Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verspätete pränatale Diagnose: Wann haftet wer?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Pränatale Untersuchung zu spät erweitert: Wann eine unterlassene Überweisung zum Behandlungsfehler wird

Eine Schwangerschaft gilt als unauffällig, doch Wochen später zeigt eine Spezialuntersuchung einen schweren Herzfehler. Für die betroffenen Eltern stellt sich dann nicht nur die Frage, ob früher mehr hätte untersucht werden müssen. Entscheidend ist auch, welcher konkrete Schaden durch die verspätete Abklärung entstanden sein soll.

Die Schwangerschaft wurde zunächst als unauffällig beurteilt

Die Erstklägerin war erneut schwanger. In der 20. beziehungsweise 21. Schwangerschaftswoche sowie einige Tage später wurden Ultraschalluntersuchungen durchgeführt. Dabei wurde ihr ein unauffälliger Befund mitgeteilt. Ein bestimmter Bereich des Herzens konnte wegen der Lage des Kindes nicht dargestellt werden.

Bei der Erstklägerin lagen jedoch Umstände vor, die nach den gerichtlichen Feststellungen für eine Risikoschwangerschaft sprachen. Dazu gehörten eine Fehlbildung des ersten Kindes und eine Erkrankung der Mutter. Die behandelnden Ärzte hätten diese Risikosituation erkennen und die Erstklägerin an ein spezialisiertes Zentrum überweisen müssen.

Eine solche Überweisung unterblieb zunächst. Erst mehrere Wochen später wurde bei einer spezialisierten Untersuchung ein schwerer, nicht lebensfähiger Herzfehler festgestellt. Zusätzlich wurde eine Fehlbildung der Hände erkannt. Das Kind wurde geboren und verstarb wenige Wochen später.

Die Erstklägerin und der Zweitkläger verlangten von der Rechtsträgerin des Krankenhauses unter anderem Ersatz für Behandlungs-, Betreuungs-, Begräbnis-, Verdienstentgangs- und psychologische Kosten sowie Schmerzengeld. Die Erstklägerin begehrte 35.003,37 EUR samt Zinsen, der Zweitkläger 370.282,06 EUR samt Zinsen. Zusätzlich wurde ein Unterlassungsbegehren mit einem Streitwert von 5.000 EUR erhoben.

Welche Pflichtverletzung erkannte der OGH?

Der OGH unterschied zwischen dem Untersuchungsumfang und der Frage, ob eine weitergehende Abklärung notwendig gewesen wäre. Einen eigenständigen Diagnosefehler bei den konkret vorgenommenen Untersuchungen nahm er nicht an. Diese Untersuchungen entsprachen jenem niedrigeren Untersuchungsstandard, der vereinbart und der Erstklägerin bekannt war. Der seltene Herzfehler war bei diesem Umfang häufig nicht erkennbar.

Anders beurteilte der OGH die unterlassene Überweisung. Wegen der bekannten Risikofaktoren hätte die Schwangerschaft an ein Zentrum für Pränataldiagnostik weitergeleitet werden müssen. In diesem Unterlassen lag nach den gerichtlichen Feststellungen eine Verletzung des Behandlungsvertrags.

Damit war die Prüfung aber noch nicht beendet. Ein Behandlungsfehler allein begründet noch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Patientin oder der Patient muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Zusätzlich muss der konkrete Schaden vom Schutzbereich des Behandlungsvertrags erfasst sein.

Warum die Pflichtverletzung trotzdem nicht zu Schadenersatz führte

Der Zweck einer pränatalen Diagnostik liegt vor allem darin, Fehlbildungen und Entwicklungsstörungen zu erkennen und den Eltern eine sachgerechte Entscheidung über das weitere Vorgehen zu ermöglichen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede spätere finanzielle oder seelische Belastung ersetzt werden muss.

Der OGH stellte darauf ab, dass der schwere Herzfehler am 12. März 2010 tatsächlich festgestellt und den Eltern bekannt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der zentrale Informationszweck der Untersuchung erreicht. Nachteile, die erst danach entstanden, lagen nach der Beurteilung des OGH außerhalb des zeitlichen Schutzbereichs des früheren Behandlungsvertrags.

Die Eltern argumentierten, durch die verspätete Information sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, früher über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Der OGH sah jedoch keinen konkreten, bereits vor dem 12. März 2010 eingetretenen ersatzfähigen Nachteil als nachgewiesen an.

Auch die geltend gemachten Behandlungskosten führten zu keiner anderen Beurteilung. Nach den Feststellungen bezogen sie sich auf die zunächst angenommene normale Schwangerschaft und waren daher nicht gerade durch die verspätete Diagnose des Herzfehlers verursacht worden. Für den späteren schweren Verlauf und den Tod des Kindes haftete die beklagte Krankenhausträgerin nach dieser Entscheidung nicht.

Was entschied der OGH im Verfahren?

Das Handelsgericht Wien wies sämtliche Begehren zunächst ab. Das Oberlandesgericht Wien sprach der Erstklägerin 2.903,37 EUR und dem Zweitkläger 4.480,10 EUR zu. Außerdem hob es die Abweisung eines weiteren Schmerzengeldbegehrens von 2.100 EUR auf.

Der OGH gab den Rechtsmitteln der beklagten Rechtsträgerin statt und stellte das vollständig klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Er sprach somit keinen Betrag zu. Nachzulesen ist die Entscheidung als OGH vom 23.07.2014, 8 Ob 54/14w.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 zeigt eine wichtige rechtliche Trennung: Das Gericht kann eine Pflichtverletzung bejahen und die Klage dennoch abweisen, wenn der konkrete geltend gemachte Schaden nicht ausreichend nachgewiesen oder rechtlich nicht vom Behandlungsvertrag umfasst ist.

Welche Unterlagen können bei einer verspäteten Diagnose wichtig sein?

Bei pränatalen Untersuchungen kommt es auf den tatsächlich vereinbarten und durchgeführten Untersuchungsumfang an. Eine Bezeichnung wie „Organscreening“ kann im Alltag umfassender verstanden werden, als die konkrete Untersuchung medizinisch und rechtlich tatsächlich war.

Für die rechtliche Prüfung können insbesondere der Mutter-Kind-Pass, Ultraschallbefunde, Aufklärungs- und Informationsblätter, Überweisungen, Arztbriefe und die zeitliche Abfolge der Untersuchungen bedeutsam sein. Wichtig ist außerdem, wann eine bestimmte Diagnose erstmals sicher bekannt war und welcher konkrete Nachteil davor noch hätte verhindert oder vermieden werden können.

Die Beweisführung betrifft mehrere Ebenen: War die Überweisung nach den damaligen Umständen geboten? Wurde die notwendige Untersuchung unterlassen? Wäre die Diagnose bei rechtzeitiger Überweisung früher gestellt worden? Und welcher konkrete Schaden ist gerade durch diese Verzögerung entstanden?

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall wurde vor dem Handelsgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien geführt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft kann kostenlos kontaktiert werden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer.

Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Bei einer pränatalen Diagnose ist eine frühzeitige Sicherung der medizinischen Unterlagen besonders wichtig.

Wenn Sie eine verspätete pränatale Diagnose vermuten

  • Wenn Risikofaktoren bekannt waren: Prüfen Sie, ob diese in den Befunden dokumentiert wurden und ob eine weiterführende Untersuchung oder Überweisung erfolgte.
  • Wenn ein bestimmter Befund nicht beurteilbar war: Entscheidend kann sein, ob deshalb eine zusätzliche Untersuchung hätte angeboten oder veranlasst werden müssen.
  • Wenn die Diagnose erst später gestellt wurde: Halten Sie die einzelnen Untersuchungstermine und den Zeitpunkt der ersten sicheren Information genau fest.
  • Wenn Kosten oder psychische Folgen geltend gemacht werden: Es muss nachvollziehbar sein, dass gerade die Pflichtverletzung diese konkrete Belastung verursacht hat und sie rechtlich ersatzfähig ist.

Häufige Fragen zur verspäteten pränatalen Diagnose

Ist eine unterlassene Überweisung an ein Spezialzentrum automatisch ein Behandlungsfehler?

Nein. Es kommt auf die konkreten Umstände, die bekannten Risikofaktoren und den gebotenen Untersuchungsstandard an. Im besprochenen Fall erkannte der OGH wegen der Risikosituation eine Pflicht zur Überweisung. Der Schadenersatzanspruch scheiterte dennoch an der fehlenden ausreichenden Schadenszurechnung.

Wer muss bei einem Behandlungsfehler die Beweise liefern?

Grundsätzlich müssen Patientinnen und Patienten den Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Bei einem schweren Behandlungsfehler können besondere Regeln zur Beweislastumkehr eingreifen. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der Verfahrensart ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.

Kann trotz festgestelltem Behandlungsfehler jeder finanzielle Schaden verlangt werden?

Nein. Der Schaden muss durch die Pflichtverletzung verursacht worden sein und vom Schutzbereich des Behandlungsvertrags erfasst werden. Außerdem muss er konkret dargelegt und bewiesen werden. Die Entscheidung 8 Ob 54/14w verdeutlicht, dass eine Pflichtverletzung ohne nachweisbaren ersatzfähigen Schaden nicht zu einer Zahlung führt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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