Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verjährung bei Behandlungsfehlern: Wann beginnt sie?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wann beginnt die Verjährung nach einer missglückten Behandlung?

Nach einer Operation bleibt zunächst oft nur ein ungutes Gefühl: Ist die Komplikation noch ein normales Risiko – oder steckt ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler dahinter? Für den Beginn der Verjährung reicht eine bloße Vermutung grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist, wann die Patientin ausreichende Kenntnis von Schaden, möglicher Ursache und dem haftungsbegründenden Verhalten erlangt.

Eine künstliche Hüfte, eine spätere Nervenschädigung und die Frage nach der Frist

Bei der Klägerin wurde in einer Krankenanstalt eine künstliche Hüfte eingesetzt. Die Operation verlief zunächst ohne Komplikationen. Nach der Entlassung kam es jedoch zu einer Ausrenkung des operierten Hüftgelenks.

Die Klägerin vertrat später die Auffassung, sie sei über bestimmte Risiken, die notwendige Nachsorge und die Behandlung der Ausrenkung nicht ausreichend aufgeklärt beziehungsweise behandelt worden. Bei einer weiteren Operation wurde außerdem eine dauerhafte Nervenschädigung festgestellt.

Die Patientin wandte sich zunächst an die Patientenvertretung und leitete ein Schlichtungsverfahren mit fachlicher Begutachtung ein. Danach brachte sie Schadenersatzansprüche ein. Sie verlangte 101.626,82 EUR samt Zinsen sowie eine Rentenzahlung und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.

Das Erstgericht nahm Verjährung an und wies die Ansprüche ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck beurteilte die Sache anders: Es verwarf die Verjährungseinrede mit Zwischenurteil und verwies das Verfahren zur weiteren Verhandlung an das Landesgericht Innsbruck zurück.

Eine Vermutung allein setzt die Verjährungsfrist nicht in Gang

Bei Schadenersatzansprüchen kommt es für den Beginn der Verjährung nicht automatisch auf den Tag der Behandlung oder auf das erste Auftreten von Beschwerden an. Erforderlich ist vielmehr eine ausreichende Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts.

Die betroffene Person muss insbesondere erkennen können, welcher konkrete Schaden vorliegt, wodurch er verursacht wurde und worin das möglicherweise haftungsbegründende Verhalten liegt. Bei medizinischen Behandlungen ist diese Beurteilung besonders schwierig: Patientinnen und Patienten sind regelmäßig medizinische Laien und können einen ungünstigen Heilungsverlauf nicht ohne Weiteres von einem Behandlungsfehler unterscheiden.

Ein schlechter Behandlungserfolg, anhaltende Schmerzen oder eine notwendige Nachoperation beweisen daher für sich allein noch keinen Behandlungsfehler. Ebenso genügt der persönliche Eindruck, dass „etwas falsch gelaufen“ sein könnte, nicht zwingend für den Beginn der Verjährungsfrist.

Gleichzeitig müssen Betroffene angemessene Schritte setzen, sobald ausreichende Informationen ohne nennenswerte Mühe erhältlich sind. Wer konkrete Hinweise auf einen Fehler und einen Schaden hat, darf nicht unbegrenzt untätig bleiben. Welche Nachforschungen zumutbar sind, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was der OGH zur Patientenvertretung festhielt

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Der OGH hielt damit die Beurteilung des Oberlandesgerichts Innsbruck für vertretbar, wonach die Ansprüche bei Einbringung der Klage noch nicht verjährt waren.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2015 und ist zitierfähig als OGH vom 24.02.2015, 5 Ob 22/15v. Der OGH entschied nicht endgültig über die Haftung und sprach auch keinen Schadenersatzbetrag zu. Das Verfahren musste nach dem Zwischenurteil in der ersten Instanz weitergeführt werden.

Besondere Bedeutung hatte die Frage, ob die Klägerin schon früher verpflichtet gewesen wäre, ein eigenes Privatgutachten einzuholen. Der OGH hielt es für vertretbar, dass die Kontaktaufnahme mit der Patientenvertretung und die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens mit fachlicher Begutachtung ausreichten.

Von einer Patientin durfte nicht verlangt werden, bereits zu einem frühen Zeitpunkt zusätzlich auf eigene Kosten ein Privatgutachten zu beauftragen. Das wäre unter den gegebenen Umständen eine Überspannung ihrer Pflichten gewesen. Als maßgeblicher Zeitpunkt durfte jener angesehen werden, zu dem die Klägerin durch die spätere Operation von der dauerhaften Nervenschädigung Kenntnis erhielt.

Zusätzlich war die Verjährung nach den im Verfahren berücksichtigten Bestimmungen des Ärztegesetzes gehemmt. Eine Hemmung bedeutet, dass der Ablauf der Frist für einen bestimmten Zeitraum angehalten wird. Dadurch war die Klage nach der Beurteilung des Berufungsgerichts noch rechtzeitig.

Die Entscheidung sagt noch nichts über einen Behandlungsfehler aus

Die Zurückweisung der Revision bedeutete keine endgültige Feststellung, dass die beklagte Partei haften musste. Der OGH bestätigte lediglich, dass die Vorinstanz die Verjährungsfrage vertretbar beurteilt hatte.

Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorlag, musste im weiteren Verfahren geklärt werden. Gleiches gilt für die Ursächlichkeit zwischen einem möglichen Fehler und der behaupteten Nervenschädigung sowie für die Höhe eines allfälligen Schadens.

Bei einem Behandlungsfehler muss die Patientin grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Liegt ein vorwerfbarer Behandlungsfehler vor, der die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat, kann eine Beweislastumkehr greifen.

Bei einem Aufklärungsfehler muss die Patientin ebenfalls den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Für die sogenannte hypothetische Einwilligung gilt jedoch: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde zunächst am Landesgericht Innsbruck und danach beim Oberlandesgericht Innsbruck behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze zur Verjährung gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert kann eine Klage beim Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein.

Wenn Sie nach einer Behandlung unsicher sind

Wenn Sie gerade nur vermuten, dass ein Fehler passiert sein könnte: Halten Sie die Behandlungsschritte, Beschwerden und Nachbehandlungen zeitlich fest. Eine Vermutung löst die Verjährung nicht automatisch aus, sie sollte aber Anlass sein, die Unterlagen zu sichern und den Sachverhalt fachlich prüfen zu lassen.

Wenn bei Ihnen eine dauerhafte Schädigung festgestellt wurde: Notieren Sie, wann Sie davon erfahren haben und welche Informationen Ihnen zu Ursache und möglichem Fehlverhalten vorlagen. Dieser Zeitpunkt kann für die Verjährungsfrage bedeutsam sein.

Wenn Sie sich an eine Patientenvertretung oder Schlichtungsstelle wenden: Bewahren Sie die Eingangsbestätigung, den Schriftverkehr und allfällige Gutachten auf. Ein solches Verfahren kann zur objektiven Klärung beitragen. Ob dadurch eine Verjährung gehemmt wird, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Ablauf ab.

Wenn bereits eine Haftungsablehnung vorliegt: Lassen Sie die Fristen trotzdem rasch prüfen. Die Einleitung eines außergerichtlichen Verfahrens ersetzt nicht automatisch die Prüfung, ob eine Klage rechtzeitig eingebracht oder eine andere fristwahrende Maßnahme gesetzt werden muss.

Welche Unterlagen für die erste Prüfung wichtig sind

  • Operationsberichte, Arztbriefe und Entlassungsunterlagen
  • Befunde, Bildaufnahmen und Dokumentationen von Nachbehandlungen
  • Schriftverkehr mit der Krankenanstalt, der Patientenvertretung oder einer Schlichtungsstelle
  • Gutachten und Stellungnahmen von behandelnden Stellen
  • Eine chronologische Darstellung der Behandlung, Beschwerden und festgestellten Schäden
  • Angaben dazu, wann Sie erstmals von einem möglichen Fehler, dem konkreten Schaden und einem Zusammenhang erfahren haben

Häufige Fragen zur Verjährung bei Behandlungsfehlern

Beginnt die Verjährung sofort nach der Operation?

Nein, nicht zwingend. Maßgeblich ist grundsätzlich, wann ausreichende Kenntnis vom konkreten Schaden, seiner möglichen Ursache und dem haftungsbegründenden Verhalten besteht. Der Tag der Operation oder ein zunächst ungünstiger Verlauf allein muss die Frist daher nicht auslösen.

Muss ich sofort ein Privatgutachten beauftragen?

Nicht automatisch. Nach der Entscheidung OGH vom 24.02.2015, 5 Ob 22/15v konnte es genügen, sich an die Patientenvertretung zu wenden und ein Schlichtungsverfahren mit fachlicher Begutachtung einzuleiten. Ob weitere Nachforschungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers fordere?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der konkreten Zuständigkeit ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen zuständig sein. Vor einer Klage sollte auch geprüft werden, ob Ansprüche gegen den Rechtsträger einer Krankenanstalt, eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt oder eine andere beklagte Partei zu richten sind.

Hat der OGH in diesem Fall einen Schadenersatz zugesprochen?

Nein. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und ließ damit die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts bestehen. Ein Schadenersatzbetrag wurde in diesem Verfahren noch nicht zugesprochen; die Haftungsfrage musste weiter geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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