Wenn eine Diagnose zu spät kommt: Warum ein Krankenhaus nicht einfach auf andere verweisen kann
Ein Patient sucht wegen wiederkehrender Bauchbeschwerden ärztliche Hilfe. Eine Untersuchung und ein CT-Befund werden nicht ausreichend weiterverfolgt. Erst später wird Darmkrebs erkannt. Was gilt, wenn anschließend auch ein anderer Arzt nicht die notwendige Abklärung veranlasst haben soll?
Der Patient hatte bereits mehrfach Beschwerden geschildert
Der Kläger war 57 Jahre alt, als er in einem Krankenhaus untersucht wurde. Er hatte zuvor bereits mehrfach wegen Beschwerden im Bauchbereich ärztlichen Rat gesucht. Bei der Untersuchung wurden seine Beschwerden und ein CT-Ergebnis nach den gerichtlichen Feststellungen nicht ausreichend abgeklärt. Insbesondere wurde keine zeitnahe Darmspiegelung veranlasst.
Die schwerwiegende Erkrankung wurde dadurch erst später erkannt und behandelt. Der Kläger verlangte vom Krankenhaus Schadenersatz und die Feststellung, dass die beklagte Krankenhausgesellschaft auch für weitere Folgen haftet. Eine solche Feststellung kann bedeutsam sein, wenn zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht alle zukünftigen Schäden abschließend absehbar sind.
Auf Seite des Krankenhauses war außerdem ein männlicher niedergelassener Facharzt als Nebenintervenient am Verfahren beteiligt. Das Krankenhaus argumentierte unter anderem, auch dieser später behandelnde Arzt habe keine zeitnahe Darmspiegelung empfohlen. Außerdem habe der Kläger fallweise Blutungen nicht selbst erwähnt.
Der OGH ließ die günstigere Entscheidung für den Patienten bestehen
Das Landesgericht Feldkirch und anschließend das Oberlandesgericht Innsbruck befassten sich mit dem Fall. Die beklagte Krankenhausgesellschaft erhob gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts eine außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof wies diese jedoch zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag.
Nachzulesen ist die Entscheidung als OGH vom 21.04.2021, 1 Ob 75/21t. Sie stammt somit aus dem Jahr 2021 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Für den Kläger blieb damit die für ihn günstigere Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen.
Der OGH stellte nicht allgemein fest, wann bei Bauchbeschwerden eine Darmspiegelung medizinisch erforderlich ist. Im Mittelpunkt stand vielmehr die rechtliche Frage, ob angesichts der bereits bekannten Beschwerden und des Untersuchungsergebnisses eine weitere Abklärung hätte veranlasst werden müssen. Die medizinische Beurteilung des Einzelfalls bleibt dabei von der rechtlichen Haftungsfrage zu unterscheiden.
Ein möglicher Fehler eines anderen Arztes beseitigt die Haftung nicht automatisch
Das Krankenhaus konnte sich nicht ohne Weiteres damit entlasten, dass möglicherweise auch der später behandelnde Facharzt eine notwendige Abklärung nicht empfohlen hatte. Selbst wenn mehrere behandelnde Personen denselben Diagnosefehler begangen hätten, würde der mögliche Fehler des einen die Verantwortung des anderen nicht automatisch ausschließen.
Je nach den Umständen können mehrere Beteiligte für eine verzögerte Diagnose oder Behandlung gemeinsam verantwortlich sein. Entscheidend ist, welchen Beitrag die jeweilige Person oder Institution geleistet hat und ob zwischen diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden ein rechtlicher Zusammenhang besteht.
Zusätzlich wies der OGH darauf hin, dass die Argumentation des Krankenhauses teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Es war gerade nicht festgestellt worden, dass der spätere Facharzt tatsächlich keine zeitnahe Darmspiegelung empfohlen hatte. Ein Rechtsmittel kann aber nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Beweiswürdigung oder der Sachverhalt nachträglich anders dargestellt wird.
Von einem medizinischen Laien wird keine eigene Diagnose verlangt
Das Krankenhaus berief sich außerdem auf ein mögliches Mitverschulden des Klägers. Damit ist gemeint, dass ein Patient durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen haben könnte. Ein solches Mitverschulden muss jedoch ausreichend begründet und im Verfahren konkret festgestellt sein.
Der Kläger hatte fallweise Blutungen nicht selbst erwähnt. Nach der rechtlichen Beurteilung des OGH musste er als medizinischer Laie aber nicht ohne Weiteres erkennen, dass diese Blutungen mit seinen Bauchbeschwerden zusammenhängen könnten. Solche Beschwerden konnten aus seiner Sicht auch mit Hämorrhoiden in Verbindung stehen. Es lag daher nahe, dass die behandelnden Ärzte gezielt danach fragen mussten.
Auch dass der Kläger zuvor keine routinemäßige Darmvorsorgeuntersuchung durchführen hatte lassen, wurde ihm nicht als Mitverschulden angelastet. Er hatte bereits wegen konkreter Beschwerden ärztliche Hilfe gesucht. Eine zusätzliche Vorsorgeuntersuchung durfte ihm deshalb nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden.
Was bedeutet das für Menschen, die eine verspätete Diagnose vermuten?
Wenn Sie gerade versuchen, eine längere Krankheitsgeschichte zu ordnen, kann die zeitliche Abfolge entscheidend sein. Notieren Sie, wann welche Beschwerden bestanden, welche Untersuchungen erfolgten, welche Befunde vorlagen und wann schließlich eine Diagnose gestellt oder eine notwendige Behandlung begonnen wurde.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein auffälliger Befund nicht weiterverfolgt wurde, sollten Sie die vorhandenen Unterlagen vollständig zusammentragen. Dazu können Befunde, Arztbriefe, Bildgebung, Laborergebnisse, Überweisungen und Terminunterlagen gehören. Auch eigene Notizen zu Gesprächen und Beschwerden können später hilfreich sein, ebenso Namen und Kontaktdaten möglicher Zeuginnen und Zeugen.
Wenn mehrere Ärztinnen oder Ärzte beziehungsweise ein Krankenhaus beteiligt waren, bedeutet das nicht automatisch, dass Ansprüche ausgeschlossen sind. Vielmehr muss geprüft werden, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt vorlagen und welche Abklärung jeweils erwartet werden konnte. Eine unabhängige fachliche Einschätzung kann für die medizinische Beurteilung erforderlich sein.
Bei Schadenersatzansprüchen gelten außerdem Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährung beginnt grundsätzlich ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen; die konkrete Berechnung hängt jedoch stark von den Umständen ab. Deshalb sollte die zeitliche Abfolge möglichst früh rechtlich geprüft werden, bevor Fristen ablaufen oder wichtige Unterlagen schwerer verfügbar sind.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Vorarlberg, nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten rechtlichen Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Auch dort kann relevant sein, ob ein Krankenhaus oder eine behandelnde Person eine weitere Abklärung angesichts der bekannten Beschwerden und Befunde hätte veranlassen müssen.
Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Häufige Fragen zur verspäteten Diagnose
Kann ein Krankenhaus für eine verspätete Diagnose haften, wenn später auch ein anderer Arzt beteiligt war?
Ja, die Beteiligung eines weiteren Arztes schließt eine Haftung des Krankenhauses nicht automatisch aus. Haben mehrere Behandelnde möglicherweise zur Verzögerung beigetragen, muss der jeweilige Beitrag getrennt beurteilt werden. Ein möglicher Fehler des später behandelnden Arztes entlastet das Krankenhaus nicht ohne Weiteres.
Muss ich als Patient selbst alle Zusammenhänge zwischen meinen Beschwerden erkennen?
Nein, von medizinischen Laien wird grundsätzlich keine eigene Diagnose verlangt. Ob bestimmte Beschwerden zusammengehören, kann eine gezielte ärztliche Befragung erfordern. Im Fall des OGH wurde dem Kläger daher nicht ohne Weiteres als Mitverschulden angelastet, dass er fallweise Blutungen nicht erwähnt hatte.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen einer Behandlung verlange?
Das hängt vom Streitwert ab. In Wien kann je nach Höhe der Forderung ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Die konkrete Zuständigkeit sollte vor Einbringung einer Klage geprüft werden.
Welche Unterlagen sind bei einer vermuteten verzögerten Diagnose wichtig?
Wichtig können Befunde, Arztbriefe, CT- oder andere Bildgebungsberichte, Laborergebnisse, Überweisungen und Terminunterlagen sein. Zusätzlich sollten Sie die zeitliche Entwicklung der Beschwerden und die wesentlichen Gespräche möglichst genau festhalten. Auch Unterlagen später behandelnder Ärztinnen und Ärzte können für die Beurteilung der Behandlungskette eine Rolle spielen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
