Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Wie viel Bedenkzeit muss zwischen Aufklärung und Eingriff liegen?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Eine feste Frist gibt es nicht. Wie viel Bedenkzeit Ihnen zusteht, hängt davon ab, wie dringlich der Eingriff war, wie schwer er wiegt — und wer Sie sind. Je weniger eilig, desto mehr Zeit muss bleiben.

Die kurze Antwort

Die Aufklärung soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Entscheidung zu überschauen. Dafür brauchen Sie zweierlei: die richtigen Informationen und genug Zeit, sie zu verarbeiten.

Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen desjenigen, an den sie sich richtet. Es gibt also keinen Standardtext, der immer genügt — und keine Stundenzahl, die immer reicht.

Der Fall

Eine Patientin war im Februar 2023 nach einem traumatischen Netzhautriss in der Ambulanz einer Universitäts-Augenklinik in Behandlung. Der Riss wurde mit dem Laser behandelt.

Später forderte sie Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für Spätfolgen — wegen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern. Ihr Hauptargument: Die Überlegungsfrist, die man ihr eingeräumt hatte, sei zu kurz gewesen.

Was das Gericht gesagt hat

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab: Weder ein Aufklärungs- noch ein Behandlungsfehler liege vor, die Aufklärung sei im konkreten Fall rechtzeitig erfolgt. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision im Jänner 2026 zurück.

Er bekräftigte dabei die Maßstäbe: Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten instand setzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen, und ihm die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien liefern. Ihr Umfang bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen des Aufklärungsadressaten.

Ob die Bedenkzeit ausreichte, ist danach eine Frage des Einzelfalls — und im konkreten Fall war sie es.

Was das für Sie heißt

  • Bei dringlichen Eingriffen ist der Maßstab milder. Wo rasch gehandelt werden muss, kann die Aufklärung kurz vorher genügen.
  • Bei planbaren Eingriffen ist er streng. Ein Gespräch, wenn Sie bereits vorbereitet auf dem Gang liegen, ist keine echte Entscheidungsgrundlage.
  • Dokumentieren Sie den Zeitablauf. Wann war das Gespräch, wann der Eingriff, was lag dazwischen — daran hängt die Beurteilung.

Häufige Fragen

Reicht ein Gespräch am Vorabend?

Bei einem dringlichen Eingriff kann es genügen, bei einem planbaren eher nicht. Eine feste Grenze gibt das Gesetz nicht vor.

Was, wenn ich unter Medikamenten stand?

Dann stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt in der Lage waren, die Aufklärung zu erfassen. Das ist ein eigener Ansatzpunkt.

Gilt bei Schönheitsoperationen etwas anderes?

Ja, dort gelten eigene, strengere Regeln samt Schriftform. Mehr dazu →

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Fundstelle: OGH 21.01.2026, 7 Ob 212/25i — Entscheidung im RIS