Wenn Betreuung das Einkommen kostet: Wann verjährt der Schaden nach einem Behandlungsfehler?
Die Klägerin konnte wegen des hohen Betreuungsaufwands für ihren Sohn zunächst eine angebotene Ausweitung ihrer Arbeitszeit nicht annehmen und beendete später ihr Dienstverhältnis. Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob dadurch ein neuer Schaden mit einer neuen Verjährungsfrist entstand – oder ob bereits früher ein konkreter Vermögensschaden eingetreten war.
Eine Geburt, mehrere mögliche Ursachen und ein jahrelanger Betreuungsaufwand
Der Sohn der Klägerin wurde im Jahr 2007 in einer Krankenanstalt geboren. Nach der Geburt wurden das Nabelschnurblut und eine notwendige Blutbehandlung nicht rechtzeitig durchgeführt. In der Folge kam es zu einer neurologischen Hörschädigung. Die beklagte GmbH war Rechtsträgerin der Krankenanstalt und erkannte ihre Haftung gegenüber dem Sohn dem Grunde nach an.
Die Klägerin machte jedoch nicht nur Folgen der Ereignisse rund um die Geburt geltend. Sie behauptete zusätzlich, dass in den Jahren 2007 bis 2015 weitere Diagnose- und Behandlungsfehler passiert seien. Insbesondere sei eine Epilepsie ihres Sohnes nicht rechtzeitig erkannt worden.
Wegen des Betreuungsaufwands konnte die Klägerin eine angebotene Erhöhung ihrer Arbeitszeit im Jahr 2010 nicht annehmen. Später beendete sie ihr Dienstverhältnis überhaupt. Sie verlangte 70.200 EUR sowie die Feststellung, dass die beklagte Rechtsträgerin auch für künftige Schäden haften müsse.
Warum der Zeitpunkt des ersten finanziellen Schadens entscheidend war
Das Landesgericht Salzburg wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab der Revision der Klägerin Folge, hob die Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2018: OGH vom 18.07.2018, 5 Ob 68/18p. Der OGH traf dabei noch keine endgültige Entscheidung darüber, ob die später behaupteten Behandlungsfehler tatsächlich vorlagen oder welcher Schaden zu ersetzen ist.
Er unterschied vielmehr zwischen den möglichen Fehlern rund um die Geburt und den später behaupteten Diagnose- und Behandlungsfehlern. Diese unterschiedlichen Ursachen durften nach Ansicht des OGH nicht ohne nähere Prüfung gemeinsam als verjährt behandelt werden.
Für die Ereignisse rund um die Geburt nahm der OGH allerdings Verjährung an. Die Klägerin hatte bereits im Jahr 2010 einen konkreten Vermögensschaden erlitten, weil sie die angebotene Erhöhung ihrer Arbeitszeit wegen des Betreuungsaufwands nicht annehmen konnte. Die spätere vollständige Aufgabe der Berufstätigkeit war insoweit ein vorhersehbarer weiterer Schaden aus derselben Ursache. Dadurch begann keine neue Verjährungsfrist.
Die später behaupteten Behandlungsfehler waren anders zu beurteilen. Die Klägerin brachte vor, erst nach dem Ende der Behandlung im Jänner 2015 und aufgrund eines Privatgutachtens von diesen möglichen Fehlern erfahren zu haben. Sollte sich das im weiteren Verfahren bestätigen, konnte die dreijährige Verjährungsfrist für diese Ansprüche nicht ohne Weiteres bereits Jahre zuvor begonnen haben.
Verjährung bei medizinischen Schäden verständlich erklärt
Nach § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der anspruchsbegründenden Umstände. Gemeint ist nicht nur, dass jemand gesundheitliche Beschwerden bemerkt. Erforderlich ist vielmehr eine ausreichende Kenntnis davon, dass ein Schaden vorliegt und welche Umstände für einen möglichen Ersatzanspruch entscheidend sind.
Bei medizinischen Sachverhalten kann diese Kenntnis medizinisches Fachwissen voraussetzen. Von Patientinnen, Patienten oder Angehörigen kann nicht automatisch verlangt werden, ohne konkreten Anlass ein Privatgutachten einzuholen. Ergeben sich jedoch konkrete Hinweise auf einen möglichen Behandlungs- oder Diagnosefehler, muss der Beginn der Verjährung sorgfältig geprüft werden.
Mehrere Behandlungen oder mögliche Fehler können rechtlich getrennte Schadensursachen darstellen. Dann kann für jede Ursache ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein. Eine spätere Diagnose kann deshalb nicht allein deshalb als verjährt gelten, weil bereits ein früherer Behandlungsabschnitt längere Zeit zurückliegt.
Umgekehrt führt eine spätere Verschlechterung des finanziellen Nachteils nicht automatisch zu einer neuen Frist. Wenn der spätere Schaden vorhersehbar aus derselben früher erkannten Ursache folgt, kann die Verjährung bereits mit dem ersten konkreten Vermögensschaden begonnen haben.
Auch Angehörige können einen eigenen finanziellen Schaden haben
Der OGH stellte außerdem klar, dass ein Behandlungsvertrag nicht nur die körperliche Gesundheit des Kindes betreffen kann. Wird ein Vertrag mit der Mutter zugunsten ihres Kindes geschlossen, können auch ihre finanziellen Interessen geschützt sein.
Dazu kann ein Verdienstentgang gehören, wenn die Mutter wegen einer durch einen Behandlungsfehler verursachten Pflegebedürftigkeit des Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Das bedeutet aber nicht, dass ein solcher Anspruch automatisch besteht. Die Klägerin muss den behaupteten Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Ebenso muss der konkrete finanzielle Nachteil nachvollziehbar dargelegt werden.
Im weiteren Verfahren musste das Erstgericht daher prüfen, ob die später behaupteten Behandlungsfehler vorlagen, ob sie für den Gesundheitszustand und den Betreuungsaufwand ursächlich waren und ob daraus der geltend gemachte Verdienstentgang entstand.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur getrennten Prüfung mehrerer Schadensursachen gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Welche Unterlagen bei einem langen Krankheitsverlauf wichtig sind
Wenn Sie wegen der Folgen einer Behandlung oder der Betreuung eines erkrankten Kindes finanzielle Nachteile erlitten haben, kann eine zeitliche Übersicht entscheidend sein. Halten Sie insbesondere fest:
- Wann fand die Behandlung, Operation oder Geburt statt?
- Wann traten gesundheitliche Folgen oder neue Beschwerden auf?
- Wann wurde erstmals ein möglicher Behandlungs- oder Diagnosefehler angesprochen?
- Wann wurde ein Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Schaden erkennbar?
- Wann entstand der erste konkrete finanzielle Nachteil?
- Welche weiteren Einkommenseinbußen oder Betreuungsaufwendungen folgten danach?
Sichern Sie Krankenunterlagen, Befunde, Arztbriefe, Therapie- und Kontrollberichte sowie Unterlagen zum Arbeitsverhältnis und zu Einkommenseinbußen. Auch schriftliche Gespräche mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder der Krankenanstalt können später eine zeitliche Einordnung ermöglichen.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn mehrere mögliche Fehler zeitlich auseinanderliegen. Dann sollte nicht nur der erste Behandlungsabschnitt betrachtet werden. Zu prüfen ist vielmehr, ob ein späterer Diagnose- oder Behandlungsfehler eine eigenständige Ursache für den Gesundheits- oder Vermögensschaden darstellen kann.
Häufige Fragen zur Verjährung nach einem Behandlungsfehler
Beginnt die Verjährung erst mit einem Privatgutachten?
Nicht automatisch. Ein Privatgutachten kann aber wichtig sein, wenn erst dadurch konkrete Hinweise auf einen möglichen Behandlungs- oder Diagnosefehler entstehen. Maßgeblich ist, wann ausreichende Kenntnis von Schaden und anspruchsbegründenden Umständen vorlag. Eine pauschale Beurteilung allein nach dem Behandlungsdatum reicht nicht immer aus.
Entsteht durch die spätere Kündigung des Arbeitsplatzes eine neue Verjährungsfrist?
Eine spätere Kündigung führt nicht zwingend zu einer neuen Frist. Ist sie ein vorhersehbarer weiterer finanzieller Nachteil aus derselben Ursache, kann die Verjährung bereits mit einem früheren konkreten Einkommensverlust begonnen haben. Anders kann es sein, wenn ein späterer, eigenständiger Behandlungsfehler die Ursache des Schadens bildet.
Kann eine Mutter den Verdienstentgang wegen der Betreuung ihres Kindes verlangen?
Ein solcher Anspruch kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die Betreuung durch die Folgen eines Behandlungsfehlers erforderlich wurde und dadurch ein eigener finanzieller Schaden der Mutter entstand. Der Behandlungsfehler und seine Ursächlichkeit müssen bewiesen werden. Auch der konkrete Verdienstentgang und sein Zusammenhang mit dem Betreuungsaufwand sind darzulegen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und den Umständen des Falls ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem Verjährung, Anspruchsgrundlage und die richtige beklagte Partei geprüft werden. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt ist regelmäßig deren Rechtsträger und nicht bloß „das Krankenhaus“ zu verklagen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
