Wer haftet bei einer öffentlichen Impfstraße für die Aufklärung?
Ein Patient lässt sich in einer zentral organisierten Impfstraße impfen. Später treten gesundheitliche Beschwerden auf. Er fragt sich, ob er vorab ausreichend über mögliche Risiken informiert wurde – und vor allem: Gegen wen kann er seine Ansprüche richten? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 zeigt, dass dabei nicht allein darauf ankommt, wer das medizinische Personal organisiert oder die Online-Anmeldung betreibt.
Eine Impfaktion, mehrere beteiligte Stellen
Der Kläger erhielt im Rahmen einer öffentlich organisierten Corona-Impfaktion zwei Impfungen. Die Impfstraße wurde von einer Stadtgemeinde betrieben. Das Land organisierte hingegen das ärztliche Personal und stellte die Internetplattform für die Anmeldung zur Verfügung.
Nach der zweiten Impfung trat beim Kläger nach seinen Angaben eine Pulmonalembolie auf. In weiterer Folge schilderte er zahlreiche Beschwerden. Er warf der verantwortlichen Organisation vor, vor den Impfungen nicht ausreichend über Risiken sowie über damals noch nicht absehbare mittel- und langfristige Folgen aufgeklärt worden zu sein.
Der Kläger verlangte Schmerzengeld. Außerdem begehrte er die Feststellung, dass die Stadtgemeinde auch für zukünftige Schäden hafte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Nach ihrer Auffassung war die Stadtgemeinde nicht die richtige Anspruchsgegnerin.
Warum der äußere Auftritt entscheidend sein kann
Der OGH beurteilte diese Frage anders. Nach Auffassung des OGH ist zwischen dem Patienten und der Stadtgemeinde schlüssig ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Entscheidend ist dabei nicht ausschließlich, welche Stelle intern für das medizinische Personal oder die technische Anmeldung zuständig war.
Bei einer Behandlung in einer Ordination besteht der Behandlungsvertrag normalerweise mit dem Betreiber dieser Ordination. Bei einer zentralen Impfstraße ist hingegen zu prüfen, wer die Einrichtung nach außen betreibt und gegenüber den Patientinnen und Patienten als Anbieter der Behandlung auftritt.
Im vorliegenden Fall sprachen mehrere Umstände für eine solche Rolle der Stadtgemeinde:
- Die Stadtgemeinde organisierte und betrieb die Impfstraße.
- Sie stellte die Räumlichkeiten und die notwendige Infrastruktur bereit.
- Die Impfaktion wurde öffentlich als Angebot der Stadt beworben.
- Auf den Aufklärungsunterlagen und im Impfpass war die Stadtgemeinde als Impfstelle beziehungsweise als organisierende Stelle angeführt.
Dass die Anmeldung über eine vom Land betriebene Internetplattform erfolgte und das Land das medizinische Personal organisierte, änderte an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Maßgeblich war der Eindruck, den die Impfaktion aus der Sicht eines redlichen Patienten vermittelte.
Auch externe Ärztinnen und Ärzte können zugerechnet werden
Der OGH befasste sich außerdem mit der Frage, ob die handelnden Impfärzte der Stadtgemeinde zugerechnet werden können. Der OGH bejahte das, obwohl die Impfärzte in keinem Vertragsverhältnis zur Stadtgemeinde standen.
§ 1313a ABGB regelt die Haftung für Personen, die zur Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung eingesetzt werden. Dafür ist kein dauerhaftes Dienstverhältnis erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person bei der Erfüllung einer Verpflichtung tätig wird, die der Organisation selbst gegenüber dem Patienten obliegt.
Damit stellte der OGH aber noch nicht fest, dass tatsächlich ein Aufklärungsfehler vorlag. Ebenso wenig wurde abschließend geklärt, ob die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Folgen auf einer unzureichenden Aufklärung beruhten.
Was der OGH vom 19.03.2024, 4 Ob 40/24x, tatsächlich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Prüfung zurück. Das Erstgericht muss nun insbesondere klären, ob die Aufklärungspflicht verletzt wurde, welche gesundheitlichen Folgen beim Kläger eingetreten sind und ob ein rechtlicher Zusammenhang zwischen einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden besteht.
Bei der Aufklärungspflicht geht es nicht darum, ob eine Behandlung medizinisch richtig oder falsch war. Patientinnen und Patienten sollen vielmehr jene Informationen erhalten, die für ihre Entscheidung über die Behandlung wesentlich sind. Ob die konkreten Informationen im Einzelfall ausreichend waren, hängt von den Umständen der jeweiligen Behandlung und dem damaligen Wissensstand ab.
Eine Haftung setzt außerdem regelmäßig mehr voraus als eine möglicherweise unvollständige Information. Die Gegenseite kann einwenden, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte; dafür trägt sie die Beweislast. Der Patient muss beweisen, dass die Behandlung den Schaden verursacht hat.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie nach einer Behandlung in einer zentral organisierten Impf-, Test- oder Behandlungsstelle Zweifel an der Aufklärung haben, können folgende Unterlagen für die rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen,
- Impfpass oder sonstige Behandlungsdokumentation,
- Terminbestätigungen und Anmeldeunterlagen,
- Werbematerial und gespeicherte Screenshots damaliger Internetseiten,
- ärztliche Befunde und weitere Behandlungsunterlagen,
- eine zeitliche Übersicht über Beschwerden und deren Entwicklung,
- Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen, etwa Angehöriger bei einem Aufklärungsgespräch.
Besonders wichtig ist die Zuordnung der beteiligten Stellen. War die Stadtgemeinde Betreiberin? Trat das Land als Anbieter auf? Welche Organisation war auf Formularen, im Impfpass oder in der Werbung genannt? Der äußere Auftritt kann für die Frage des richtigen Anspruchsgegners erhebliche Bedeutung haben.
Auch die Verjährung sollte früh geprüft werden. § 1489 ABGB bestimmt, dass Schadenersatzansprüche grundsätzlich binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und anspruchsgegnerischer Person verjähren. Die konkrete Berechnung hängt jedoch vom Einzelfall ab, insbesondere wenn die gesundheitlichen Folgen erst später erkennbar werden oder mehrere Organisationen beteiligt waren.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Bei zentral organisierten Behandlungsangeboten kann es auch dort darauf ankommen, wer die Einrichtung nach außen betrieben, beworben und als Anbieter dargestellt hat.
Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei Impf- und Behandlungsstellen
Kann ich eine Stadtgemeinde wegen einer unzureichenden Aufklärung klagen?
Das hängt davon ab, ob zwischen Ihnen und der Stadtgemeinde ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist. Dafür kann entscheidend sein, ob die Stadtgemeinde die Behandlungsstelle betrieben und nach außen als Anbieterin dargestellt hat. Dass das medizinische Personal von einer anderen Stelle organisiert wurde, schließt eine Haftung nicht automatisch aus. Ob tatsächlich eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, muss zusätzlich geprüft werden.
Wer ist bei einer zentralen Impfstraße der richtige Anspruchsgegner?
Das lässt sich nicht allein anhand der Anmeldung oder der Personalorganisation beantworten. Relevant sind etwa die Werbung, die Aufklärungsunterlagen, der Impfpass, die Räumlichkeiten und die öffentliche Darstellung der Impfaktion. Die Entscheidung des OGH legt nahe, dass der äußere Eindruck aus Sicht eines redlichen Patienten eine zentrale Rolle spielt.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlangen möchte?
In Wien hängt die Zuständigkeit unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem der richtige Anspruchsgegner, die Beweislage und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden.
Hat der OGH bereits festgestellt, dass die Impfung den Schaden verursacht hat?
Nein. Der OGH hat keine medizinische Bewertung der Impfung vorgenommen und keinen Behandlungsfehler festgestellt. Er hat ausgesprochen, dass mit der Stadtgemeinde ein Behandlungsvertrag bestand und sie daher die richtige Anspruchsgegnerin ist. Ob die Aufklärung ausreichend war, ein Schaden eingetreten ist und ein Zusammenhang besteht, muss noch geklärt werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
