Dann ist Ihre Zustimmung unwirksam — und zwar unabhängig davon, wie gut das Gespräch war. Bei ästhetischen Operationen schreibt das Gesetz eine mündliche und schriftliche Aufklärung vor, und Sie müssen eine Kopie davon bekommen.
Die kurze Antwort
Für ästhetische Operationen gilt ein eigenes Gesetz mit strengeren Regeln als für medizinisch gebotene Eingriffe. Wird die schriftliche Aufklärung nicht ausgefolgt, fehlt es an einer wirksamen Einwilligung. Der Eingriff ist dann rechtswidrig, auch wenn er handwerklich einwandfrei ausgeführt wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat im November 2025 ausdrücklich klargestellt: Das ist kein bloßer Formalfehler, der folgenlos bliebe.
Der Fall
Eine Frau ließ sich im November 2022 von einem niedergelassenen Arzt die Augenpartie straffen — ein Schläfen- und Brauenlifting in örtlicher Betäubung. Der Eingriff wurde nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Trotzdem traten typische Komplikationen auf.
Zwei Gespräche waren vorausgegangen: im Juli 2022 eine Stunde gemeinsam mit einer Freundin, die sich ebenfalls für ein Lifting interessierte, im November 2022 eine halbe Stunde allein. Der Arzt hatte verschiedene Methoden erläutert.
Einen Aufklärungsbogen bekam die Patientin nie.
Was das Gericht gesagt hat
Die Vorinstanzen hielten das für einen Formalfehler ohne Haftungsfolge. Der Oberste Gerichtshof sah das anders und hob ihre Entscheidungen auf.
Das Ästhetische-Operationen-Gesetz verlangt, dass umfassend, klar und in einer für Laien verständlichen Sprache aufgeklärt wird — mündlich und schriftlich. Und es verlangt, dass dem Patienten eine Kopie der unterfertigten Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen ausgehändigt wird.
Wird gegen dieses Schriftformgebot verstoßen, ist die Zustimmung nicht wirksam. Das Gericht behandelt diese Pflicht nicht als Formsache, sondern als Teil dessen, was eine informierte Entscheidung überhaupt erst möglich macht.
Was das für Sie heißt
- Sehen Sie nach, was Sie tatsächlich erhalten haben. Nicht: was Sie unterschrieben haben — sondern was man Ihnen mitgegeben hat.
- Ein gutes Gespräch ersetzt die Unterlagen nicht. Bei ästhetischen Eingriffen ist die Schriftform Voraussetzung, nicht Beiwerk.
- Der Eingriff muss nicht misslungen sein. Verwirklicht sich ein typisches Risiko und war die Einwilligung unwirksam, haftet der Arzt trotzdem.
Für ästhetische Operationen gelten außerdem Fristen zwischen Aufklärung und Eingriff sowie Altersgrenzen. Mehr zur Aufklärungspflicht →
Häufige Fragen
Gilt das auch für Botox oder Filler?
Das Gesetz erfasst ästhetische Behandlungen und Operationen in unterschiedlichem Umfang. Welche Pflichten im Einzelfall galten, ist anhand der konkreten Behandlung zu prüfen.
Ich habe unterschrieben, aber nichts mitbekommen. Zählt das?
Genau darum ging es hier. Vorgeschrieben ist, dass Ihnen eine Kopie ausgehändigt wird — die Unterschrift allein genügt nicht.
Was kann ich fordern?
Schmerzengeld und Ersatz der Folgekosten, bei bleibenden Schäden auch künftige. Mehr zum Schmerzengeld →
Fundstelle: OGH 25.11.2025, 4 Ob 59/25t (§§ 5, 6 ÄsthOpG) — Entscheidung im RIS