Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht: Spirale

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Spirale richtig eingesetzt, trotzdem Haftung? Warum seltene Risiken erklärt werden müssen

Die Klägerin ließ sich eine Spirale als längerfristiges Verhütungsmittel einsetzen. Der Eingriff verlief nach den gerichtlichen Feststellungen fehlerfrei. Dennoch wanderte die Spirale in den Bauchraum, verwuchs mit dem Dünndarm und musste operativ entfernt werden. Über dieses Risiko war die Patientin nicht aufgeklärt worden. Der Fall zeigt: Auch eine medizinisch korrekte Behandlung kann rechtliche Fragen aufwerfen, wenn die Einwilligung nicht auf ausreichender Information beruhte.

Wie aus einer planbaren Behandlung ein Haftungsfall wurde

Die Patientin hatte sich für eine Spirale entschieden. Das Einsetzen selbst beanstandete sie nicht als fehlerhaft. Nach der Behandlung kam es jedoch dazu, dass die Spirale in den Bauchraum gelangte und mit dem Dünndarm verwuchs. Eine Operation war erforderlich, um sie zu entfernen.

Nach den Feststellungen des Gerichts war die Klägerin über das Risiko eines solchen Abwanderns nicht informiert worden. Auch ein Beipackzettel mit entsprechenden Warnhinweisen wurde ihr nicht ausgehändigt. Die Patientin verlangte daher von ihrem behandelnden Gynäkologen und dessen Versicherung Schadenersatz in Höhe von 12.699,46 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass für weitere Folgen gehaftet werde.

Das Landesgericht Salzburg wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Linz änderte diese Entscheidung gegenüber dem Arzt und seiner Versicherung teilweise ab. Es erkannte das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend an. Das bedeutet: Die Haftung war nach dieser Entscheidung grundsätzlich bejaht, die genaue Höhe des Schadenersatzes aber noch nicht endgültig festgelegt. Über das Feststellungsbegehren musste das Erstgericht nach einer Verfahrensergänzung erneut entscheiden.

Warum auch eine fehlerfreie Behandlung zu Schadenersatz führen kann

Eine ärztliche Haftung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Einerseits kann ein Behandlungsfehler vorliegen, wenn die medizinische Behandlung nicht lege artis, also nicht nach dem maßgeblichen fachlichen Standard, erfolgt. Andererseits kann die Aufklärungspflicht verletzt worden sein, obwohl der Eingriff technisch korrekt durchgeführt wurde.

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Patientin die Bedeutung der Behandlung und ihre wesentlichen möglichen Folgen verstehen kann. Nur dann kann sie Nutzen und Risiken abwägen und eine selbstbestimmte Entscheidung treffen. Fehlt eine ausreichende Aufklärung, muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger und vollständiger Information eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht einfach unterstellt werden.

Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Bei einem Behandlungsfehler gelten eigene Regeln: Eine Beweislastumkehr kann greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Im Fall der Spirale stand jedoch nicht die Durchführung des Einsetzens, sondern die fehlende Information über ein Risiko im Mittelpunkt.

Auch seltene Komplikationen können aufklärungspflichtig sein

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass ein Risiko nicht nur deshalb aufklärungspflichtig ist, weil es häufig vorkommt. Auch eine seltene Komplikation kann erwähnt werden müssen, wenn sie der konkreten Behandlung anhaftet, nicht mit größter Sorgfalt sicher verhindert werden kann und für die Entscheidung der Patientin erheblich sein kann.

Das Abwandern der Spirale in den Bauchraum wurde als einheitliches Risiko beurteilt. Deshalb war es nicht entscheidend, ob die Spirale durch die Gebärmutterwand oder über die Eileiter in den Bauchraum gelangte. Maßgeblich war vielmehr, dass ein solches Abwandern mit der Behandlung verbunden sein konnte und erhebliche Folgen haben konnte.

Der behandelnde Gynäkologe musste nicht zwingend genau den später eingetretenen Verlauf vorhersehen. Entscheidend war, ob ein sorgfältiger Facharzt zum Zeitpunkt der Behandlung bei zumutbarer Kenntnis der medizinischen Informationen mit dem erheblichen Risiko rechnen musste. Der Oberste Gerichtshof hielt es für vertretbar, den Inhalt des Beipackzettels als Teil dieses maßgeblichen Wissensstands zu berücksichtigen.

Dass der Beipackzettel der Patientin nicht ausgehändigt wurde, konnte daher für die Beurteilung der Aufklärungspflicht bedeutsam sein. Ein Informationsblatt ersetzt allerdings nicht automatisch jedes persönliche Aufklärungsgespräch. Umgekehrt kann ein Gespräch auch dann unzureichend sein, wenn darin gerade ein für die Entscheidung wesentliches Risiko nicht angesprochen wird.

Was der OGH in dieser Entscheidung tatsächlich entschieden hat

Der OGH wies die Revision und den darin enthaltenen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zurück. Er entschied den Schadenersatzbetrag daher nicht endgültig selbst. In seiner Entscheidung vom OGH vom 23.11.2016, Geschaeftszahl 1 Ob 138/16z hielt er die Beurteilung des Oberlandesgerichts Linz für vertretbar und sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Korrektur durch den OGH erforderte.

Damit wurde der Klägerin nicht automatisch ein konkreter Betrag zugesprochen. Das Berufungsgericht hatte das Zahlungsbegehren nur dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt. Die genaue Schadenshöhe und weitere offene Fragen mussten im fortgesetzten Verfahren geklärt werden. Auch die Feststellung einer Haftung für zukünftige Schäden war noch vom Erstgericht zu beurteilen.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2016 und ist daher nicht aktuell. Ihre rechtlichen Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht können dennoch weiterhin für die Prüfung vergleichbarer Fälle herangezogen werden.

Je weniger dringend die Behandlung ist, desto wichtiger ist die Entscheidungsfreiheit

Bei einer dringenden Behandlung kann der Umfang der Aufklärung durch die konkrete Situation beeinflusst werden. Bei einer planbaren Behandlung ohne akuten Zeitdruck ist der Patientin grundsätzlich mehr Gelegenheit zu geben, Nutzen und Risiken abzuwägen. Das gilt besonders dann, wenn eine Behandlung nicht zwingend erforderlich ist und auch die Möglichkeit besteht, sich gegen sie zu entscheiden.

Die Aufklärung muss nicht jede theoretisch denkbare Folge in allen Einzelheiten beschreiben. Sie muss aber jene Risiken erfassen, die für die persönliche Entscheidung der Patientin erheblich sein können. Ob das der Fall war, hängt unter anderem von der Art der Behandlung, ihrer Dringlichkeit, der Schwere der möglichen Folge und dem damaligen medizinischen Wissensstand ab.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden; bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welcher Rechtsweg konkret einschlägig ist, hängt unter anderem vom Begehren und vom Streitwert ab.

Welche Unterlagen bei einem vermuteten Aufklärungsfehler wichtig sind

  • Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen
  • Beipackzettel, Informationsblätter und schriftliche Risikohinweise
  • Behandlungsberichte, Operationsberichte, Arztbriefe und Befunde
  • Rechnungen und Nachweise über Folgebehandlungen
  • Schriftverkehr mit der behandelnden Person, dem Rechtsträger der Krankenanstalt oder einer Versicherung
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen des Aufklärungsgesprächs

Wichtig ist auch, die eigene Erinnerung an das Aufklärungsgespräch möglichst früh schriftlich festzuhalten. Von Bedeutung sein können der Zeitpunkt der Information, die angesprochenen Risiken, die verwendeten Unterlagen und die Frage, ob ausreichend Gelegenheit für Fragen bestand.

Schadenersatzansprüche können verjähren. Häufig ist insbesondere eine dreijährige Frist ab Kenntnis von Schaden, möglicher Ursache und Ersatzpflichtigem zu prüfen. Welche Frist gilt, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Auch die medizinische Ursache einer Komplikation und die Höhe des Schadens müssen regelmäßig anhand von Befunden und gegebenenfalls Sachverständigengutachten geklärt werden.

Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht

Muss ein Arzt über jede seltene Komplikation aufklären?

Nein, nicht über jedes theoretisch denkbare Ereignis. Eine seltene Komplikation kann aber aufklärungspflichtig sein, wenn sie der Behandlung anhaftet, erhebliche Folgen haben kann und für die Entscheidung der Patientin bedeutsam ist. Die Häufigkeit allein entscheidet daher nicht.

Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Eine pauschale Behauptung, die Behandlung wäre ohnehin erfolgt, reicht nicht ohne Weiteres aus.

Kann auch bei einem korrekt durchgeführten Eingriff eine Haftung bestehen?

Ja. Neben einem Behandlungsfehler kommt eine Haftung wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht in Betracht. Entscheidend ist dann nicht nur, ob der Eingriff fachgerecht durchgeführt wurde, sondern auch, ob die Einwilligung auf ausreichender Information beruhte.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Aufklärungsfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom konkreten Begehren ab. Je nach Fall kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Verjährung, die Beweislage und die richtige beklagte Partei – häufig der Rechtsträger der Krankenanstalt – geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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