Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Verjährung nach einem Behandlungsfehler: Todesfall

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wann beginnt die Verjährung nach einem Todesfall im Krankenhaus?

Eine Angehörige kennt die Todesursache, weiß, welche Ärztin behandelt hat, und vermutet einen Fehler. Beginnt damit bereits die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatz? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass es auf mehr ankommen kann: Entscheidend ist, wann der medizinische Zusammenhang zwischen einem möglichen Fehlverhalten und dem Tod ausreichend erkennbar war.

Nach einer Operation verschlechterte sich der Zustand des Patienten

Der damals 19-jährige Sohn der Klägerin war nach einem Raufhandel mit einem gebrochenen Oberarm in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Er wurde operiert. In der folgenden Nacht entwickelte er hohes Fieber. Am nächsten Morgen wurde sein Tod festgestellt.

Als Todesursache wurde eine Atemlähmung infolge einer Überdosierung des Schmerzmittels Piritramid festgestellt. Daneben standen eine mögliche Lungenentzündung und weitere medizinische Faktoren im Raum. Die Klägerin hielt die Schmerzmittelgabe, die Überwachung und den Umgang mit dem Fieber für nicht sorgfältig genug.

Sie verlangte 7.000 EUR samt Zinsen und Nebenforderungen als Angehörigen- beziehungsweise Trauerschmerzengeld. Ihre Ansprüche richtete sie gegen die behandelnde Ärztin und gegen eine GmbH als Rechtsträgerin der Krankenanstalt.

Das Bezirksgericht Salzburg wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH hob beide Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Die Kenntnis der Todesursache genügt nicht immer

Für Schadenersatzansprüche regelt § 1489 ABGB die Verjährung: Die dreijährige Frist beginnt grundsätzlich, sobald die geschädigte Person den Schaden, die mögliche ersatzpflichtige Person und den wesentlichen Zusammenhang zwischen einem konkreten Fehlverhalten und dem Schaden kennt.

Die betroffene Person muss dabei nicht jedes medizinische Detail kennen. Sie braucht auch noch keine vollständige Gewissheit über den Prozessausgang. Bloße Vermutungen oder einzelne Hinweise reichen aber nicht automatisch aus. Erforderlich ist eine ausreichende Grundlage, um einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen zu können.

Gerade bei einem Todesfall können mehrere Ursachen nebeneinanderstehen. Die Kenntnis, dass ein bestimmtes Medikament verabreicht wurde, beantwortet noch nicht zwingend die Frage, ob dessen Dosierung fehlerhaft war. Auch die Kenntnis von Fieber bedeutet nicht ohne Weiteres, dass bereits erkennbar war, ob dieses Symptom zu spät behandelt oder unzureichend überwacht wurde.

Für den Beginn der Verjährung kann deshalb entscheidend sein, wann der Zusammenhang zwischen dem möglichen Behandlungsfehler und dem Tod nachvollziehbar geworden ist. Das ist eine Beurteilung des Einzelfalls und hängt insbesondere vom Inhalt medizinischer Befunde und Gutachten ab.

Warum der OGH die Verjährungsfrage neu prüfen ließ

Der OGH befasste sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung vom 30.05.2017, 8 Ob 54/17z. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen zur Verjährung nicht für tragfähig und hob deren Entscheidungen auf. Das Erstgericht muss den Fall daher inhaltlich weiterprüfen.

Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass die Klägerin beziehungsweise ihr damaliger Rechtsvertreter bereits 2011 oder 2012 über ausreichende Informationen verfügten. Bekannt waren zu diesem Zeitpunkt unter anderem die Todesursache, die Tätigkeit der Ärztin und das aufgetretene Fieber.

Nach der Beurteilung des OGH ergab sich daraus aber noch kein schlüssiger Zusammenhang zwischen einer möglichen Überdosierung des Schmerzmittels, einer möglichen Lungenentzündung und einem konkreten Fehlverhalten der Ärztin. Genau dieser Zusammenhang war für die Frage wesentlich, ob überhaupt ein aussichtsreicher Schadenersatzanspruch gegen die Ärztin und die Rechtsträgerin bestand.

Ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 17. April 2014 sprach diese medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbarer an. Auch danach waren die Aussagen zunächst noch nicht eindeutig. Erst im weiteren Strafverfahren wurden die möglichen Zusammenhänge ausführlicher erläutert.

Der OGH sprach damit nicht aus, dass ein Behandlungsfehler vorlag. Er stellte auch keine Haftung der Ärztin oder der GmbH fest und sprach kein Schmerzengeld zu. Seine Entscheidung betraf die vorgelagerte Frage, ob die Klage bereits wegen Verjährung abgewiesen werden durfte.

Ein Aufforderungsschreiben entscheidet nicht allein über den Fristbeginn

Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben setzt die Verjährung nicht automatisch in Gang. Maßgeblich bleibt, ob die notwendigen Informationen über den Schaden, die mögliche Verantwortlichkeit und den ursächlichen Zusammenhang zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen.

Ebenso wenig beginnt die Frist zwingend erst dann, wenn absolute medizinische Gewissheit besteht. Patientinnen und Patienten sowie Angehörige müssen nicht jede denkbare Ursache abwarten. Zwischen einer bloßen Vermutung und einer ausreichend begründeten Kenntnis liegt jedoch ein rechtlich wichtiger Unterschied.

Bei einem medizinisch komplexen Geschehen kann daher die Frage entscheidend sein, welchen Inhalt ein Gutachten tatsächlich hatte und ob es einen konkreten Behandlungsfehler nachvollziehbar mit dem eingetretenen Schaden verknüpfte. Nicht jedes Gutachten klärt diese Frage bereits abschließend.

Was sollten Angehörige nach einem ungeklärten Todesfall festhalten?

Wenn Sie nach einem Todesfall prüfen lassen möchten, ob ein Behandlungsfehler vorliegen könnte, sollten die vorhandenen Informationen geordnet werden. Dazu können insbesondere folgende Unterlagen gehören:

  • Krankenunterlagen, Operations- und Pflegeberichte sowie Medikamentenpläne,
  • Befunde aus Obduktion und Gerichtsmedizin,
  • Gutachten aus einem Strafverfahren,
  • Schriftverkehr mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt oder Versicherungen,
  • eine zeitliche Darstellung der Behandlung und der gesundheitlichen Verschlechterung,
  • Angaben zu Personen, die über den Behandlungsablauf informiert waren.

Wenn mehrere mögliche Todesursachen genannt werden, sollte besonders darauf geachtet werden, wann erstmals ein konkreter Zusammenhang mit einer möglichen Fehlbehandlung erkennbar wurde. Dafür ist nicht nur das Datum eines Gutachtens wichtig, sondern auch dessen tatsächliche Aussage.

Wenn bereits ein Aufforderungsschreiben versendet wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass die Verjährung damit begonnen hat oder sicher unterbrochen wurde. Ob eine Frist gewahrt, gehemmt oder unterbrochen wurde, muss anhand des konkreten Verfahrensablaufs beurteilt werden.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur Verjährung gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Eine kostenlose erste Anlaufstelle ist die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zur Verjährung nach einem Behandlungsfehler

Beginnt die Verjährung automatisch mit dem Tod des Patienten?

Nein. Der Tod bezeichnet zwar den eingetretenen Schaden, beantwortet aber nicht zwingend die Frage nach dessen möglicher Ursache. Für den Fristbeginn kommt es zusätzlich darauf an, wann der Zusammenhang zwischen einem konkreten möglichen Fehlverhalten und dem Tod ausreichend erkennbar war. Das kann bei medizinisch komplexen Abläufen erst durch Befunde oder Gutachten deutlich werden.

Reicht es aus, wenn die Todesursache bekannt ist?

Die Kenntnis der Todesursache kann ein wichtiger Hinweis sein, genügt aber nicht in jedem Fall. Es muss auch erkennbar sein, ob und wodurch eine Ärztin oder der Rechtsträger der Krankenanstalt den Schaden möglicherweise verursacht hat. Der OGH hielt in der Entscheidung vom 30.05.2017, 8 Ob 54/17z, die frühere Annahme einer ausreichenden Kenntnis für nicht ausreichend geprüft.

Hat der OGH der Klägerin bereits Schmerzengeld zugesprochen?

Nein. Der OGH hob die Entscheidungen wegen der unzutreffenden Beurteilung der Verjährung auf. Das Erstgericht muss den Fall nach einer Verfahrensergänzung weiterbehandeln. Ob ein Behandlungsfehler vorlag, ob dieser den Tod verursacht hat und ob Schmerzengeld zusteht, war damit noch nicht entschieden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und der konkreten Klage ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, ob die Ansprüche bereits verjährt sein könnten und welche Unterlagen den behaupteten Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit stützen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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