Trauerschmerzengeld nach einem Todesfall: Warum auch erwachsene Kinder geschützt sein können
Eine Mutter wird wegen Beschwerden in einem Krankenhaus untersucht, am selben Abend nach Hause entlassen und verstirbt kurz darauf. Für den erwachsenen Sohn stellt sich dann nicht nur die Frage nach den Begräbniskosten, sondern auch nach der rechtlichen Bedeutung seines persönlichen Verlusts.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, dass auch ein erwachsenes Kind grundsätzlich in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags eines Elternteils fallen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann daraus ein Anspruch auf Schadenersatz einschließlich Trauerschmerzengeld entstehen.
Die Patientin wurde untersucht – aber nicht ausreichend weiter abgeklärt
Die Mutter des Klägers, geboren 1933, suchte am Nachmittag wegen gesundheitlicher Beschwerden ein Krankenhaus auf. Dort wurde sie ambulant untersucht. Anschließend wurde sie ohne weitere Abklärung nach Hause entlassen. Noch am selben Abend verstarb sie.
Nach den gerichtlichen Feststellungen war es fachlich falsch, ausschließlich orthopädische Ursachen zu prüfen. Die Beschwerden, darunter Brustschmerzen und weitere Anzeichen, hätten auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Herzerkrankung und notfallmedizinisch abgeklärt werden müssen.
Der Sohn hatte zu seiner Mutter eine besonders enge Beziehung. Er unterstützte sie regelmäßig und verbrachte mehrere Tage pro Woche bei ihr. Neben dem Ersatz der Begräbniskosten machte er auch eine Entschädigung für seinen Trauerschmerz geltend.
Was der OGH zum Schutz erwachsener Kinder gesagt hat
Mit Urteil OGH vom 23.10.2024, 9 Ob 12/24s, wies der OGH die Revision der beklagten Partei als Rechtsträgerin des Krankenhauses zurück. Damit blieb die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien bestehen.
Grundsätzlich wirken Verträge nur zwischen den Personen, die den Vertrag geschlossen haben. Der Behandlungsvertrag besteht regelmäßig zwischen der Patientin oder dem Patienten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Angehörige sind daher nicht automatisch berechtigt, aus diesem Vertrag eigene Ansprüche abzuleiten.
Bei einem Behandlungsvertrag kann der Schutz aber über die unmittelbar behandelte Person hinausreichen. Das gilt für nahe Angehörige, wenn ihre enge Beziehung zur Patientin nach den allgemeinen Lebensverhältnissen typischerweise vorhersehbar ist.
Der OGH stellte klar, dass auch erwachsene Kinder grundsätzlich zu diesem geschützten Personenkreis gehören. Dafür muss das Krankenhaus nicht zuvor konkret gewusst haben, dass die Patientin ein bestimmtes Kind hat oder wie eng die familiäre Beziehung im Einzelfall ist. Das Gericht knüpfte vielmehr an die typische familiäre Nähe und die gegenseitigen Beistandspflichten zwischen Eltern und Kindern an.
Der Schutz ist allerdings nicht grenzenlos. Bei anderen Angehörigen, etwa erwachsenen Geschwistern, kann die Beurteilung anders ausfallen. Entscheidend bleibt, ob tatsächlich eine besonders nahe Beziehung zur verstorbenen Patientin oder zum verstorbenen Patienten bestand und ob die weiteren Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind.
Warum die Gerichte einen Anspruch bejahten
Nach den Feststellungen lag nicht bloß eine unerwartete Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. Die bekannten Beschwerden hätten eine weitergehende medizinische Abklärung erfordert. Dass dennoch nur orthopädische Ursachen geprüft wurden, bewerteten die Gerichte als besonders schweren Sorgfaltsverstoß.
Der Rechtsträger des Krankenhauses haftete daher nicht nur für bestimmte vermögensrechtliche Schäden. Der Sohn konnte auch Trauerschmerzengeld verlangen, weil er als erwachsenes Kind grundsätzlich vom Schutzbereich des Behandlungsvertrags umfasst war und die konkrete familiäre Nähe festgestellt wurde.
Der zugesprochene Gesamtbetrag betrug 19.205,30 Euro. Darin enthalten waren Begräbniskosten, pauschale Unkosten und 15.000 Euro Trauerschmerzengeld. Die Höhe des Schadenersatzes war im Revisionsverfahren nicht mehr angegriffen worden.
Welche Unterlagen Angehörige jetzt sichern sollten
Wenn Sie gerade nach dem Tod eines Elternteils prüfen, ob eine Behandlung oder Entlassung rechtlich relevant gewesen sein könnte, kommt es zunächst auf eine möglichst genaue Rekonstruktion an.
- Sichern Sie Ambulanzberichte, Befunde, Entlassungsunterlagen, Rettungsberichte und sonstige medizinische Dokumente.
- Halten Sie den zeitlichen Ablauf fest: Wann traten die Beschwerden auf, wann erfolgte die Kontaktaufnahme und welche Untersuchungen wurden durchgeführt?
- Notieren Sie eigene Wahrnehmungen und die Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen.
- Bewahren Sie Rechnungen über Begräbniskosten und andere notwendige Aufwendungen auf.
- Dokumentieren Sie die Beziehung zur verstorbenen Person, etwa regelmäßige Unterstützung, gemeinsame Zeit und konkrete Hilfsleistungen.
- Lassen Sie die Verjährung und die Erfolgsaussichten anhand der vollständigen Unterlagen prüfen.
Für Schadenersatzansprüche gilt häufig eine dreijährige Frist ab Kenntnis des Schadens und der dafür verantwortlichen Person. Welche Frist tatsächlich gilt, hängt jedoch vom jeweiligen Anspruch und den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei unvollständigen Unterlagen, einer unklaren Todesursache oder dem Verdacht einer groben Verletzung medizinischer Sorgfaltspflichten sollte die rechtliche Prüfung nicht unnötig aufgeschoben werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall ist in den Eckdaten dem Landesgericht St. Pölten als erstinstanzlichem Gericht zugeordnet und nicht als Wiener Behandlungsfall ausgewiesen. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen, Patienten und Angehörige in Wien.
In Wien können sich Patientinnen und Patienten kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Wenn eine Klage erforderlich ist, richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert nach einem Wiener Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zum Trauerschmerzengeld nach einem Behandlungsfehler
Kann ein erwachsenes Kind nach dem Tod der Mutter Trauerschmerzengeld verlangen?
Ja, ein erwachsenes Kind gehört grundsätzlich zum geschützten Personenkreis des Behandlungsvertrags der Mutter. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sein, insbesondere eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung medizinischer Sorgfaltspflichten. Eine besonders enge Beziehung kann die Beurteilung im Einzelfall stützen.
Reicht es aus, dass ein Elternteil nach einer Behandlung verstorben ist?
Nein. Der Tod allein beweist keinen Behandlungsfehler und begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Schadenersatz. Erforderlich sind konkrete Feststellungen dazu, dass eine notwendige Untersuchung oder Behandlung unterblieben ist und der Fehler für den eingetretenen Schaden rechtlich maßgeblich war.
Welche Bedeutung hat die enge Beziehung zur verstorbenen Person?
Die familiäre Nähe ist insbesondere für den Anspruch auf Trauerschmerzengeld wichtig. Bei Eltern und erwachsenen Kindern wird eine enge Beziehung nach den allgemeinen Lebensverhältnissen grundsätzlich als typisch angesehen. Zusätzliche Umstände wie regelmäßige Unterstützung und häufige gemeinsame Zeit können diese Nähe im Verfahren konkret sichtbar machen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einem Behandlungsfehler fordere?
Das hängt vom Streitwert ab. Zuständig kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage sollten außerdem die medizinischen Unterlagen, die Anspruchsgrundlage und die mögliche Verjährung geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
