Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Übersehene Fehlbildung bei der Pränataldiagnostik

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Übersehene Fehlbildung bei der Pränataldiagnostik: Wann kann der gesamte Unterhalt ersatzfähig sein?

Eine werdende Mutter erhält bei mehreren Ultraschalluntersuchungen die Auskunft, die Entwicklung des ungeborenen Kindes sei unauffällig. Erst nach der Geburt zeigt sich eine erhebliche Fehlbildung. Wenn diese bei einer fachgerechten Untersuchung erkennbar gewesen wäre und sich die Eltern bei rechtzeitiger Information für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten, stellt sich eine schwierige Frage: Welche finanziellen Folgen muss der behandelnde Arzt ersetzen?

Eine unerkannte Fehlbildung und eine Entscheidung, die nicht mehr möglich war

Die Erstklägerin war schwanger und ließ bei einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe mehrere vorgeburtliche Ultraschalluntersuchungen durchführen. Bei einem wichtigen Organscreening wurde dokumentiert, dass die Entwicklung des ungeborenen Kindes unauffällig sei. Auf den Ultraschallbildern war allerdings nur ein Arm zu sehen.

Auch bei späteren Untersuchungen wurde der fehlende linke Arm nicht erkannt. Das Kind kam schließlich mit einer seltenen und erheblichen Fehlbildung des linken Arms sowie des linken Schulter- und Brustbereichs zur Welt.

Die Gerichte stellten fest, dass der Beklagte die Fehlbildung bei einer fachgerechten Untersuchung hätte erkennen müssen. Außerdem wurde festgestellt: Hätten die Erstklägerin und der Zweitkläger rechtzeitig von der schweren Fehlbildung erfahren, hätten sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden.

Die Eltern verlangten deshalb unter anderem Ersatz für den bisherigen und künftigen Unterhalt, den zusätzlichen Pflege- und Betreuungsaufwand sowie notwendige Behandlungs- und Fahrtkosten. Es ging damit nicht nur um einzelne Rechnungen, sondern um die langfristigen finanziellen Folgen der Geburt.

Was der OGH zur ärztlichen Aufklärungspflicht sagt

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Haftung des Beklagten und wies dessen Revision zurück. Die Entscheidung erging durch einen verstärkten Senat. Maßgeblich ist der OGH vom 21.11.2023, 3 Ob 9/23d. Der Fall wurde zunächst vom Landesgericht Klagenfurt und danach vom Oberlandesgericht Graz beurteilt; er stammt somit aus Kärnten.

Nach den im Verfahren festgestellten österreichischen Standards gehören die Beurteilung und Dokumentation der kindlichen Extremitäten zur vorgeburtlichen Diagnostik. Der OGH sah deshalb nicht bloß einen Dokumentationsmangel oder ein fehlerhaftes Ausfüllen eines Befundes. Entscheidend war vielmehr, dass die Ultraschalluntersuchung selbst nicht fachgerecht durchgeführt worden war.

Der Zweck einer solchen Untersuchung erschöpft sich nach der Entscheidung nicht darin, medizinische Informationen festzuhalten. Die Untersuchung soll der Schwangeren beziehungsweise den Eltern eine selbstbestimmte Entscheidung über den weiteren Verlauf der Schwangerschaft ermöglichen. Dazu kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch gehören.

Der ärztliche Fehler verursachte dabei nicht die Behinderung. Er nahm der Erstklägerin und dem Zweitkläger vielmehr die Möglichkeit, eine eigene Entscheidung auf Grundlage vollständiger und richtiger Informationen zu treffen. Für die rechtliche Beurteilung war wesentlich, dass die Vorinstanzen die hypothetische Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch festgestellt hatten. An diese Tatsachenfeststellung war der OGH gebunden.

Warum nicht nur Pflege- und Therapiekosten ersetzt werden können

Der OGH unterschied zwischen der Existenz und Persönlichkeit des Kindes einerseits und den finanziellen Folgen der unterbliebenen Aufklärung andererseits. Die Existenz eines Menschen ist selbstverständlich kein Schaden. Ein ersatzfähiger Vermögensnachteil kann aber in dem Unterhaltsaufwand liegen, der durch die Geburt entstanden ist.

Für diesen Vergleich wird betrachtet, wie die tatsächliche Situation aussieht und wie sie bei korrekter Untersuchung ausgesehen hätte. In der tatsächlichen Situation besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Bei einer rechtzeitigen Information und dem festgestellten Schwangerschaftsabbruch wäre diese Unterhaltspflicht nicht entstanden.

Die Haftung ist daher nach dieser Rechtsprechung nicht zwingend auf den behinderungsbedingten Mehraufwand beschränkt. Sie kann grundsätzlich auch den gewöhnlichen Unterhalt umfassen. Der OGH lehnte es außerdem ab, die Freude oder die emotionale Beziehung zum Kind als finanziellen Vorteil auf den Schaden anzurechnen.

Auch eine Adoption nach der Geburt mussten die Eltern nicht in Betracht ziehen. Angesichts der bereits entstandenen familiären Bindung wäre es ihnen nicht zumutbar gewesen, das Kind zur Schadensminderung zur Adoption freizugeben.

Der verstärkte Senat formulierte darüber hinaus eine grundsätzliche Linie: Finanzielle Interessen der Eltern können sowohl bei der Pränataldiagnostik als auch bei Maßnahmen zur Empfängnisverhütung vom Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst sein. Wäre ein Kind bei fachgerechtem Vorgehen nicht geboren worden, kann der Arzt daher grundsätzlich für den Unterhaltsaufwand haften – unabhängig davon, ob das Kind gesund oder behindert geboren wird.

Welche Beträge wurden zugesprochen?

Im entschiedenen Verfahren wurden 75.987,49 Euro an beide Kläger sowie 387,82 Euro an die Erstklägerin und 104,10 Euro an den Zweitkläger zugesprochen. Zusätzlich wurde die Haftung für künftige Vermögensschäden und künftigen Unterhalt festgestellt.

Diese Beträge lassen sich nicht automatisch auf andere Fälle übertragen. Ausschlaggebend sind unter anderem die konkrete Untersuchung, die Erkennbarkeit der Fehlbildung, die Einhaltung der ärztlichen Standards, die rechtlichen Voraussetzungen eines Schwangerschaftsabbruchs und die Frage, wie sich die betroffene Schwangere bei vollständiger Information entschieden hätte.

Die Entscheidung bewertet weder die Lebensqualität des Kindes noch Menschen mit Behinderung. Im Mittelpunkt steht ausschließlich die Frage, ob ein ärztlicher Diagnosefehler den Eltern eine rechtlich zulässige und persönlich bedeutsame Entscheidung über die Schwangerschaft genommen hat.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Kärnten. Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden.

Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage kommt je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.

Wenn Sie nach einer Geburt mögliche Ansprüche prüfen möchten

Wenn Sie gerade erfahren haben, dass eine Fehlbildung möglicherweise bereits während der Schwangerschaft erkennbar gewesen wäre: Sichern Sie Mutter-Kind-Pass-Einträge, Befundberichte, Ultraschallbilder und digitale Datenträger. Auch scheinbar kurze Vermerke können später für die Beurteilung des Untersuchungsablaufs wichtig sein.

Wenn bei mehreren Untersuchungen von einer unauffälligen Entwicklung gesprochen wurde: Erstellen Sie eine zeitliche Übersicht. Notieren Sie, wann welche Untersuchung stattfand, welche Informationen mitgeteilt wurden und wer an den Gesprächen beteiligt war. Dabei sollten nur eigene Erinnerungen festgehalten und nicht nachträglich medizinische Bewertungen vorgenommen werden.

Wenn laufende Kosten für Behandlung, Hilfsmittel oder Betreuung entstehen: Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsbelege auf. Dazu können auch notwendige Fahrtkosten, zusätzlicher Pflegeaufwand oder Aufwendungen für die Betreuung gehören. Künftige Kosten sollten ebenfalls möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wenn die Frage der hypothetischen Entscheidung im Raum steht: In solchen Verfahren kann entscheidend sein, ob glaubhaft gemacht werden kann, wie sich die Schwangere bei rechtzeitiger und korrekter Information entschieden hätte. Dieser Punkt wird regelmäßig anhand der Aussagen der Beteiligten und der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt.

Checkliste für die erste rechtliche Prüfung

  • Mutter-Kind-Pass, Ultraschallbefunde und Arztbriefe vollständig sichern.
  • Ultraschallbilder, Ausdrucke, CDs oder andere digitale Unterlagen aufbewahren.
  • Untersuchungstermine, Gespräche und mitgeteilte Diagnosen chronologisch festhalten.
  • Rechnungen für Therapien, Hilfsmittel, Kleidung, Fahrten und Betreuung sammeln.
  • Zusätzlichen Pflege- und Betreuungsaufwand nachvollziehbar dokumentieren.
  • Festhalten, wann und wie die Fehlbildung erstmals festgestellt wurde.
  • Prüfen lassen, ob medizinische Sachverständigengutachten erforderlich sind.
  • Mögliche Verjährungs- und Klagefristen frühzeitig rechtlich beurteilen lassen.

Häufige Fragen zur übersehenen Fehlbildung bei der Pränataldiagnostik

Kann der Arzt auch für den normalen Unterhalt des Kindes haften?

Nach der Entscheidung des verstärkten Senats kann grundsätzlich der gesamte durch die Geburt entstandene Unterhaltsaufwand ersatzfähig sein. Die Haftung muss daher nicht auf Therapiekosten oder den behinderungsbedingten Mehraufwand begrenzt sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Fehlbildung bei fachgerechter Untersuchung erkennbar gewesen wäre und die betroffene Schwangere sich bei richtiger Information für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätte.

Was muss ich beweisen, wenn eine Fehlbildung übersehen wurde?

Es muss regelmäßig geprüft werden, ob die Fehlbildung nach dem damaligen medizinischen Standard erkennbar gewesen wäre. Dafür können Befunde, Ultraschallbilder und medizinische Sachverständigengutachten erforderlich sein. Zusätzlich kann die Frage entscheidend sein, wie sich die Schwangere bei rechtzeitiger Information entschieden hätte.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einem Behandlungsfehler verlangen möchte?

Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kommt ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollte die Zuständigkeit ebenso geprüft werden wie die Frage, gegen wen sich der Anspruch richtet – etwa gegen den behandelnden Arzt oder den Rechtsträger der Krankenanstalt.

Muss eine Familie das Kind zur Adoption freigeben, um den Schaden zu mindern?

Nach der hier besprochenen Entscheidung ist eine Adoption nach der Geburt grundsätzlich keine zumutbare Schadensminderungsmaßnahme. Der OGH berücksichtigte, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine familiäre Bindung entstanden ist. Die familiäre Beziehung wird außerdem nicht als finanzieller Vorteil auf den Unterhaltsaufwand angerechnet.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
übersehene Fehlbildung bei der Pränataldiagnostik