Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Aufklärungsfehler beweisen: Welche Beweise zählen?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn das Aufklärungsgespräch nicht verständlich war: Welche Beweise zählen?

Die Klägerin konnte sich an ein ärztliches Aufklärungsgespräch vor einer Operation erinnern. Im späteren Verfahren stellte sich jedoch die Frage, ob sie die Informationen wegen ihrer Deutschkenntnisse ausreichend verstanden hatte – und ob ihre psychischen Beschwerden tatsächlich auf den Eingriff zurückzuführen waren.

Ein Gespräch am Vortag der Operation

Die Klägerin ließ sich am 17. Dezember 2003 operieren. Am Tag davor fand das ärztliche Aufklärungsgespräch statt. Später machte sie geltend, die Aufklärung wegen unzureichender Deutschkenntnisse nicht ausreichend verstanden zu haben.

Sie brachte außerdem psychische Beschwerden vor, darunter eine somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Störung. Nach ihrer Darstellung standen diese Beschwerden mit der Operation in Zusammenhang. Sie verlangte 39.222 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für künftige Schäden haften müsse. Das zusätzliche Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 15.000 EUR.

Das Erstgericht ging davon aus, dass die Klägerin dem ärztlichen Aufklärungsgespräch aufgrund ausreichender Deutschkenntnisse folgen konnte. Das Berufungsgericht Oberlandesgericht Graz bestätigte die für die Klägerin negative rechtliche Beurteilung. Die Klägerin erhob daraufhin eine außerordentliche Revision.

Warum der OGH die Revision zurückwies

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Der OGH hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung für vertretbar. Er entschied den Fall daher nicht nochmals vollständig inhaltlich und verwies ihn auch nicht an ein anderes Gericht zurück.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2011: OGH vom 28.02.2011, 9 Ob 4/11w. Sie ist damit nicht aktuell, bleibt aber für die Einordnung von Aufklärungsgesprächen und Beweisfragen von Bedeutung.

Für den OGH war entscheidend, dass die Vorinstanzen aufgrund ihrer Beweiswürdigung angenommen hatten, die Klägerin habe das Gespräch trotz der behaupteten Sprachprobleme verstehen können. Ob Zeugenaussagen, Gesprächsprotokolle oder Gutachten überzeugend sind, wird vom OGH in einem solchen Verfahren grundsätzlich nicht nochmals vollständig überprüft. Eine außerordentliche Revision kann nicht allein dazu dienen, die gesamte Beweiswürdigung der Vorinstanzen neu aufzurollen.

Daneben sah der OGH keinen ausreichenden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Operation und den psychischen Beeinträchtigungen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen stand die psychische Störung nicht in einem typischen ursächlichen Zusammenhang mit dem Eingriff.

Welche Informationen muss eine Ärztin oder ein Arzt geben?

Vor einer Behandlung oder Operation muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt grundsätzlich über Art, Schwere und mögliche Gefahren des Eingriffs informieren. Die Aufklärung soll der Patientin oder dem Patienten eine eigenständige und verständige Entscheidung ermöglichen.

Wie ausführlich das Gespräch sein muss, hängt vom jeweiligen Eingriff und von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine bloße Übergabe eines Formulars ersetzt nicht automatisch das notwendige Gespräch. Ebenso kommt es nicht nur darauf an, ob ein Aufklärungsbogen vorhanden ist. Entscheidend ist auch, ob die wesentlichen Informationen tatsächlich verständlich vermittelt wurden.

Sprachliche Verständigungsprobleme können deshalb rechtlich wichtig sein. Zu prüfen ist etwa, ob die betroffene Person die verwendete Sprache ausreichend beherrschte, ob die wesentlichen Risiken verständlich erklärt wurden und ob eine Übersetzung oder sonstige Unterstützung erforderlich war. Ob eine Aufklärung ausreichend war, wird anhand konkreter Beweise beurteilt.

Wer muss einen Aufklärungsfehler beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientin oder der Patient den Aufklärungsfehler und den dadurch verursachten Schaden beweisen. Dazu gehört regelmäßig auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der fehlenden oder unverständlichen Aufklärung und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden.

Beruft sich die behandelnde Seite darauf, dass die Behandlung auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung durchgeführt worden wäre, greift die sogenannte hypothetische Einwilligung. Dann muss die behandelnde Seite – beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt – beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.

Im Verfahren 9 Ob 4/11w kam es auf diese Frage letztlich nicht entscheidend an. Der OGH beanstandete bereits die Beurteilung der Vorinstanzen zur Verständlichkeit des Gesprächs und zum fehlenden ursächlichen Zusammenhang der psychischen Beschwerden mit der Operation nicht.

Ein Behandlungsfehler war ebenfalls nicht Gegenstand einer abschließenden Feststellung. Aus der Entscheidung lässt sich daher nicht ableiten, ob die Operation medizinisch fehlerhaft durchgeführt wurde. Sie befasst sich vor allem mit der behaupteten mangelhaften Aufklärung und mit der Frage, ob die psychischen Beschwerden der Operation rechtlich zugerechnet werden konnten.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH herangezogenen Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Zuständigkeit im Einzelfall besteht, hängt unter anderem von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs und vom konkreten Verfahrensgegenstand ab.

Welche Unterlagen können bei Sprachproblemen helfen?

Wenn Sie den Eindruck haben, ein Aufklärungsgespräch nicht ausreichend verstanden zu haben, sollten Sie die vorhandenen Unterlagen möglichst vollständig zusammentragen. Dazu zählen insbesondere Aufklärungsbögen, Gesprächsprotokolle, Operationsberichte, Arztbriefe, Befunde und schriftliche Korrespondenz.

Wichtig können auch Erinnerungen an den Ablauf des Gesprächs sein: In welcher Sprache wurde gesprochen? Welche Risiken wurden angesprochen? War eine Übersetzung oder Unterstützung anwesend? Haben Angehörige oder andere Personen beim Gespräch geholfen? Solche Angaben ersetzen keine Beweise, können aber die spätere Prüfung unterstützen.

Wenn nach einer Behandlung psychische Beschwerden aufgetreten sind, ist für einen Schadenersatzanspruch nicht allein der zeitliche Ablauf entscheidend. Dass Beschwerden nach einer Operation begonnen haben, beweist noch nicht, dass die Operation dafür rechtlich ursächlich war. Der Zusammenhang muss fachlich nachvollziehbar und im Verfahren beweisbar sein.

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr in Betracht kommen. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den medizinischen Feststellungen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zur verständlichen Aufklärung

Was gilt, wenn ich das ärztliche Aufklärungsgespräch sprachlich nicht verstanden habe?

Sprachliche Verständigungsprobleme können einen Aufklärungsfehler begründen, führen aber nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch. Entscheidend ist, ob die wesentlichen Informationen tatsächlich nicht verständlich vermittelt wurden. Das muss anhand konkreter Umstände und Beweismittel beurteilt werden.

Muss ich beweisen, dass ich bei richtiger Aufklärung nicht zugestimmt hätte?

Nein. Wenn die behandelnde Seite einwendet, dass Sie auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätten, muss sie diese hypothetische Einwilligung beweisen. Sie müssen jedoch den Aufklärungsfehler und den dadurch verursachten Schaden beweisen.

Kann eine psychische Erkrankung nach einer Operation ersetzt werden?

Eine psychische Beeinträchtigung kann grundsätzlich ein ersatzfähiger Gesundheitsschaden sein. Erforderlich ist aber ein ausreichender ursächlicher Zusammenhang mit der Behandlung oder mit der fehlenden Aufklärung. Das bloße Auftreten der Beschwerden nach dem Eingriff reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen einer Operation klagen möchte?

Je nach Streitwert kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Verklagt wird meist der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht die Krankenanstalt als bloße Einrichtung. Vor einer Klage sollten daher sowohl die zuständige Partei als auch das zuständige Gericht sorgfältig geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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