Wann beginnt die Verjährung, wenn ein medizinisches Gutachten falsch sein könnte?
Die Klägerin war überzeugt, dass ihre Beschwerden nach einer zahnärztlichen Behandlung auf einen Bruch im Oberkiefer und an einer Zahnwurzel zurückgingen. Ein medizinischer Gerichtssachverständiger hatte diese Einschätzung jedoch nicht bestätigt. Jahre später stellte sich die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Sachverständigen bereits verjährt war.
Die Klägerin suchte über Jahre nach einer objektiven Erklärung
Nach der zahnärztlichen Behandlung hatte die Klägerin behauptet, einen Bruch im Oberkiefer sowie eine Verletzung an einer Zahnwurzel erlitten zu haben. In einem früheren Gerichtsverfahren gegen den behandelnden Zahnarzt wurde ein männlicher medizinischer Gerichtssachverständiger beigezogen.
Der Sachverständige verneinte sowohl einen Behandlungsfehler als auch einen Kieferbruch. Die Klägerin hielt diese Beurteilung weiterhin für falsch. Sie suchte deshalb über mehrere Jahre zahlreiche Ärztinnen und Ärzte auf und ließ weitere Untersuchungen durchführen.
Erst eine Untersuchung im Jahr 2007 wertete sie als Bestätigung ihrer bisherigen Auffassung. Danach klagte sie den Sachverständigen auf Zahlung von 11.510,58 EUR samt Zinsen. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass er auch für künftige Schäden hafte.
Der Beklagte wandte unter anderem ein, dass die Ansprüche bereits verjährt seien. Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Dagegen erhob der Beklagte einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Eine bloße Vermutung lässt die Verjährung nicht immer beginnen
Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt regelmäßig dann, wenn die geschädigte Person den Schaden, die mögliche schädigende Person und den Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Schaden kennt.
Bei medizinisch geprägten Sachverhalten genügt dafür nicht jede persönliche Vermutung. Eine Patientin kann zwar den Eindruck haben, dass eine Behandlung oder ein Gutachten falsch war. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist aber entscheidend, ob sie den maßgeblichen Sachverhalt bereits so weit kennt, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg begründen kann.
Dafür kann objektiv nachvollziehbares medizinisches Fachwissen erforderlich sein. Gerade wenn ein ärztlicher Befund oder ein Gerichtsgutachten einen Fehler verneint, kann für eine betroffene Person zunächst nicht erkennbar sein, ob diese Einschätzung tatsächlich unrichtig ist.
Die betroffene Person muss allerdings nicht zwingend sämtliche Beweise gesammelt haben, bevor sie eine Klage einbringt. Die Verjährung hängt nicht davon ab, ob bereits jede Einzelheit geklärt oder jedes mögliche Beweismittel beschafft wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob die wesentlichen anspruchsbegründenden Umstände schon ausreichend bekannt waren.
Was der OGH zur Verjährung festhielt
Der OGH wies den Rekurs des Beklagten als unzulässig zurück. Er hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar, wonach die Verjährungsfrist nach den getroffenen Feststellungen nicht bereits im Jahr 2002 begonnen hatte.
Die Klägerin war zwar bereits damals subjektiv davon überzeugt, dass die Einschätzung des Sachverständigen nicht stimmte. Nach den Feststellungen verfügte sie zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht über medizinische Unterlagen, mit denen sie den behaupteten Kieferbruch und die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ausreichend konkret hätte darlegen können.
Der OGH unterschied damit zwischen einer persönlichen Vermutung und einer objektiv begründbaren Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts. Die Klägerin hatte in den folgenden Jahren weitere medizinische Abklärungen vorgenommen. Der Beklagte hatte außerdem nicht ausreichend konkret aufgezeigt, dass sie bereits früher durch eine angemessene Suche sichere Kenntnis hätte erlangen können.
Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 23.11.2010, 1 Ob 162/10w. Der OGH entschied dabei nicht, dass der Sachverständige tatsächlich fehlerhaft gehandelt hatte. Auch die Frage, ob der Klägerin ein Schaden entstanden war oder ob sie Schadenersatz erhalten musste, blieb offen.
Warum diese Entscheidung kein Urteil über die zahnärztliche Behandlung ist
Der Fall betraf nicht unmittelbar die Frage, ob die zahnärztliche Behandlung fehlerhaft war. Gegenstand des späteren Verfahrens war vielmehr der behauptete Schadenersatzanspruch gegen den medizinischen Gerichtssachverständigen wegen eines möglicherweise unrichtigen Gutachtens.
Aus der Entscheidung folgt daher weder, dass der behandelnde Zahnarzt einen Behandlungsfehler begangen hatte, noch dass ein Kieferbruch tatsächlich vorlag. Der OGH befasste sich ausschließlich mit der Frage, ob der Anspruch gegen den Sachverständigen wegen Verjährung abgewiesen werden durfte.
Für Schadenersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers gelten daneben eigene Anforderungen: Die Patientin oder der Patient muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss hingegen der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt worden wäre.
Was sollten Betroffene bei widersprüchlichen Befunden beachten?
- Wenn ein Gutachten Ihren Verdacht verneint: Ein negatives Gutachten beendet die rechtliche Prüfung nicht automatisch. Es kann aber entscheidend sein, wann objektiv ausreichende Anhaltspunkte für seine Fehlerhaftigkeit vorlagen.
- Wenn Sie weitere Untersuchungen durchführen lassen: Bewahren Sie Befunde, Bildaufnahmen, Arztbriefe und Gutachten auf. Wichtig kann auch sein, wann welche Untersuchung stattfand und welche Information daraus hervorging.
- Wenn bereits ein Gerichtsverfahren abgeschlossen wurde: Prüfen Sie nicht nur die Behandlung selbst, sondern auch die Bedeutung früherer Gutachten und Entscheidungen. Ein späterer Anspruch kann sich gegen eine andere Person richten und eigenen Verjährungsregeln unterliegen.
- Wenn seit der Behandlung mehrere Jahre vergangen sind: Warten Sie mit der rechtlichen Abklärung nicht allein deshalb zu, weil noch weitere Unterlagen gesucht werden. Ob bereits eine erfolgversprechende Klage möglich ist, hängt von den konkreten Informationen und dem bisherigen Verlauf ab.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark. Die Grundsätze des OGH zur Kenntnis des Schadens, des möglichen Schädigers und des Ursachenzusammenhangs gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.
Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage kann je nach Streitwert beim zuständigen Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein.
Häufige Fragen zur Verjährung nach einem medizinischen Gutachten
Beginnt die Verjährung schon mit dem Verdacht, dass ein Gutachten falsch ist?
Nicht zwingend. Eine bloße persönliche Vermutung reicht nicht immer aus, wenn medizinisches Fachwissen erforderlich ist, um den Fehler und den Zusammenhang mit dem Schaden objektiv zu erkennen. Entscheidend sind die konkreten Feststellungen und die vorhandenen Unterlagen. Ob bereits ausreichende Kenntnis vorlag, muss daher im Einzelfall geprüft werden.
Muss ich vor einer Klage alle medizinischen Beweise sammeln?
Nein, sämtliche Beweise müssen nicht zwingend vorliegen. Die Verjährung beginnt nicht erst dann, wenn jede Einzelheit bewiesen werden kann. Andererseits kann nicht beliebig lange zugewartet werden. Entscheidend ist, ob die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind, um einen Anspruch schlüssig geltend zu machen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines medizinischen Fehlers verlange?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt wird meist der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß „das Krankenhaus“ verklagt. Vor einer Klage sollten daher die Anspruchsgegner und die Zuständigkeit genau geprüft werden.
Hat die Klägerin in diesem Verfahren Schadenersatz erhalten?
Nein. Der OGH wies den Rekurs des Beklagten als unzulässig zurück und entschied nicht über die Haftung dem Grunde oder der Höhe nach. Der begehrte Betrag von 11.510,58 EUR wurde daher durch diese Entscheidung nicht zugesprochen. Auch der Streitwert des Feststellungsbegehrens von 10.000 EUR war keine Haftungsgrenze.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
