Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Zukünftige Kosten nach Behandlungsfehler: OGH

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn Kronen den Biss verändern: Wann müssen auch spätere Zahnsanierungskosten ersetzt werden?

Nach einer umfangreichen Zahnbehandlung leidet ein Patient unter Schmerzen, Schwindel und einem deutlich veränderten Biss. Mehrere Zähne müssen später entfernt und die gesamte Versorgung erneuert werden. Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Notwendige Folgekosten dürfen nicht einfach um jene Kosten gekürzt werden, die eine ordnungsgemäße Behandlung ohnehin verursacht hätte.

Nach Implantaten und Kronen verschlechterten sich die Beschwerden

Der Kläger ließ bei einer zahnärztlichen Gesellschaft einen Zahn entfernen, zwei Implantate einsetzen und insgesamt 16 Kronen anfertigen. Die Behandlung erfolgte in mehreren Schritten. Danach traten jedoch erhebliche Beschwerden auf: Der Kläger litt unter starken Schmerzen, Schwindel, Tinnitus, elektrischen Impulsen und Entzündungen am Zahnfleisch.

Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden außerdem fünf Zähne ohne ausreichende medizinische Indikation wurzelbehandelt. Die Kronen passten nicht richtig. Dadurch entstand ein gravierend falscher Biss, der unter anderem zu weiteren körperlichen Beschwerden führte.

Die beanstandete Versorgung wurde nach den Feststellungen nicht ausreichend korrigiert. Schließlich wurde der Kläger nicht weiterbehandelt. Um die Folgen zu beheben, waren weitere zahnärztliche Maßnahmen, die Entfernung mehrerer Zähne und eine vollständige Erneuerung der Zahnversorgung erforderlich.

Der Kläger verlangte von der beklagten Gesellschaft Schadenersatz in Höhe von 126.762,55 EUR samt Zinsen. Im Verfahren ging es nicht nur um bereits entstandene Kosten. Eine zentrale Frage war auch, ob die künftig notwendigen Behandlungskosten ersetzt werden müssen.

Was der OGH zu den Behandlungskosten entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers teilweise Folge und erhöhte den zugesprochenen Schadenersatz auf insgesamt 103.144,55 EUR. Die Entscheidung stammt vom OGH vom 24.10.2023, 7 Ob 122/23a und ist damit eine Entscheidung aus dem Jahr 2023, nicht aus der jüngsten Rechtsprechung.

Der OGH ging davon aus, dass mehrere konkrete Behandlungsfehler vorlagen. Dazu zählten insbesondere fehlerhafte Bissregistrierungen, das Eingliedern nicht passender Kronen und nicht ausreichend begründete Wurzelbehandlungen. Nach den gerichtlichen Feststellungen verursachten diese Fehler unter anderem Schmerzen, Schwindel, Tinnitus, Muskelverspannungen und Entzündungen.

Besonders bedeutsam war die Behandlung der künftig notwendigen Kosten. Die beklagte Gesellschaft wollte davon 21.000 EUR abziehen. Dieser Betrag entsprach ungefähr den Kosten, die auch für eine von Anfang an ordnungsgemäße Zahnsanierung angefallen wären.

Der OGH lehnte diesen Abzug ab. Der Kläger verlangte nicht die Kosten jener ursprünglichen Versorgung, die ohnehin notwendig gewesen wäre. Er verlangte vielmehr die Kosten, die zur Beseitigung der durch die fehlerhafte Behandlung verursachten Beschwerden und Schäden erforderlich waren. Diese beiden Kostenarten dürfen nicht ohne Weiteres miteinander verrechnet werden.

Warum „Sowieso-Kosten“ nicht immer abgezogen werden dürfen

Als Sowieso-Kosten werden jene Aufwendungen bezeichnet, die auch ohne den Behandlungsfehler entstanden wären. Wer beispielsweise eine bestimmte Versorgung unabhängig von einem Fehler benötigt hätte, kann diese Kosten nicht ohne Weiteres zusätzlich als Schaden geltend machen.

Davon zu unterscheiden sind Heilbehandlungskosten. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die notwendig werden, um gesundheitliche Folgen eines Behandlungsfehlers zu beseitigen. Dazu können auch zukünftige Behandlungen gehören, wenn sie ernsthaft beabsichtigt, medizinisch zweckmäßig und angemessen sind.

Nach § 1325 ABGB – diese Bestimmung regelt bei einer Gesundheitsverletzung unter anderem den Ersatz zweckmäßiger Heilungskosten und die Zahlung von Schmerzengeld – müssen solche notwendigen Kosten ersetzt werden. Im vorliegenden Fall hielt der OGH die künftig erforderliche Behandlung für zweckmäßig und die angesetzten Kosten für angemessen.

Die beklagte Gesellschaft hatte außerdem nicht ausreichend dargelegt, dass die notwendige Behandlung anderswo günstiger möglich gewesen wäre. Auch deshalb blieb der Abzug von 21.000 EUR erfolglos.

Das Schmerzengeld blieb bei 40.000 EUR

Beim Schmerzengeld bestätigte der OGH hingegen den Betrag von 40.000 EUR. Berücksichtigt wurden die lange Dauer der Beschwerden, 505 Tage leichter Schmerzen, weitere Schmerzen im Zusammenhang mit Zahnextraktionen sowie die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.

Die festgestellten Schmerzperioden sind jedoch kein automatischer Rechenweg zu einer bestimmten Summe. Sie dienen als Orientierung für die rechtliche Bewertung. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Verletzungen und ihrer Folgen.

Ein höheres Schmerzengeld wurde nicht zugesprochen, weil nach der endgültigen Behandlung keine dauerhaften Folgen erwartet wurden und die Beschwerden im Vergleich zu besonders schweren Verletzungsfällen als weniger gravierend eingeordnet wurden. Das bedeutet nicht, dass jede unbefriedigende Zahnbehandlung einen Anspruch in dieser Höhe begründet. Maßgeblich waren die konkreten Feststellungen in diesem Verfahren.

Was sollten Betroffene nach einer problematischen Zahnbehandlung sichern?

Wenn Sie nach Implantaten, Kronen oder einer umfangreichen Zahnsanierung Beschwerden haben, sollten Sie die weitere Entwicklung nachvollziehbar festhalten. Eine spätere rechtliche Beurteilung hängt häufig davon ab, welche Behandlungsschritte erfolgt sind, wann Beschwerden aufgetreten sind und welche Folgen medizinisch festgestellt werden können.

  • Wenn Sie einen deutlich veränderten Biss bemerken: Bewahren Sie Behandlungspläne, Befunde, Röntgenbilder, Fotos, Rechnungen und Zahlungsbelege auf.
  • Wenn weitere Behandlungen notwendig werden: Lassen Sie den ursprünglichen Zustand und die bisherige Versorgung möglichst nachvollziehbar dokumentieren, bevor eine umfangreiche Sanierung erfolgt.
  • Wenn Sie anhaltende Schmerzen oder Einschränkungen haben: Führen Sie eine fortlaufende Aufstellung über Beschwerden, Behandlungen und deren Auswirkungen auf den Alltag.
  • Wenn hohe zukünftige Kosten im Raum stehen: Klären Sie, welche Maßnahmen zur Beseitigung eines möglichen Behandlungsfehlers erforderlich sind und welche Kosten voraussichtlich entstehen.

Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, lässt sich regelmäßig nicht allein anhand von Schmerzen oder eines unbefriedigenden Ergebnisses beurteilen. Häufig sind medizinische Gutachten erforderlich. Auch die Frage, welche Beschwerden durch einen Fehler verursacht wurden und welche Kosten künftig notwendig sind, muss fachlich geklärt werden.

Schadenersatzansprüche können außerdem verjähren. Die Fristen hängen unter anderem davon ab, wann der Schaden, die dafür verantwortliche Behandlung und die maßgeblichen Folgen bekannt waren. Eine rechtliche Prüfung sollte deshalb nicht unnötig aufgeschoben werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst vom Landesgericht Feldkirch und vom Oberlandesgericht Innsbruck beurteilt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wer in Wien nach einer zahnärztlichen Behandlung einen Behandlungsfehler vermutet, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welche Ansprüche bestehen und welche Beweismittel benötigt werden, hängt von den konkreten Behandlungsschritten und den medizinisch feststellbaren Folgen ab.

Häufige Fragen zu Behandlungsfehlern bei Kronen und Implantaten

Kann ich zukünftige Kosten für eine neue Zahnversorgung verlangen?

Das ist möglich, wenn die zukünftige Behandlung zur Beseitigung der Folgen eines Behandlungsfehlers notwendig ist. Sie muss ernsthaft beabsichtigt, medizinisch zweckmäßig und kostenmäßig angemessen sein. Nicht automatisch ersetzt werden hingegen Kosten, die unabhängig vom Fehler ohnehin angefallen wären. Die Abgrenzung zwischen diesen Kostenarten war ein wesentlicher Punkt der Entscheidung 7 Ob 122/23a.

Was gilt, wenn die Kronen nicht passen und der Biss falsch ist?

Ein solcher Umstand allein beweist noch keinen Behandlungsfehler. Entscheidend ist, ob die Versorgung nach den Regeln der zahnmedizinischen Kunst hätte durchgeführt werden müssen und ob konkrete Fehler festgestellt werden können. Außerdem muss ein Zusammenhang zwischen dem Fehler und den Beschwerden oder Folgekosten bestehen. Dafür sind häufig Befunde und medizinische Gutachten erforderlich.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Zahnbehandlung verlange?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, gegen wen sich der Anspruch richtet – etwa gegen eine behandelnde Person, eine Gesellschaft oder den Rechtsträger einer Krankenanstalt. Auch Beweissicherung und mögliche Verjährungsfristen sind zu berücksichtigen.

Wie hoch ist das Schmerzengeld bei einem Behandlungsfehler?

Eine feste Tabelle, aus der sich der Betrag automatisch ablesen lässt, gibt es nicht. Berücksichtigt werden unter anderem Dauer und Intensität der Schmerzen, weitere Eingriffe, psychische Belastungen und mögliche Dauerfolgen. Im besprochenen Fall blieben 40.000 EUR Schmerzengeld zugesprochen. Diese Summe lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Behandlungen oder Beschwerden übertragen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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