Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Dokumentationslücke Behandlungsfehler: Was gilt?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Fehlt ein Eintrag in der Krankengeschichte: Wann hilft das bei einem Behandlungsfehler?

Nach einer Behandlung bleiben oft Fragen zurück: Was wurde besprochen? Welche Untersuchung wurde durchgeführt? Wurde auf Risiken hingewiesen? Wenn dazu Einträge in der Krankengeschichte fehlen, kann das für Patientinnen und Patienten wichtig sein. Eine Dokumentationslücke beweist jedoch nicht automatisch einen Behandlungsfehler.

Eine fehlende Notiz kann die Beweisführung verändern

Die klagende Partei verlangte von der beklagten Partei 27.589,61 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass auch für künftige Schäden gehaftet werde. Im Verfahren spielte unter anderem eine Rolle, welchen Umfang die ärztliche Aufklärung hatte und welche Bedeutung einer möglicherweise unvollständigen Dokumentation zukommt. Eine Nebenintervenientin war ebenfalls am Verfahren beteiligt.

Das Oberlandesgericht Graz beurteilte die Einwände der klagenden Partei nicht als ausreichend, um eine Haftung festzustellen. Nach den für das weitere Verfahren maßgeblichen Feststellungen lag weder ein Behandlungsfehler noch eine ungeklärte entscheidende Tatsachenfrage vor. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 21. Februar 2017 erhob die klagende Partei außerordentliche Revision.

Der Oberste Gerichtshof wies diese Revision zurück. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2017 und ist als OGH vom 27.09.2017, 7 Ob 70/17w zitierfähig. Der OGH prüfte den Fall nicht nochmals vollständig neu, sondern hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar und sah keine erhebliche Rechtsfrage.

Was gilt, wenn eine Behandlung nicht dokumentiert ist?

Ärztliche Dokumentation soll nachvollziehbar machen, welche Untersuchungen, Aufklärungen und Behandlungsschritte erfolgt sind. Fehlen wesentliche Eintragungen, kann das die Beweisführung der Patientin oder des Patienten erleichtern. Grundsätzlich kann sich daraus die Vermutung ergeben, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht vorgenommen wurde.

Diese Vermutung führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Haftung. Eine Dokumentationslücke ist zunächst ein Beweisproblem. Sie beantwortet noch nicht die entscheidenden weiteren Fragen: Wurde tatsächlich gegen den medizinischen Standard verstoßen? Ist dadurch ein konkreter Schaden entstanden? Und besteht zwischen dem behaupteten Fehler und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang?

Der OGH stellte außerdem klar, dass eine fehlende Dokumentation nicht dazu führt, dass die behandelnde Person als Beweismittel ausgeschlossen wäre. Ihre Aussage darf bei der Beurteilung des Geschehens berücksichtigt werden. Das Gericht muss sämtliche vorhandenen Beweismittel würdigen, darunter Krankenunterlagen, Gutachten, Zeugenaussagen und die Aussagen der beteiligten Personen.

Welche Beweise müssen Patientinnen und Patienten erbringen?

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler müssen Patientinnen und Patienten grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Ein medizinisches Gutachten kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Die Dokumentation kann die Beweisführung erleichtern, ersetzt aber nicht den Nachweis eines lege-artis-widrigen Vorgehens.

Bei einem Aufklärungsfehler gelten eigene Grundsätze. Die Patientin oder der Patient muss zunächst darlegen und beweisen, dass über ein wesentliches Risiko, eine Behandlungsalternative oder einen anderen entscheidenden Umstand nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss anschließend beweisen, dass die betroffene Person auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung ist nicht von der Patientin oder dem Patienten zu beweisen.

Eine Beweislastumkehr wegen eines Behandlungsfehlers kommt nach den allgemeinen Grundsätzen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Auch dann muss der behauptete Fehler medizinisch und rechtlich nachvollziehbar festgestellt werden.

Warum der OGH die Entscheidung nicht neu bewertete

Der OGH ist keine dritte Tatsacheninstanz. Er überprüft grundsätzlich nicht, welche Zeugenaussage glaubwürdiger war oder welches Gutachten überzeugender ist. An die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist er gebunden, sofern keine erheblichen rechtlichen Fehler aufgezeigt werden.

Im Verfahren 7 Ob 70/17w hatte das Oberlandesgericht Graz angenommen, dass kein Behandlungsfehler festgestellt sei und keine entscheidende ungeklärte Tatsachenlage vorliege. Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar. Eine bloß andere Einschätzung der Beweise reichte daher nicht aus, um die außerordentliche Revision zuzulassen.

Das bedeutet nicht, dass fehlende Dokumentation rechtlich bedeutungslos wäre. Sie kann besonders dann Gewicht bekommen, wenn eine entscheidende Behandlungshandlung oder ein Aufklärungsgespräch sonst nicht nachvollziehbar ist. Im hier entschiedenen Verfahren führten die Feststellungen der Vorinstanzen jedoch nicht zu einer solchen offenen Beweislage.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht behandelt und spielte daher nicht in Wien. Die vom OGH erläuterten Grundsätze gelten österreichweit. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Welcher Weg im Einzelfall offensteht, hängt unter anderem von der Höhe und Art der geltend gemachten Ansprüche ab.

Wenn Sie gerade Ihre Unterlagen prüfen

Wenn wichtige Einträge fehlen

Erstellen Sie eine Liste der Unterlagen, die vorhanden sind, und notieren Sie, welche Dokumente fehlen. Dazu können Aufklärungsbögen, Operationsberichte, Befunde, Entlassungsbriefe, Arztbriefe und sonstige Behandlungsunterlagen gehören. Eine fehlende Unterlage sollte möglichst konkret bezeichnet werden.

Wenn Sie sich an ein Aufklärungsgespräch erinnern

Schreiben Sie zeitnah auf, worüber gesprochen wurde und welche Fragen offenblieben. Trennen Sie dabei zwischen eigener Erinnerung und späteren Informationen aus Unterlagen. Auch Personen, die bei einem Gespräch anwesend waren, können für die spätere Beweisführung von Bedeutung sein.

Wenn ein Schaden erst später erkennbar wurde

Bewahren Sie Befunde, Rechnungen und Schriftverkehr geordnet auf. Eine eigene Chronologie mit Behandlungszeitpunkten, Beschwerden und weiteren Untersuchungen kann helfen, den Verlauf verständlich darzustellen. Ob ein Zusammenhang zwischen Behandlung und Schaden besteht, muss regelmäßig medizinisch geprüft werden.

Wenn eine Klage überlegt wird

Arzthaftungsansprüche können verjähren. Die maßgeblichen Fristen hängen unter anderem davon ab, wann der Schaden und seine mögliche Ursache bekannt wurden. Vor einer Klage sind außerdem die richtige beklagte Partei, etwa der Rechtsträger einer Krankenanstalt, sowie ein allfälliges Feststellungsbegehren für zukünftige Schäden zu prüfen.

Häufige Fragen zur fehlenden Dokumentation

Beweist eine fehlende Eintragung automatisch einen Behandlungsfehler?

Nein. Eine fehlende Dokumentation kann die Beweisführung erleichtern und unter Umständen die Vermutung begründen, dass eine Maßnahme nicht erfolgt ist. Sie beweist aber für sich allein weder einen medizinischen Fehler noch die Verursachung eines Schadens. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Beweismittel.

Welche Beweislast gilt bei einem Aufklärungsfehler?

Die Patientin oder der Patient muss zunächst den Aufklärungsfehler und den dadurch verursachten Schaden beweisen. Steht eine unzureichende Aufklärung fest, muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger beweisen, dass auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt worden wäre. Diese Frage wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.

Kann die behandelnde Person trotz fehlender Dokumentation aussagen?

Ja. Eine unvollständige Krankengeschichte schließt die Aussage der behandelnden Person nicht aus. Das Gericht darf diese Aussage gemeinsam mit den schriftlichen Unterlagen, Sachverständigengutachten und weiteren Beweisen beurteilen. Ob sie überzeugt, hängt von der Beweiswürdigung im jeweiligen Verfahren ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Fall kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die richtige beklagte Partei und die Verjährung geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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