Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Diagnose als Behandlungsfehler: Beweisfrage

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn die verspätete Diagnose die Chance auf eine schonendere Operation nimmt

Nach einem Sturz wird ein komplizierter Bruch zunächst versorgt. Bei einer späteren Kontrolle zeigt sich auf den Röntgenbildern eine zunehmende Verschiebung – doch niemand erkennt sie rechtzeitig. Am Ende muss das Handgelenk teilweise versteift werden. Die entscheidende Frage lautet dann nicht nur: Liegt ein Behandlungsfehler vor? Sondern auch: Hat dieser Fehler die Wahrscheinlichkeit einer gelenkserhaltenden Behandlung wesentlich vermindert?

Eine Verletzung, eine übersehene Veränderung und eine belastendere Operation

Der Kläger erlitt bei einem Sturz einen komplizierten Bruch am linken Handgelenk. Nach der Erstversorgung wurde er in einer von der beklagten Krankenanstalt betriebenen Einrichtung weiterbehandelt.

Der Bruch verschob sich im weiteren Verlauf zunehmend. Diese Veränderung wäre spätestens auf Röntgenbildern bei einer Kontrolluntersuchung erkennbar gewesen. Zunächst wurde sie jedoch nicht bemerkt.

Später war eine Operation erforderlich. Dabei wurde das Handgelenk des Klägers teilweise durch eine Metallplatte versteift. Er vertrat die Ansicht, dass bei einer rechtzeitigen Diagnose möglicherweise noch eine gelenkserhaltende Operation möglich gewesen wäre.

Der Kläger verlangte deshalb Schadenersatz. Außerdem wollte er feststellen lassen, dass die Krankenanstalt auch für zukünftige Schäden haftet, die aus dem Geschehen entstehen könnten.

Der OGH verlangte mehr als die bloße Möglichkeit eines besseren Verlaufs

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Ergänzung der Beweise und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung stammt vom OGH vom 27.11.2020, 1 Ob 189/20f.

Im Revisionsverfahren war der Behandlungsfehler – das verspätete Erkennen der Fehlstellung des Bruchs – nicht mehr strittig. Offen blieb aber, ob dieser Fehler die Wahrscheinlichkeit einer gelenksversteifenden Operation wesentlich erhöht hatte.

Für eine Haftung genügt es nicht, dass ein Zusammenhang lediglich möglich erscheint. Der Patient muss zunächst darlegen und beweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadens nicht nur geringfügig erhöht hat. Bei medizinischen Sachverhalten gelten dabei erleichterte Anforderungen. Der genaue Verlauf lässt sich nachträglich oft nicht mit mathematischer Sicherheit rekonstruieren.

Gelingt dieser erste Nachweis, kann sich die Beweislage zugunsten des Patienten verändern. Dann muss die Krankenanstalt darlegen, dass der Fehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht dafür ursächlich war, dass das Gelenk versteift werden musste oder nicht erhalten werden konnte.

Nach Ansicht des OGH reichten die bisherigen Feststellungen dafür nicht aus. Dass eine gelenkserhaltende Operation bei rechtzeitiger Diagnose nicht ausgeschlossen werden konnte, bewies noch nicht automatisch, dass die verspätete Diagnose das Risiko einer Versteifung wesentlich erhöht hatte. Dazu waren weitere Feststellungen erforderlich, gegebenenfalls auf Grundlage eines ergänzten Sachverständigengutachtens.

Warum die Beweisfrage bei Behandlungsfehlern so wichtig ist

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler müssen mehrere Fragen voneinander getrennt werden. Zunächst ist zu klären, ob die Behandlung dem medizinischen Standard, also dem Vorgehen lege artis, entsprach. Danach geht es um die Ursache: Hat gerade dieser Fehler den eingetretenen Schaden verursacht oder dessen Eintrittswahrscheinlichkeit wesentlich erhöht?

Eine spätere Verschlechterung allein beweist noch keine Haftung. Auch der Umstand, dass eine andere Behandlung möglicherweise günstiger verlaufen wäre, reicht nicht immer aus. Entscheidend ist, ob sich anhand der Befunde, der Dokumentation und der medizinischen Sachverständigenbeurteilung eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang ergibt.

Im Fall des Klägers musste deshalb näher geklärt werden, welche Behandlung bei rechtzeitiger Wahrnehmung der Fehlstellung möglich gewesen wäre und wie wahrscheinlich es war, dass dadurch eine Versteifung hätte vermieden werden können. Der OGH bewertete nicht allgemein, welche Operationsmethode medizinisch richtig gewesen wäre.

Auch zukünftige Schäden können Gegenstand einer Klage sein

Der Kläger hatte neben Schadenersatz auch die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden verlangt. Ein solches Feststellungsbegehren kann grundsätzlich zulässig sein, wenn spätere Schäden nicht sicher ausgeschlossen werden können.

Schon in diesem Verfahren muss aber geprüft werden, ob der behauptete Behandlungsfehler überhaupt für das schädigende Ereignis ursächlich sein kann. Im vorliegenden Fall war daher zunächst zu klären, ob die verspätete Diagnose die spätere gelenksversteifende Operation beeinflusst hatte.

Welche konkreten Beschwerden oder Folgeschäden später tatsächlich eintreten und in welcher Höhe sie zu ersetzen sind, kann gegebenenfalls in einem späteren Leistungsprozess geprüft werden. Die Feststellung der Haftung bedeutet daher nicht automatisch, dass jeder künftig behauptete Schaden ersetzt werden muss.

Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?

Wenn Sie nach einer Verletzung, Operation oder Kontrolle den Eindruck haben, dass eine Verschlechterung zu spät erkannt wurde, kann die zeitliche Abfolge entscheidend sein. Hilfreich sind insbesondere:

  • sämtliche Befunde, Arztbriefe und Entlassungsunterlagen,
  • Röntgen-, CT- oder sonstige Bildaufnahmen samt Befundberichten,
  • Dokumentationen zu Kontrollterminen und gemeldeten Beschwerden,
  • Unterlagen über spätere Operationen und deren Folgen,
  • eine chronologische Darstellung der Behandlung und der festgestellten Veränderungen,
  • Namen und Kontaktdaten möglicher Zeuginnen und Zeugen.

Wenn Sie gerade eine verspätete Diagnose vermuten, sollten Sie die Unterlagen möglichst vollständig sichern. Wenn Sie sich fragen, ob ein Kontrollbefund übersehen wurde, muss medizinisch und rechtlich getrennt geprüft werden, was dokumentiert ist, welcher Standard galt und ob die Verzögerung den weiteren Verlauf tatsächlich beeinflusst haben kann.

Wenn Sie nach einer Behandlung dauerhaft beeinträchtigt sind oder eine belastendere Folgebehandlung notwendig wurde, kann außerdem die Frage einer Haftung für zukünftige Schäden Bedeutung haben. Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich nicht unbegrenzt. Für die genaue Berechnung kommt es unter anderem darauf an, wann der Schaden und die mögliche Verantwortlichkeit bekannt wurden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall spielte nicht in Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur Beweisführung bei einem möglichen Diagnose- oder Behandlungsfehler gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn eine Klage erforderlich ist, richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert nach einem Wiener Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Welche Vorgangsweise im Einzelfall sinnvoll ist, hängt unter anderem von den vorhandenen Unterlagen, dem behaupteten Schaden und der Beweislage ab.

Häufige Fragen zur verspäteten Diagnose

Wann gilt eine verspätete Diagnose als Behandlungsfehler?

Eine verspätete Diagnose kann einen Behandlungsfehler darstellen, wenn ein medizinisch erkennbarer Befund nicht rechtzeitig festgestellt oder berücksichtigt wurde. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt vom maßgeblichen medizinischen Standard und den konkreten Umständen ab. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Verzögerung den späteren Schaden verursacht oder dessen Wahrscheinlichkeit wesentlich erhöht hat.

Reicht es, dass eine schonendere Behandlung möglich gewesen wäre?

Nein, die bloße Möglichkeit eines günstigeren Verlaufs genügt grundsätzlich nicht. Der Patient muss zunächst zeigen, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadens wesentlich erhöht hat. Erst dann können erleichterte Regeln für die weitere Beweisführung zugunsten des Patienten greifen.

Kann ich auch zukünftige Schäden feststellen lassen?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn spätere Schäden nicht sicher ausgeschlossen werden können. Bereits im Feststellungsverfahren muss aber ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem behaupteten Behandlungsfehler und dem schädigenden Ereignis bestehen können. Die konkrete Höhe späterer Schäden wird gegebenenfalls erst in einem nachfolgenden Leistungsprozess beurteilt.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die medizinischen Unterlagen, die mögliche Verantwortlichkeit und die Verjährung geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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