Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verjährung nach einem Behandlungsfehler: Fristbeginn

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Behandlungsfehler vermutet: Wann beginnt die Verjährung?

Nach einer Behandlung können Beschwerden, ärztliche Einschätzungen und Gutachten ein komplexes Bild ergeben. Für Schadenersatzansprüche ist aber nicht nur entscheidend, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Ebenso wichtig kann sein, wann die betroffene Person ausreichende Kenntnis von Schaden, möglicher Ursache und möglichem Fehlverhalten hatte.

Wie aus einer Venenkanüle ein rechtliches Problem wurde

Der Kläger war mehrere Tage stationär behandelt worden. Während dieses Aufenthalts wurde am linken Arm eine Venenverweilkanüle gelegt. Noch im Krankenhaus entwickelte sich an dieser Stelle eine fieberhafte Venenentzündung. Nach der Entlassung kamen Schmerzen, später auch Kraftverlust und Bewegungseinschränkungen hinzu.

Mehrere Ärzte teilten dem Kläger mit, die Beschwerden könnten mit einer unzureichenden Betreuung der Kanüle zusammenhängen. Für ihn entstand dadurch der konkrete Verdacht, dass die Behandlung fehlerhaft gewesen sein könnte. Er leitete ein Schlichtungsverfahren ein und holte später ein Privatgutachten ein. Dieses stellte allerdings keinen eindeutigen Behandlungsfehler fest.

Nach einer Operation im Jahr 2020 war der Kläger weitgehend beschwerdefrei. Im Juni 2021 brachte er dennoch eine Klage auf Schadenersatz ein. Zusätzlich wollte er feststellen lassen, dass die beklagte Krankenanstalt auch für zukünftige Schäden haftet.

Warum die Klage trotz weiterer Aufklärung zu spät kam

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage, wann die Verjährungsfrist begonnen hatte. Schadenersatzansprüche wegen einer möglichen fehlerhaften Behandlung verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Frist beginnt nicht erst dann, wenn ein Gerichtsverfahren sicher gewonnen werden kann.

Erforderlich ist vielmehr eine ausreichende Kenntnis der wesentlichen Umstände. Dazu gehören der eingetretene Schaden, die mögliche Ursache, die Person oder Einrichtung, gegen die sich der Anspruch richten kann, und bei einer verschuldensabhängigen Haftung konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten.

Ein bloßes ungutes Gefühl reicht dafür nicht aus. Patientinnen und Patienten müssen aber auch nicht abwarten, bis sämtliche medizinischen Fragen endgültig geklärt oder alle Beweise gesammelt sind. Wenn konkrete Hinweise auf einen Behandlungsfehler vorliegen, kann eine ausreichende Grundlage für den Beginn der Verjährung bereits vorhanden sein.

Im Fall des Klägers wertete der OGH die Aussagen mehrerer Ärzte als solche objektiven Anhaltspunkte. Der Kläger konnte den anspruchsbegründenden Sachverhalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt konkret schildern. Dass ein späteres Privatgutachten den Fehler nicht eindeutig bestätigte, verschob den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts daher nicht.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Der OGH wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen bestehen. Das Landesgericht Linz hatte als Erstgericht entschieden; das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht.

Nach der Berechnung der Vorinstanzen war der Anspruch spätestens am 7. März 2021 verjährt. Die Klage wurde jedoch erst am 14. Juni 2021 eingebracht. Das Verfahren vor der Schiedsstelle konnte den Fristenlauf zwar unter den gesetzlichen Voraussetzungen beeinflussen. Im Ergebnis änderte dies an der Verjährung nach Ansicht der Gerichte aber nichts.

Der OGH vom 19.07.2022, 5 Ob 21/22g, stellte dabei nicht abschließend fest, dass kein Behandlungsfehler vorlag. Die Entscheidung betraf vor allem die rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche. Der Kläger verlor den Prozess daher wegen der angenommenen Verjährung und nicht aufgrund einer endgültigen medizinischen Beurteilung der Behandlung.

Zusätzlich musste der Kläger der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 1.505,11 EUR ersetzen.

Ein Gutachten ist nicht immer Voraussetzung – aber Untätigkeit kann riskant sein

Der Fall zeigt einen wichtigen Unterschied: Für den Beginn der Verjährung ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Privatgutachten den Behandlungsfehler eindeutig bestätigt. Entscheidend kann bereits sein, dass fachkundige Aussagen konkrete Hinweise auf einen möglichen Fehler geben.

Umgekehrt bedeutet ein negatives oder unklar ausgefallenes Gutachten nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht. Es kann aber sein, dass die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits läuft. Zweifel an der späteren Beweisbarkeit eines Anspruchs halten die Frist grundsätzlich nicht automatisch an.

Wer nach einer Behandlung Beschwerden entwickelt, sollte daher insbesondere dokumentieren, wann die Beschwerden erstmals auftraten und wann ein möglicher Zusammenhang mit der Behandlung angesprochen wurde. Wichtig sind auch Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte, Rechnungen sowie schriftliche Stellungnahmen von Ärztinnen und Ärzten.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Oberösterreich. Die vom OGH erläuterten Grundsätze zur Verjährung gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Auch dort kann es entscheidend sein, wann ausreichende Kenntnis von Schaden, möglicher Ursache und möglichem Fehlverhalten vorlag.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Was sollten Sie jetzt festhalten, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten?

  • Zeitablauf: Notieren Sie Behandlungstermine, Entlassung, erste Beschwerden und spätere Verschlechterungen.
  • Ärztliche Aussagen: Halten Sie fest, wann welche Ärztin oder welcher Arzt einen möglichen Zusammenhang mit der Behandlung angesprochen hat.
  • Unterlagen: Sammeln Sie Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte, Gutachten, Schriftverkehr und Rechnungen.
  • Verfahren: Dokumentieren Sie Beginn und Ende eines Schlichtungsverfahrens sowie Vergleichs- oder Haftungsverhandlungen.
  • Zukünftige Schäden: Lassen Sie prüfen, ob neben bereits eingetretenen Folgen auch eine Feststellung der Haftung für spätere Schäden erforderlich ist.

Ein Schlichtungsverfahren oder die Beschaffung weiterer Unterlagen hält den Fristenlauf nicht in jedem Fall unbegrenzt offen. Ebenso wenig bedeutet das Warten auf eine endgültige medizinische Einschätzung, dass die Verjährung erst danach beginnt.

Häufige Fragen zur Verjährung nach einem Behandlungsfehler

Wie lange kann ich nach einem Behandlungsfehler Schadenersatz verlangen?

Schadenersatzansprüche wegen einer möglichen fehlerhaften Behandlung verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Maßgeblich ist nicht immer der Behandlungstag, sondern der Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person ausreichende Kenntnis von Schaden, möglicher Ursache und möglichem Fehlverhalten hatte. Der genaue Beginn kann von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

Beginnt die Verjährung auch ohne eindeutiges Gutachten?

Ja, das ist möglich. Ein eindeutiges Privatgutachten ist nicht in jedem Fall erforderlich. Konkrete fachkundige Hinweise können ausreichen, wenn dadurch eine objektive Grundlage für den Verdacht eines Behandlungsfehlers besteht. Die Unsicherheit, ob sich der Fehler später beweisen lässt, verschiebt den Fristbeginn grundsätzlich nicht.

Unterbricht ein Schlichtungsverfahren die Verjährung?

Ein Schlichtungsverfahren kann den Fristenlauf unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen beeinflussen. Das geschieht jedoch nicht automatisch in jeder Situation und nicht zwingend für unbegrenzte Zeit. Deshalb sollten Beginn, Inhalt und Ende des Verfahrens genau dokumentiert und rechtlich geprüft werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

In Wien hängt die Zuständigkeit grundsätzlich vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollte neben dem zuständigen Gericht insbesondere geprüft werden, ob der Anspruch bereits verjährt sein könnte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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