Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Zustimmung zu einer Operation: Aufklärungsfehler?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn die gewünschte Herzklappe nicht eingesetzt wird: Wann liegt ein Aufklärungsfehler vor?

Eine Patientin oder ein Patient kann im Aufklärungsgespräch eine bestimmte Behandlungsmethode bevorzugen. Rechtlich entscheidend ist aber, ob damit nur ein Wunsch geäußert oder die Einwilligung ausdrücklich auf diese Variante beschränkt wurde. Der Oberste Gerichtshof unterschied diese Fragen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014.

Der Wunsch nach einer biologischen Herzklappe

Der Ehemann der Klägerin unterzog sich einer Herzoperation. Später verstarb er an einer Sepsis. Sein Sohn nahm daraufhin den Rechtsträger der Krankenanstalt in Anspruch und forderte Schmerzengeld, Trauerschmerzengeld sowie den Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von 19.015,20 EUR.

Der Sohn behauptete, sein Vater habe nur einer biologischen Herzklappe zugestimmt. Tatsächlich sei jedoch eine mechanische Herzklappe eingesetzt worden. Er sah darin entweder einen Behandlungsfehler oder eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Während des Verfahrens verstarb der ursprüngliche Kläger. Seine Mutter, die Ehefrau des Patienten, führte den Prozess als eingeantwortete Erbin weiter. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit Zwischenurteil und stellte fest, dass der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Der Oberste Gerichtshof gab der beklagten Partei hingegen Recht und stellte die klageabweisende Entscheidung wieder her. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 24.06.2014, Geschaeftszahl 4 Ob 185/13d.

Welche Aufklärung hatte stattgefunden?

Nach den Feststellungen war der Patient über den Unterschied zwischen einer biologischen und einer mechanischen Herzklappe informiert worden. Auch die mit der Operation verbundenen Risiken waren Gegenstand der Aufklärung. Im anschließenden Gespräch erklärte der Patient, keine weiteren Fragen zu haben.

Die Gerichte stellten außerdem fest, dass die Operation fachgerecht durchgeführt worden war. Die Wahl der Klappenart hatte keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf oder den Tod des Patienten.

Der Patient hatte zwar eine biologische Herzklappe bevorzugt. Nach der Beurteilung des OGH bedeutete diese persönliche Präferenz aber noch nicht, dass er eine mechanische Herzklappe ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Eine Äußerung wie „Ich hätte lieber eine biologische Klappe“ ist daher nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit einer rechtlich verbindlichen Vorgabe: „Ich stimme ausschließlich einer biologischen Klappe zu.“

Warum die Klage letztlich abgewiesen wurde

Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass die beklagte Partei die Zustimmung zur konkret eingesetzten mechanischen Herzklappe beweisen müsse. Der OGH sah dafür auf Grundlage der festgestellten Gespräche keinen Anlass. Der Patient habe der Herzoperation zugestimmt, nachdem ihm beide Klappenarten erklärt worden waren.

Damit lag nach den Feststellungen kein Aufklärungsmangel vor. Ebenso wurde kein Behandlungsfehler festgestellt. Die Operation und die Auswahl der Herzklappe waren fachgerecht erfolgt. Zusätzlich fehlte ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Klappenwahl und dem Tod des Patienten.

Die Klage scheiterte daher nicht nur daran, dass eine andere Klappenart bevorzugt worden war. Ausschlaggebend war vielmehr die Kombination aus ausreichender Aufklärung, wirksamer Zustimmung zur Operation und fehlender Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden.

Wer muss was beweisen?

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss grundsätzlich die Patientin oder der Patient den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem Todesfall können an die Anspruchsberechtigung und die Verlassenschaft zusätzlich besondere rechtliche Fragen anknüpfen.

Für Aufklärungsfehler gilt eine wichtige Besonderheit: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft aber erst die Frage, welche Entscheidung bei ordnungsgemäßer Aufklärung getroffen worden wäre.

Zunächst muss feststehen, dass die Aufklärung tatsächlich unzureichend war. Die betroffene Person muss daher den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden darlegen und beweisen. Bei einem festgestellten Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Die Entscheidung zur Herzklappe zeigt zugleich: Wurden mehrere Behandlungsvarianten erklärt und hat die Patientin oder der Patient der Behandlung insgesamt zugestimmt, ist eine bloße Vorliebe für eine Variante nicht automatisch eine Einschränkung dieser Zustimmung.

Wenn eine bestimmte Behandlung ausgeschlossen werden soll

Wenn Sie nur einer bestimmten Operationsmethode, einem bestimmten Implantat oder einer bestimmten Arzneimittelvariante zustimmen möchten, sollten Sie dies möglichst klar ausdrücken. Eine bloße Frage nach den Vor- und Nachteilen oder eine persönliche Präferenz kann rechtlich anders zu beurteilen sein als ein eindeutiger Ausschluss.

Wenn Sie gerade Unterlagen nach einer Operation prüfen, achten Sie auf Aufklärungsbögen, Einwilligungserklärungen, Operationsberichte und Arztbriefe. Auch eigene Notizen über das Aufklärungsgespräch können bedeutsam sein. Entscheidend ist, was besprochen wurde, welche Einwilligung dokumentiert ist und ob die spätere Behandlung davon abwich.

Wenn Sie vermuten, dass eine Behandlung gegen eine ausdrücklich erklärte Vorgabe erfolgt ist, sollten Sie die Formulierung möglichst genau festhalten. Relevant kann sein, ob Sie nur eine Variante bevorzugten oder ob Sie unmissverständlich erklärten, einer anderen Variante nicht zuzustimmen.

Wenn nach einer Behandlung ein Schaden oder ein Todesfall eingetreten ist, müssen mehrere Fragen getrennt geprüft werden: War die Aufklärung ausreichend? Wurde die konkrete Behandlung erlaubt? War die Durchführung lege artis? Und hat gerade der behauptete Fehler den Schaden verursacht?

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht behandelt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in der Bundeshauptstadt.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage ist je nach Streitwert beim zuständigen Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.

Häufige Fragen zur Zustimmung zu einer Operation

Reicht es, wenn ich eine bestimmte Behandlung nur bevorzuge?

Eine bloße Präferenz schließt andere besprochene Behandlungsmöglichkeiten nicht automatisch aus. Anders kann es sein, wenn Sie eindeutig erklärt haben, nur einer bestimmten Variante zuzustimmen. Für die Beurteilung sind der genaue Gesprächsinhalt und die Behandlungsdokumentation wichtig.

Wer muss einen Aufklärungsfehler beweisen?

Die Patientin oder der Patient muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Aufklärung mangelhaft war und dadurch ein Schaden verursacht wurde. Ist ein Aufklärungsfehler festgestellt, muss der Arzt oder der Krankenhausträger beweisen, dass auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt worden wäre. Dabei geht es um die hypothetische Einwilligung.

Kann eine andere eingesetzte Behandlung automatisch ein Behandlungsfehler sein?

Nein. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind unter anderem die fachgerechte Durchführung, die erteilte Aufklärung, die konkrete Einwilligung und die Ursache des Schadens. Eine Abweichung von einem Wunsch ist daher nicht automatisch rechtswidrig.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Art des Anspruchs ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten auch Anspruchsberechtigung, Beweislage und mögliche Fristen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Zustimmung zu einer Operation