Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Behandlungsfehler: Haftung für zukünftige Schäden

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn eine Fehlstellung zu spät erkannt wird: Wann haftet eine Krankenanstalt auch für künftige Schäden?

Der Kläger kam mit einer gebrochenen Hand zur Behandlung. Erst später wurde klar, dass sich der Bruch zunehmend fehlgestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Möglichkeit einer gelenkserhaltenden Operation bereits wesentlich geringer. Der Fall zeigt, warum ein Behandlungsfehler auch dann rechtlich bedeutsam sein kann, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass bei rechtzeitiger Diagnose tatsächlich ein besserer Verlauf eingetreten wäre.

Die Fehlstellung wurde nicht rechtzeitig erkannt

Der Kläger ließ seine gebrochene Hand in einem Krankenhaus behandeln. Die zunehmende Fehlstellung des Bruchs wurde zunächst nicht festgestellt, obwohl sie spätestens bei einer Untersuchung am 2. Mai 2016 erkennbar gewesen wäre.

In weiterer Folge musste sich der Kläger einer Operation unterziehen. Dabei wurde das Handgelenk mit einer Metallplatte versteift. Er verlangte von der beklagten Partei unter anderem Ersatz von 4.681,98 EUR sowie die Feststellung, dass für mögliche zukünftige Schäden aus der verspätet erkannten Fehlstellung gehaftet wird.

Über den Zahlungsanspruch war bereits endgültig entschieden. Im weiteren Verfahren ging es nur noch um das sogenannte Feststellungsbegehren. Damit sollte geklärt werden, ob die beklagte Partei auch für Schäden einstehen muss, die aus der Behandlung und ihren Folgen erst später entstehen könnten.

Warum eine Feststellung für zukünftige Schäden wichtig sein kann

Ein Schaden muss nicht immer bereits vollständig eingetreten oder exakt bezifferbar sein. Nach einer Operation oder einer verzögerten Diagnose können spätere Beschwerden, weitere Eingriffe oder andere Nachteile möglich bleiben, ohne dass schon feststeht, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich eintreten.

Ein Feststellungsbegehren richtet sich darauf, die Haftung für solche möglichen zukünftigen Schäden gerichtlich abzuklären. Es geht dabei nicht automatisch um eine sofortige Zahlung. Vielmehr soll verhindert werden, dass eine betroffene Person später keine Ansprüche mehr durchsetzen kann, obwohl sich eine heute noch nicht absehbare Folge verwirklicht.

Ob ein solches Begehren Erfolg haben kann, hängt von den konkreten Feststellungen im Verfahren ab. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob zukünftige Nachteile nicht ausgeschlossen werden können.

Der OGH bestätigte die Haftung trotz unsicherem Behandlungsausgang

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs des Klägers zurück und die Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Feststellung der Haftung für mögliche zukünftige Schäden bestehen. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 21.03.2023, 1 Ob 6/23y. Da diese Entscheidung aus dem Jahr 2023 stammt, handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung.

Die Vorinstanzen, das Bezirksgericht Graz-West und das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, hatten festgestellt, dass die Fehlstellung spätestens am 2. Mai 2016 erkennbar gewesen wäre. Ebenso stand fest, dass die verspätete Diagnose die Chance auf eine gelenkserhaltende Operation wesentlich verringerte.

Allerdings konnte nicht sicher festgestellt werden, ob eine solche Operation bei rechtzeitiger Diagnose tatsächlich möglich gewesen wäre. Genau diese Unsicherheit war für die rechtliche Beurteilung entscheidend.

Welche Beweiserleichterung bei einem Behandlungsfehler greifen kann

Grundsätzlich muss die geschädigte Person beweisen, dass ein Behandlungsfehler den späteren Schaden verursacht hat. Das kann schwierig sein, wenn mehrere medizinische Entwicklungen möglich gewesen wären oder nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden kann, wie sich eine frühere Behandlung ausgewirkt hätte.

Bei bestimmten ärztlichen Behandlungsfehlern erleichtert die Rechtsprechung den Kausalitätsnachweis. Kausalität bedeutet, dass zwischen dem Fehler und dem Schaden ein rechtlich relevanter Zusammenhang besteht. Steht der Behandlungsfehler fest und hat er die Wahrscheinlichkeit eines Schadens deutlich erhöht, muss die Krankenanstalt darlegen und beweisen, dass der Fehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich war.

Im Fall des Klägers war die verspätete Diagnose nach den Feststellungen der Gerichte ein solcher Fehler. Sie hatte die Chance auf eine gelenkserhaltende Operation wesentlich verschlechtert. Dass nicht sicher gesagt werden konnte, ob diese Operation tatsächlich durchgeführt hätte werden können, stand der Haftung daher nicht entgegen.

Der OGH stellte außerdem klar: Die spätere Operation musste nicht zusätzlich fehlerhaft gewesen sein. Die verspätete Diagnose konnte bereits eine eigenständige rechtswidrige Ursache für mögliche zukünftige Schäden darstellen. Für das Feststellungsbegehren war deshalb nicht entscheidend, ob die Versteifung des Handgelenks selbst lege artis durchgeführt worden war.

Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten?

Die Entscheidung betrifft Situationen, in denen ein Behandlungsfehler nicht sofort zu einem eindeutig berechenbaren Schaden führt, aber die Chancen auf einen günstigeren weiteren Verlauf verschlechtert. Das kann etwa bei einer verspäteten Diagnose, einer nicht rechtzeitig erkannten Komplikation oder einer verzögerten Behandlung eine Rolle spielen.

Wenn Sie gerade Unterlagen zu einer Behandlung prüfen, sollten Sie Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte, Röntgen- und andere Bildgebungsunterlagen, Terminaufzeichnungen sowie den Schriftverkehr mit der Krankenanstalt oder einer Versicherung geordnet aufbewahren. Auch eine zeitliche Übersicht über Beschwerden, Untersuchungen und weitere Eingriffe kann für die spätere rechtliche Prüfung hilfreich sein.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen bereits eingetretenen Schäden und möglichen zukünftigen Folgen. Ein Zahlungsanspruch betrifft grundsätzlich einen bereits entstandenen und feststellbaren Schaden. Ein Feststellungsbegehren kann dagegen die Haftung für spätere Nachteile zum Gegenstand haben. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll und rechtzeitig ist, hängt unter anderem von der dokumentierten Pflichtverletzung, der medizinischen Entwicklung und den laufenden Verjährungsfristen ab.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark und nicht aus Wien. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wer in Wien nach einer Behandlung einen Behandlungsfehler vermutet, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Möglichkeit im Einzelfall passt, lässt sich erst anhand der Unterlagen, der behaupteten Pflichtverletzung und der konkreten Schäden beurteilen.

Vier Fragen, die nach einer verspäteten Diagnose häufig entstehen

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn nicht sicher ist, dass eine frühere Behandlung geholfen hätte?

Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Nach der Entscheidung des OGH kann eine wesentliche Verringerung der Chance auf eine günstigere Behandlung ausreichen, wenn der Behandlungsfehler feststeht und dadurch die Schadenswahrscheinlichkeit deutlich erhöht wurde. Es muss nicht immer mit absoluter Sicherheit bewiesen werden, dass die bessere Behandlung tatsächlich erfolgreich gewesen wäre. Die konkreten medizinischen und rechtlichen Feststellungen bleiben entscheidend.

Was bedeutet die Haftung für zukünftige Schäden?

Damit wird gerichtlich festgestellt, dass die beklagte Partei auch für bestimmte spätere Folgen einstehen muss, sofern diese aus der festgestellten Pflichtverletzung entstehen. Das ist von einem bereits bezifferten Zahlungsanspruch zu unterscheiden. Die Feststellung bedeutet nicht automatisch, dass sofort ein weiterer Geldbetrag zugesprochen wird. Kommt es später zu einem konkreten Schaden, muss dieser grundsätzlich gesondert beurteilt werden.

Muss die spätere Operation ebenfalls fehlerhaft gewesen sein?

Nein, nicht zwingend. Der OGH hielt fest, dass bereits die verspätete Diagnose als eigenständige rechtswidrige Ursache für mögliche zukünftige Schäden ausreichen kann. Deshalb musste die spätere Versteifung des Handgelenks für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren nicht zusätzlich als fehlerhaft beurteilt werden. Maßgeblich war, dass die verspätete Diagnose die Chance auf eine gelenkserhaltende Operation wesentlich verringert hatte.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. In Wien kann je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Bei einem Feststellungsbegehren sind zusätzlich der genaue Inhalt des Antrags und die Umstände der Behandlung zu prüfen. Vor einer Klage sollten daher die Behandlungsunterlagen und die möglichen Ansprüche rechtlich eingeordnet werden.

Welche Unterlagen für die Prüfung besonders relevant sein können

  • Befunde und Arztbriefe aus den einzelnen Behandlungsabschnitten
  • Operationsberichte und Dokumentation von Nachbehandlungen
  • Röntgen-, CT-, MRT- oder sonstige Bildgebungsunterlagen
  • Aufzeichnungen über Untersuchungstermine und den zeitlichen Verlauf
  • Schriftverkehr mit der Krankenanstalt, Ärztinnen oder Ärzten und Versicherungen
  • Unterlagen zu bereits geltend gemachten oder bezahlten Schäden

Die Entscheidung zeigt: Für eine Haftung müssen nicht alle Einzelheiten des hypothetischen Verlaufs sicher feststehen. Wenn ein feststehender Behandlungsfehler die Chance auf eine günstigere Behandlung wesentlich verschlechtert und weitere Nachteile nicht ausgeschlossen werden können, kann auch die Haftung für zukünftige Schäden festgestellt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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