Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verjährung bei einem vermuteten Behandlungsfehler

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wann beginnt die Verjährung bei einem vermuteten Behandlungsfehler?

Nach einer Behandlung bleibt bei den Betroffenen oft zunächst nur ein ungutes Gefühl: War der Verlauf noch eine Komplikation – oder könnte ein ärztlicher Behandlungsfehler dahinterstecken? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass eine bloße Vermutung die Verjährung nicht automatisch in Gang setzt. Entscheidend kann sein, wann ausreichende Informationen für eine konkrete Klage vorliegen.

Warum drei klagende Parteien zunächst Befunde und Gutachten einholten

Drei Personen machten gegen einen Rechtsträger Ansprüche im Zusammenhang mit einem behaupteten ärztlichen Behandlungsfehler geltend. Eine der klagenden Parteien war zum maßgeblichen Zeitpunkt minderjährig. Gefordert wurden 74.000 EUR, 24.926,58 EUR und 23.926,58 EUR jeweils zuzüglich Zinsen. Zusätzlich wurde ein Feststellungsbegehren erhoben, mit dem die Haftung für künftige Schäden geklärt werden sollte.

Im Mittelpunkt stand nicht nur die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorgelegen hatte. Strittig war auch, wann die klagenden Parteien ausreichend über den möglichen Fehler, die dafür verantwortliche Person und den eingetretenen Schaden informiert waren. Sie hatten Befunde und Gutachten eingeholt, um die medizinischen und rechtlichen Grundlagen einer Klage besser beurteilen zu können.

Die beklagte Partei vertrat dagegen die Auffassung, die Ansprüche seien bereits verjährt. Außerdem ging es um die Grundsätze der Beweisführung bei ärztlichen Behandlungsfehlern. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar: Die Ansprüche waren danach nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt verjährt.

Ein Verdacht allein reicht für den Verjährungsbeginn nicht immer aus

Schadenersatzansprüche können verjähren. Dafür ist aber nicht zwingend der erste Moment entscheidend, in dem eine Patientin oder ein Patient an einen Behandlungsfehler denkt. Nach der im Verfahren herangezogenen rechtlichen Beurteilung kommt es grundsätzlich darauf an, wann ein ausreichender Kenntnisstand erreicht ist, der eine erfolgversprechende Klage ermöglicht.

Dazu kann gehören, dass die betroffene Person weiß, worin der konkrete Behandlungsfehler liegen soll, welcher Arzt dafür verantwortlich sein könnte und ob dieser Fehler den geltend gemachten Schaden verursacht haben kann. Ein allgemeines Misstrauen gegenüber dem Behandlungsergebnis ist deshalb nicht ohne Weiteres mit einer ausreichenden Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gleichzusetzen.

Patientinnen und Patienten müssen sich zwar grundsätzlich um die notwendigen Informationen bemühen. Sie müssen aber nicht allein aufgrund bloßer Mutmaßungen klagen. Gerade bei medizinisch schwierigen Sachverhalten kann zunächst die Beschaffung von Befunden oder die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein. Wann die notwendigen Kenntnisse vorliegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was zur Beweislast bei einem Behandlungsfehler gilt

Die Patientin oder der Patient muss zunächst beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag, welcher Arzt dafür verantwortlich war und dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Damit ist nicht gemeint, dass bereits jede medizinische Verschlechterung einen Fehler beweist. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte und eine nachvollziehbare Verbindung zwischen der Behandlung und dem Schaden.

Gelingt dieser Nachweis, verschiebt sich die Beweislast bei der Ursächlichkeit: Dann muss der in Anspruch genommene Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich für den Schaden war. Diese Beweislastregel kann vor allem dann Bedeutung gewinnen, wenn sich der genaue Ablauf medizinisch nicht vollständig rekonstruieren lässt.

Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist dabei regelmäßig die beklagte Partei – nicht die Krankenanstalt als bloße Bezeichnung. Wer tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, hängt vom jeweiligen Behandlungsvertrag und den organisatorischen Verhältnissen ab.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Maßgeblich ist daher die Formulierung: Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar, wonach die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits früher verjährt waren. Eine neue umfassende Beurteilung der medizinischen Behandlung nahm der OGH nicht vor.

Die Entscheidung ist als OGH vom 16.12.2013, 6 Ob 212/13i zitierfähig. Sie stammt aus dem Jahr 2013 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihre Bedeutung liegt vor allem in der Abgrenzung zwischen einem bloßen Verdacht und jenem Kenntnisstand, der eine konkrete und erfolgversprechende Anspruchsverfolgung ermöglicht.

Der OGH entschied in diesem Beschluss auch nicht endgültig über eine Haftung oder über die begehrten Schadenersatzbeträge. Insbesondere wurde kein konkreter Betrag als Schmerzengeld oder sonstiger Schadenersatz zugesprochen. Gegenstand der Prüfung war vor allem, ob die Vorinstanzen die Verjährungsfrage vertretbar beurteilt hatten.

Wenn Sie erst durch Unterlagen oder ein Gutachten Klarheit bekommen

  • Wenn Sie zunächst nur einen Verdacht haben: Dokumentieren Sie, wann welche Informationen bekannt wurden. Ein zeitlicher Ablauf kann später wichtig sein, wenn die Gegenseite Verjährung einwendet.
  • Wenn Befunde fehlen: Sichern Sie vorhandene Arztbriefe, Operationsberichte, Pflegeunterlagen, Bildaufnahmen und sonstige medizinische Dokumente. Auch schriftliche Beschwerden und Antworten der behandelnden Einrichtung können eine Rolle spielen.
  • Wenn erst ein Gutachten den möglichen Fehler konkretisiert: Bewahren Sie das Gutachten und die dafür übermittelten Unterlagen auf. Entscheidend kann sein, ob erst dadurch der konkrete Fehler, die verantwortliche Person und ein möglicher Zusammenhang mit dem Schaden erkennbar wurden.
  • Wenn Verjährung eingewendet wird: Warten Sie nicht allein deshalb ab, weil die medizinische Ursache noch nicht vollständig geklärt ist. Die Beurteilung des Fristbeginns hängt vom Einzelfall ab und sollte möglichst früh rechtlich geprüft werden.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien. Die darin behandelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Sie können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Welche Ansprüche bestehen und wann die Verjährung begonnen hat, lässt sich nur anhand des konkreten Behandlungsverlaufs und der vorhandenen Unterlagen beurteilen.

Häufige Fragen zur Verjährung bei Behandlungsfehlern

Beginnt die Verjährung sofort, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?

Nicht zwingend. Eine bloße Vermutung oder ein allgemeines ungutes Gefühl muss noch keinen ausreichenden Kenntnisstand darstellen. Entscheidend kann sein, wann konkrete Informationen über den möglichen Fehler, die verantwortliche Person und den Zusammenhang mit dem Schaden vorlagen. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Muss ich sofort klagen, wenn eine Behandlung anders verlaufen ist als erwartet?

Eine unerwartete Entwicklung beweist für sich allein noch keinen Behandlungsfehler. Patientinnen und Patienten müssen aber die notwendigen Informationen grundsätzlich sorgfältig beschaffen. Sie müssen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen klagen, sollten die Klärung möglicher Ansprüche jedoch nicht unnötig aufschieben.

Wer muss bei einem Behandlungsfehler was beweisen?

Die Patientin oder der Patient muss zunächst den Behandlungsfehler, die verantwortliche ärztliche Person und eine nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Schadenswahrscheinlichkeit beweisen. Danach muss der in Anspruch genommene Arzt oder Krankenanstaltenträger beweisen, dass der Fehler mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich war. Diese Regeln betreffen die Beweisführung und ersetzen keine medizinische Beurteilung des konkreten Verlaufs.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers fordere?

Das hängt unter anderem vom Streitwert und von der beklagten Partei ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Betracht. Zusätzlich können vor einer Klage eine kostenlose Anlaufstelle oder ein Schlichtungsverfahren sinnvoll sein. Die Zuständigkeit sollte vor Einbringung der Klage geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Verjährung bei einem vermuteten Behandlungsfehler