkeit müssen Sie beweisen. Steht die Pflichtverletzung fest, wird das Verschulden nach § 1298 ABGB vermutet. Bei der Aufklärung dreht sich die Last ganz um: Die Behandlerseite muss beweisen, dass sie aufgeklärt hat. Ein Anwalt für Arzthaftung baut den Fall von Anfang an so auf, dass diese Regeln für Sie arbeiten.
Der dritte Unterschied ist organisatorisch. Arzthaftungsverfahren sind teuer, weil Sachverständige teuer sind. Ein Arzthaftungsanwalt klärt zuerst die Deckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und bespricht mit Ihnen jeden weiteren Schritt, bevor er Kosten auslöst.
Was das Arzthaftungsrecht umfasst
Unter Arzthaftungsrecht fallen alle Ansprüche von Patientinnen und Patienten gegen Ärzte, Krankenanstalten und deren Haftpflichtversicherer wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelhafter Aufklärung. Die wichtigsten Teilgebiete im Überblick:
Behandlungsfehler. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn anders behandelt wurde, als es dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Nicht jede Komplikation ist ein Fehler, und nicht jeder Fehler hat den Schaden verursacht – beides muss ein Gutachten klären. Mehr zum Behandlungsfehler →
Aufklärungsfehler. Ohne wirksame Einwilligung ist ein Eingriff rechtswidrig, auch wenn er fachlich einwandfrei war. Weil hier die Behandlerseite beweisen muss, ist die Aufklärung in vielen Verfahren der stärkere Hebel. Mehr zum Aufklärungsfehler →
Diagnosefehler. Eine falsche Diagnose allein begründet noch keine Haftung. Entscheidend ist, ob eine gebotene Untersuchung unterblieben ist oder ein vorliegender Befund nicht beachtet wurde – und was die verlorene Zeit gekostet hat. Mehr zur falschen Diagnose →
Schmerzengeld. § 1325 ABGB sieht neben Heilungskosten und Verdienstentgang ein angemessenes Schmerzengeld vor. Es wird global für alles bemessen, was absehbar ist – der Zeitpunkt des Abschlusses ist deshalb heikel. Mehr zum Schmerzengeld →
Dauerfolgen. Bleibt etwas zurück, steckt der größere Betrag meist in Verdienstentgang, Pflege und vermehrten Bedürfnissen. Für künftige Schäden braucht es ein Feststellungsurteil. Mehr zu Dauerfolgen →
Verjährung. Ansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens nach dreißig Jahren. Der Fristbeginn wird regelmäßig früher angenommen, als Betroffene denken. Mehr zur Verjährung →
Wann Sie einen Anwalt für Arzthaftung einschalten sollten
Der richtige Zeitpunkt ist früher, als die meisten annehmen: sobald Sie konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler haben – nicht erst, wenn ein Gutachten vorliegt oder die Patientenanwaltschaft abgeschlossen hat. Dafür gibt es zwei Gründe.
Der erste ist die Verjährung. Die Frist von drei Jahren beginnt, sobald Sie so viel wissen, dass eine Klage zumutbar ist. Der OGH hat 2022 die Klage eines Patienten als verjährt beurteilt, dem mehrere Ärzte bestätigt hatten, dass eine Infektion auf eine vernachlässigte Venenkanüle zurückging; dass ein später eingeholtes Privatgutachten keinen eindeutigen Fehler fand, verschob den Fristbeginn nicht (OGH 19. 7. 2022, 5 Ob 21/22g). Wer Verdachtsmomente hat, muss sich erkundigen – und darf nicht warten, bis der Prozess sicher gewonnen scheint. Wann die Frist trotz fehlendem Gutachten läuft, erklären wir im Beitrag zur Verjährung nach einem medizinischen Gutachten.
Ein Verfahren vor der Patientenanwaltschaft oder einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer hemmt die Verjährung zwar nach § 58a ÄrzteG 1998, sobald schriftlich um Vermittlung ersucht wird – aber längstens für 18 Monate, und die Hemmung endet, sobald eine Seite die Verhandlungen schriftlich für gescheitert erklärt. Wer sich darauf verlässt und die Frist nicht mitrechnet, kann sie verlieren. Deshalb ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht parallel einzubinden, nicht erst danach.
Der zweite Grund ist die Krankengeschichte. Sie haben ein Recht auf Einsicht und Kopien: gegenüber niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nach § 51 ÄrzteG 1998, gegenüber Krankenanstalten nach § 10 KAKuG. Krankenanstalten müssen die Krankengeschichte mindestens 30 Jahre aufbewahren, niedergelassene Ärzte ihre Dokumentation mindestens zehn Jahre. Je früher die vollständigen Unterlagen gesichert sind, desto weniger lässt sich später bestreiten – und was nicht dokumentiert ist, geht zu Lasten der Behandlerseite. Was eine Dokumentationslücke rechtlich bedeutet, haben wir gesondert beschrieben.
Was der Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht konkret tut
Ein Arzthaftungsfall läuft in klar abgegrenzten Schritten ab, und nach jedem Schritt entscheiden Sie, ob es weitergeht. So sieht der Ablauf bei uns aus:
- Erstgespräch. Sie schildern, was passiert ist. Wir erklären, welche Ansprüche in Betracht kommen, welche Unterlagen fehlen und wo die Schwierigkeiten liegen. Das Gespräch findet in Wien, in Dornbirn oder per Video statt.
- Krankengeschichte anfordern und auswerten. Wir fordern die vollständige Dokumentation an – samt Pflegedokumentation, OP-Bericht, Anästhesieprotokoll, Aufklärungsbogen und Bildbefunden – und gleichen sie mit Ihrer Schilderung ab. Lücken und Widersprüche sind oft der erste Ansatzpunkt.
- Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung. Bevor Kosten entstehen, klären wir, ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung deckt. Die Anfrage ist kostenlos.
- Medizinische Vorprüfung oder Privatgutachten. Wo die Krankengeschichte allein keine Antwort gibt, holen wir eine fachärztliche Einschätzung ein. Sie entscheidet, ob ein Verfahren Aussicht hat – und wenn nicht, sagen wir Ihnen das.
- Außergerichtliche Geltendmachung. Die Ansprüche werden beim Haftpflichtversicherer der Krankenanstalt oder des Arztes geltend gemacht. Der Träger der Krankenanstalt haftet für seine Ärztinnen und Ärzte nach § 1313a ABGB wie für eigenes Verhalten. Ein beachtlicher Teil der Fälle wird in dieser Phase erledigt.
- Patientenanwaltschaft oder Schlichtungsstelle als Option. Beide Wege sind kostenlos und können sinnvoll sein, etwa wenn ein Fehler nicht beweisbar ist und eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds in Betracht kommt. Wir behalten dabei die Verjährung im Blick.
- Klage. Führt der außergerichtliche Weg nicht zum Ziel, erheben wir Klage – mit einem Leistungsbegehren für den bezifferbaren Schaden und einem Feststellungsbegehren nach § 228 ZPO für künftige Folgen. Die Klage unterbricht die Verjährung nach § 1497 ABGB.
- Sachverständigenbeweis. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen. Wir bereiten die Befundaufnahme vor, stellen Ergänzungsfragen und erstatten Einwendungen, wenn das Gutachten lückenhaft ist. Hier entscheidet sich der Prozess.
- Vergleich oder Urteil. Liegt das Gutachten vor, steht meist ein Vergleichsangebot im Raum. Wir rechnen es gegen das, was ein Urteil bringen würde – einschließlich der Zukunftsfolgen –, und raten Ihnen offen.
- Rechtsmittel bis zum Obersten Gerichtshof. Gegen ein Urteil steht die Berufung offen, gegen die Berufungsentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen die Revision an den OGH. Wir führen Verfahren durch alle Instanzen.
Wie wichtig der Sachverständigenbeweis ist, zeigt eine Entscheidung aus 2023: Dort stand fest, dass die Ärztin eine Aufklärung über ein erhöhtes Thromboserisiko nicht nachweisen konnte – die Klage scheiterte dennoch, weil die Ärztin bewies, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte (OGH 19. 4. 2023, 3 Ob 70/23z). Welche Beweise bei einem Aufklärungsfehler zählen und wie man diesem Einwand begegnet, lesen Sie im Beitrag Aufklärungsfehler beweisen.
Woran Sie eine spezialisierte Kanzlei erkennen
Eine Kanzlei, die Arzthaftung als Schwerpunkt führt, erkennen Sie weniger an der Selbstbeschreibung als an überprüfbaren Dingen:
- Erkennbarer Schwerpunkt. Arzthaftung ist ein Teilgebiet des Schadenersatzrechts mit eigener Rechtsprechung. Wer es neben zwanzig anderen Gebieten anbietet, kann die Gutachtenfragen selten in der nötigen Tiefe führen.
- Veröffentlichte Entscheidungen und Beiträge. Eine Kanzlei, die laufend zu OGH-Entscheidungen im Arzthaftungsrecht publiziert, zeigt, dass sie die Rechtsprechung verfolgt. Unsere Sammlung finden Sie unter Entscheidungen.
- Umgang mit Gutachten. Fragen Sie, wie die Kanzlei mit einem ungünstigen Gutachten umgeht und ob sie vor einer Klage eine medizinische Vorprüfung macht. Die Antwort sagt viel über die Arbeitsweise.
- Transparente Kosten. Was das Erstgespräch kostet, wie mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet wird und was ein Verfahren kosten kann, sollte vor dem ersten Termin klar sein.
- Ehrliche Einschätzung. Eine spezialisierte Kanzlei rät auch ab. Wer jeden Fall annimmt, prüft nicht.
Was ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht kostet
Die Kontaktanfrage und die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung sind kostenlos. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, rechnen wir direkt mit ihr ab.
Ohne Rechtsschutz kostet das Erstgespräch 400 Euro inklusive Umsatzsteuer für bis zu eine Stunde – sofern nicht ohnehin eine Beauftragung erfolgt. Übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Beratungspauschale nicht, verrechnen wir für das Erstgespräch kein Honorar. Alle weiteren Schritte und die damit verbundenen Kosten besprechen wir vorher mit Ihnen.
Kommt es zum Prozess, richten sich die Anwaltskosten nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG); dazu kommen Gerichtsgebühren und die Kosten der Sachverständigen, die in Arzthaftungsverfahren den größten Posten ausmachen. Wer den Prozess gewinnt, bekommt die notwendigen Kosten nach § 41 ZPO von der Gegenseite ersetzt; wer verliert, trägt auch deren Kosten. Bei teilweisem Erfolg werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Genau dieses Risiko ist der Grund, warum wir vor einer Klage eine medizinische Vorprüfung machen.
Über die Kanzlei
Die Pichler Rechtsanwalt GmbH wurde 2008 gegründet und hat ihren Sitz am Karlsplatz 3, 1010 Wien. Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M., führt die Kanzlei seit der Gründung. Wer einen Anwalt für Arzthaftung in Wien sucht, findet uns dort nach Terminvereinbarung. Eine Sprechstelle in Dornbirn steht nach Terminvereinbarung zur Verfügung; Beratung ist auch per Video möglich.
Wir vertreten Patientinnen und Patienten in ganz Österreich und führen Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof. Das Team publiziert laufend zu juristischen Themen, vor allem zu aktuellen Entscheidungen im Arzthaftungsrecht. Wie wir einen Fall prüfen, lesen Sie unter Fallprüfung.
Was das für Sie heißt
- Fordern Sie die Krankengeschichte an – oder lassen Sie uns das tun. Vollständig, nicht nur den Entlassungsbrief.
- Rechnen Sie die Frist selbst mit. Drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Schaden und Verursacher kennen konnten – unabhängig davon, ob ein Gutachten vorliegt.
- Prüfen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung. Die Deckungsanfrage ist kostenlos und entscheidet, wie sich das Verfahren finanziert.
- Erwarten Sie eine ehrliche Antwort. Ob der Fall trägt, zeigt die medizinische Vorprüfung. Nicht jede Komplikation ist ein Behandlungsfehler.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Rechtsanwalt oder reicht die Patientenanwaltschaft?
Die Patientenanwaltschaft ist kostenlos und kann vermitteln, sie vertritt Sie aber nicht vor Gericht und kann die Gegenseite zu nichts verpflichten. Ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht setzt Ansprüche durch, auch gegen den Willen des Versicherers. Beide Wege schließen einander nicht aus; wichtig ist nur, dass die Verjährung dabei nicht aus dem Blick gerät.
Was kostet ein Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht?
Kontaktanfrage und Deckungsanfrage sind kostenlos. Ohne Rechtsschutzversicherung kostet das Erstgespräch 400 Euro inklusive Umsatzsteuer für bis zu eine Stunde, sofern keine Beauftragung erfolgt. Alle weiteren Kosten besprechen wir vorher; im Prozess richten sie sich nach Streitwert, Tarif und Sachverständigenkosten.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
In den meisten Fällen ja, wenn Ihr Vertrag Schadenersatz-Rechtsschutz umfasst und der Behandlungsfehler nach Vertragsbeginn und nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist passiert ist. Wir stellen die Deckungsanfrage kostenlos und rechnen bei Deckung direkt mit der Versicherung ab. Übernimmt sie die Beratungspauschale nicht, verrechnen wir für das Erstgespräch nichts.
Wie lange dauert ein Arzthaftungsverfahren?
Außergerichtlich lässt sich ein Fall oft innerhalb einiger Monate klären, sobald die Unterlagen und eine medizinische Einschätzung vorliegen. Ein Gerichtsverfahren dauert wegen der Sachverständigengutachten in der Regel deutlich länger als andere Zivilprozesse, häufig mehrere Jahre. Umso wichtiger ist ein früher Beginn.
Welche Unterlagen soll ich mitbringen?
Arztbriefe, Befunde und Entlassungsberichte, den unterschriebenen Aufklärungsbogen, eine Zeitleiste der Beschwerden und Termine, die Namen der beteiligten Ärzte und der Krankenanstalt sowie Ihre Rechtsschutzpolizze, falls vorhanden. Fehlende Unterlagen fordern wir für Sie an.
Vertreten Sie auch außerhalb Wiens?
Ja. Wir vertreten in ganz Österreich und führen Verfahren vor allen Gerichten bis zum Obersten Gerichtshof. Neben dem Kanzleisitz in Wien gibt es eine Sprechstelle in Dornbirn nach Terminvereinbarung; das Erstgespräch kann auch per Video stattfinden.
Wie stehen meine Chancen?
Das hängt vom Gutachten ab, und das kann vor der medizinischen Prüfung niemand seriös sagen. Prozentangaben zu Erfolgsaussichten wären nicht ehrlich. Was wir sagen können: ob die Unterlagen Ansatzpunkte bieten, wo die Beweislast liegt und welche Hürden zu nehmen sind – und wenn ein Fall nicht trägt, sagen wir Ihnen das vor dem ersten Kostenrisiko. Dass auch bei feststehender Pflichtverletzung die Ursächlichkeit zu beweisen bleibt, zeigt unser Beitrag zur Haftung für zukünftige Schäden.
