Wenn eine Operation misslingt: Warum eine Komplikation nicht automatisch ein Behandlungsfehler ist
Nach einer Operation bleiben Schmerzen, eine weitere Behandlung wird notwendig und die betroffene Patientin fragt sich: Hat die Ärztin einen Fehler gemacht oder hat sich lediglich ein bekanntes Behandlungsrisiko verwirklicht? Mit dieser Abgrenzung befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017.
Die Patientin musste nach dem Eingriff erneut behandelt werden
Die Klägerin litt an einem Karpaltunnelsyndrom am rechten Handgelenk und ließ sich operieren. Die beklagte Ärztin führte den Eingriff ohne Blutsperre nach einer anerkannten Methode durch.
Nach den gerichtlichen Feststellungen verlief die Operation allerdings nicht vollständig erfolgreich. Ein Teil des zu durchtrennenden Gewebes blieb bestehen, sodass ein weiterer Eingriff erforderlich wurde. Danach entwickelte die Patientin eine schmerzhafte Narbenbildung und ein komplexes regionales Schmerzsyndrom.
Die Klägerin machte dafür die Ärztin verantwortlich. Ihrer Ansicht nach war die Operationsmethode fehlerhaft gewählt worden. Außerdem meinte sie, nicht ausreichend über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein.
Sie verlangte 13.200 EUR an Schmerzengeld, Verdienstentgang und fiktiven Haushaltshilfekosten sowie die Feststellung der Haftung für weitere Schäden. Das Landesgericht Leoben wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht.
Welche Fragen musste das Gericht unterscheiden?
Bei einem solchen Verfahren geht es nicht nur darum, ob nach einer Behandlung Beschwerden aufgetreten sind. Entscheidend sind vielmehr mehrere voneinander getrennte Fragen:
- Entsprach die gewählte Behandlungsmethode dem medizinischen Standard?
- Wurde die Operation fachgerecht durchgeführt?
- Hat sich ein typisches Behandlungsrisiko verwirklicht oder wurde dieses Risiko durch einen Fehler erhöht?
- Wurde die Patientin über wesentliche Risiken und Behandlungsalternativen ausreichend aufgeklärt?
- Ist der behauptete Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich?
Die Patientin muss grundsätzlich den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Eine Komplikation allein ersetzt diesen Nachweis nicht.
Warum die Operationsmethode nicht als fehlerhaft galt
Die Operation ohne Blutsperre war nach den Feststellungen eine anerkannte Operationsmethode. Der medizinische Sachverständige erklärte, dass Eingriffe mit oder ohne Blutsperre jeweils Vor- und Nachteile haben können. Die Wahl ohne Blutsperre führte nach den Feststellungen nicht zu einer nachgewiesenen Verschlechterung.
Die Klägerin hatte eingewendet, dass ohne Blutsperre die Sicht während des Eingriffs schlechter gewesen sei. Die Gerichte sahen dafür jedoch keine ausreichenden Beweisergebnisse. Allein der Umstand, dass ein Teil des Gewebes verblieb und ein weiterer Eingriff notwendig wurde, bewies daher noch keine Abweichung vom fachärztlichen Standard.
Auch die später aufgetretene Narbenbildung und das Schmerzsyndrom wurden nach den Feststellungen nicht auf ein Fehlverhalten der Ärztin zurückgeführt. Damit verwirklichte sich aus rechtlicher Sicht ein gesundheitliches Risiko, ohne dass zugleich ein Behandlungsfehler festgestellt werden konnte.
Was gilt bei einer möglicherweise fehlenden Aufklärung?
Eine Einwilligung der Patientin ist nur wirksam, wenn sie zuvor über die wesentlichen Folgen, Risiken und möglichen Alternativen der Behandlung aufgeklärt wurde. Kann die Ärztin eine ausreichende Aufklärung nicht beweisen, greift bei der sogenannten hypothetischen Einwilligung eine besondere Beweislastregel.
Dann muss die Ärztin beziehungsweise – wenn die Behandlung in einer Krankenanstalt erfolgte – der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.
In diesem Verfahren stellten die Gerichte fest, dass die Klägerin der Operation auch bei umfassender Aufklärung zugestimmt hätte. Der behauptete Aufklärungsfehler blieb deshalb ohne haftungsrechtliche Folgen.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob tatsächlich ausreichend aufgeklärt wurde. Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation kann für die Beurteilung bedeutsam sein. Sie führt aber nicht automatisch zu einem Anspruch, wenn der Beweis der hypothetischen Zustimmung gelingt.
Was der OGH tatsächlich entschied
Der OGH wies die Revision der Klägerin als unzulässig zurück. In der Entscheidung OGH vom 22.02.2017, Geschaeftszahl 8 Ob 13/17w hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar: Weder ein Behandlungsfehler noch ein haftungsrelevanter Aufklärungsfehler war bewiesen.
Der OGH entschied den Sachverhalt nicht nochmals vollständig wie ein weiteres Tatsachengericht. Ob ein Sachverständiger überzeugend beurteilt wurde oder ob einzelne Beweise anders zu gewichten wären, kann vor dem OGH nur eingeschränkt überprüft werden. Eine Revision ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Beurteilung der Vorinstanzen vertretbar ist.
Die Klage blieb daher abgewiesen. Die Klägerin erhielt keinen der begehrten Beträge und musste der beklagten Ärztin zusätzlich 1.096,56 EUR für die Revisionsbeantwortung ersetzen.
Die besondere Bedeutung der Beweislast bei Behandlungsfehlern
Bei einem festgestellten Behandlungsfehler können besondere Regeln zur Beweislast greifen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Fehler das Risiko des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Dann kann es ausreichen, dass dieser Fehler nach den Umständen ernsthaft als Ursache des Schadens in Betracht kommt.
Diese Beweiserleichterung setzt aber einen festgestellten Fehler voraus. Im Verfahren der Klägerin wurde gerade keine fehlerhafte Behandlung festgestellt. Die anerkannte Operationsmethode und das Auftreten einer Komplikation genügten dafür nicht.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Wer eine erste Orientierung sucht, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte besteht außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Ansprüche bestehen und welche Beweise erforderlich sind, hängt stets vom konkreten Behandlungsverlauf und den Feststellungen medizinischer Sachverständiger ab.
Wenn Sie nach einer Operation Klarheit suchen
Wenn Sie eine Komplikation erlebt haben
Sichern Sie die vorhandenen Unterlagen: Krankenakte, Operationsbericht, Befunde, Aufklärungsunterlagen und Dokumentation der Nachbehandlung. Für die rechtliche Prüfung ist nicht nur die Komplikation selbst, sondern auch der zeitliche Verlauf und die konkrete Behandlungsmethode wichtig.
Wenn ein weiterer Eingriff notwendig wurde
Ein weiterer Eingriff kann ein Hinweis auf eine unvollständige Behandlung sein, beweist aber noch keinen Fehler. Entscheidend ist, ob die behandelnde Ärztin vom medizinischen Standard abwich und ob diese Abweichung den weiteren Schaden verursachte.
Wenn Sie sich nicht ausreichend aufgeklärt fühlen
Notieren Sie, worüber vor der Behandlung gesprochen wurde und welche Unterlagen Sie erhalten haben. Im Verfahren wird zwischen der tatsächlichen Aufklärung und der hypothetischen Frage unterschieden, ob Sie auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätten. Letzteren Beweis muss die Ärztin oder der Rechtsträger der Krankenanstalt führen.
Wenn Beschwerden länger andauern
Dokumentieren Sie die weitere Entwicklung, zusätzliche Behandlungen, Einschränkungen im Beruf und im Haushalt. Mögliche Ansprüche unterliegen Verjährungsfristen. Nach Kenntnis eines möglichen Schadens und seiner Ursache sollte deshalb nicht ohne Prüfung längere Zeit zugewartet werden.
Häufige Fragen zu Komplikationen und Aufklärung
Bekomme ich Schadenersatz, wenn nach einer Operation eine Komplikation auftritt?
Nicht automatisch. Zusätzlich zur Komplikation muss ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden bewiesen werden. Verwirklicht sich lediglich ein bekanntes Risiko einer fachgerecht durchgeführten Behandlung, besteht dadurch allein noch kein Schadenersatzanspruch.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler beweisen, dass ich trotzdem zugestimmt hätte?
Diese Beweisführung obliegt der Ärztin beziehungsweise dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung anders entschieden hätte. Es muss vielmehr bewiesen werden, dass die Zustimmung auch bei richtiger Aufklärung erteilt worden wäre.
Was gilt, wenn eine anerkannte Operationsmethode gewählt wurde?
Die Verwendung einer anerkannten Methode spricht gegen einen Behandlungsfehler, schließt ihn aber nicht in jedem Fall aus. Auch eine anerkannte Methode muss fachgerecht angewendet werden. Außerdem kann die konkrete Auswahl unter bestimmten Umständen rechtlich zu prüfen sein.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?
Das hängt grundsätzlich vom Streitwert und von der Art des Begehrens ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage sollten daher die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und die geltenden Verjährungsfristen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
