Wenn eine Pille zum Streit über den Tod führt: Was Angehörige aus einem OGH-Fall lernen können
Die Schwester ist erst 20 Jahre alt, als sie an einer zentralen Lungenarterienembolie stirbt. Einige Monate zuvor hatte eine Frauenärztin ihr eine Antibabypille verschrieben und zwei Probepackungen mitgegeben, obwohl ein Bluttest zur Abklärung einer möglichen Thrombosegefahr noch nicht vorlag. Die zurückbleibende Schwester verlangte 17.000 EUR Trauerschmerzengeld.
Warum die Verschreibung eines Medikaments rechtlich entscheidend sein kann
Die Klägerin lebte mit ihrer verstorbenen Schwester im gemeinsamen Haushalt. Sie war überzeugt, dass die Antibabypille nicht hätte verschrieben oder übergeben werden dürfen, bevor das Ergebnis des Bluttests feststand. Nach ihrer Darstellung lag darin ein schwerer Behandlungsfehler, der zum Tod geführt hatte.
Die beklagte Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe bestritt einen solchen Fehler. Sie verwies unter anderem darauf, dass sich aus der Anamnese und den später erhobenen Testwerten keine Gegenanzeige ergeben habe. Damit standen zwei Fragen im Mittelpunkt: War die Verschreibung vor Abschluss der Abklärung medizinisch unzulässig? Und hätte dieser mögliche Fehler die tödliche Embolie verursacht?
Die Klägerin stützte ihre Forderung auf zwei rechtliche Grundlagen. Einerseits berief sie sich auf den Behandlungsvertrag zwischen ihrer Schwester und der Ärztin. Andererseits machte sie eine unerlaubte Schädigung, also eine deliktische Haftung, geltend.
Der Behandlungsvertrag schützt Geschwister nicht automatisch
Ein ärztlicher Behandlungsvertrag besteht grundsätzlich zwischen der Patientin und der behandelnden Ärztin. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nahe Angehörige in den Schutzbereich dieses Vertrags einbezogen sein. Dieser Kreis wird jedoch eng gezogen.
Erwachsene Geschwister gehören nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht automatisch zu den Personen, die aus dem Behandlungsvertrag eigene Ansprüche ableiten können. Das gilt auch dann, wenn sie – wie in diesem Fall – eng miteinander verbunden sind und im gemeinsamen Haushalt leben. Die Klägerin konnte ihren Anspruch auf Trauerschmerzengeld daher nicht allein mit dem Behandlungsvertrag begründen.
Das bedeutet nicht, dass Angehörige in einer solchen Situation rechtlos sind. Bei einer deliktischen Haftung gelten andere Voraussetzungen.
Warum der gemeinsame Haushalt für Trauerschmerzengeld wichtig sein kann
Trauerschmerzengeld kann nahen Angehörigen zustehen, wenn eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung oder Tötung vorliegt und zwischen der verstorbenen Person und dem Angehörigen eine besonders intensive Gefühlsgemeinschaft bestand. Bei Geschwistern kann das gemeinsame Leben in einem Haushalt für eine solche enge Beziehung sprechen.
Die Klägerin erfüllte nach der rechtlichen Beurteilung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich diese persönliche Voraussetzung. Die gemeinsame Haushaltsführung konnte eine besonders intensive Verbundenheit vermuten lassen. Damit war der Weg zu einem möglichen deliktischen Anspruch eröffnet.
Automatisch zugesprochen wird Trauerschmerzengeld dadurch aber nicht. Zusätzlich muss feststehen, dass ein rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten vorlag und dieses Verhalten den Tod verursacht hat. Der Betrag von 17.000 EUR war in diesem Verfahren lediglich die Forderung der Klägerin; zugesprochen wurde noch kein Geld.
Was der OGH im Jahr 2019 tatsächlich entschieden hat
Das Erstgericht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Beide Vorinstanzen hatten die Klage damit beendet, ohne die entscheidenden medizinischen und tatsächlichen Fragen ausreichend zu klären.
Der OGH gab der Revision Folge, hob beide Urteile auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Entscheidung ist als OGH vom 24.10.2019, 4 Ob 176/19i zitierfähig.
Der OGH stellte nicht fest, dass die Ärztin tatsächlich fehlerhaft gehandelt oder den Tod verursacht hatte. Er hielt vielmehr eine weitere Prüfung für erforderlich. Zu klären war insbesondere, ob die Verschreibung oder Übergabe der Antibabypille vor Abschluss der notwendigen Abklärung gegen die Regeln der medizinischen Wissenschaft verstieß und ob darin ein grob fahrlässiger Behandlungsfehler lag.
Ebenso musste untersucht werden, ob ein solcher Fehler für die zentrale Lungenarterienembolie und den Tod ursächlich war. Dafür waren medizinische Unterlagen, Zeugenaussagen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten erforderlich. Eine bloße zeitliche Abfolge – zuerst die Verschreibung, später der Tod – reicht für einen Anspruch nicht aus.
Wer einen Behandlungsfehler beweisen muss
Die geschädigte Partei muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei einem behaupteten Behandlungsfehler kann sich die Beweisführung jedoch erleichtern, wenn der typische Geschehensablauf für einen Zusammenhang spricht.
Eine Beweislastumkehr kommt insbesondere in Betracht, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Dann muss der beklagte Arzt diese Schlussfolgerung ernsthaft erschüttern, etwa indem andere Ursachen wahrscheinlicher erscheinen.
Für Angehörige bedeutet das: Nicht jede ungünstige Behandlung oder jedes unerwartete Ergebnis beweist einen Behandlungsfehler. Entscheidend sind die medizinischen Regeln, die konkrete Situation zum Zeitpunkt der Behandlung und die Frage, ob gerade das beanstandete Verhalten den Tod oder eine andere Schädigung verursacht hat.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und dem Oberlandesgericht Wien behandelt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen, Patienten und Angehörige in der Bundeshauptstadt.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Welche Unterlagen für Angehörige besonders wichtig sein können
Wenn Sie nach dem Tod eines Familienmitglieds eine medizinische Fehlbehandlung vermuten, sollten Sie die vorhandenen Behandlungsunterlagen geordnet aufbewahren. Dazu können Befunde, Laborergebnisse, Arztbriefe, Rezepte, Medikamentenunterlagen und Dokumentationen über den zeitlichen Ablauf gehören.
Bei einem Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann außerdem die persönliche Beziehung zur verstorbenen Person eine Rolle spielen. Angaben zum gemeinsamen Haushalt und zur tatsächlichen familiären Nähe können dafür bedeutsam sein. Das Verwandtschaftsverhältnis allein entscheidet nicht immer über den Anspruch.
Wenn Sie gerade mit einem Todesfall nach einer Behandlung konfrontiert sind, sollten Sie außerdem zwischen zwei Fragen unterscheiden: Geht es um einen Anspruch der verstorbenen Patientin oder des verstorbenen Patienten? Oder machen Sie als Angehörige oder Angehöriger einen eigenen Trauerschaden geltend? Für diese Ansprüche können unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen gelten.
Wenn Sie gerade Unterlagen einer ärztlichen Behandlung prüfen, sollte die medizinische Bewertung nicht allein aus dem zeitlichen Ablauf abgeleitet werden. Ob eine Verschreibung lege artis war, hängt von den damaligen Befunden, der erhobenen Vorgeschichte und den medizinischen Standards ab.
Häufige Fragen zu Trauerschmerzengeld nach einem Behandlungsfehler
Kann eine Schwester Trauerschmerzengeld verlangen?
Eine Schwester kann grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Trauerschmerzengeld haben. Dafür muss eine besonders intensive Gefühlsgemeinschaft zur verstorbenen Person bestanden haben; ein gemeinsamer Haushalt kann dafür sprechen. Zusätzlich müssen eine rechtswidrige und grob schuldhafte Behandlung sowie die Verursachung des Todes bewiesen werden. Der Anspruch entsteht daher nicht allein wegen der familiären Beziehung.
Muss ein Behandlungsfehler den Tod sicher verursacht haben?
Die Ursächlichkeit muss rechtlich bewiesen werden, sie muss aber nicht mit mathematischer Sicherheit feststehen. Bei bestimmten Behandlungsfehlern kann eine Beweiserleichterung greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Dann muss die beklagte Seite die daraus folgende Schlussfolgerung ernsthaft erschüttern. Ob das gelingt, hängt von den konkreten medizinischen Feststellungen ab.
Welches Gericht ist in der Bundeshauptstadt zuständig, wenn Angehörige Trauerschmerzengeld einklagen?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sind außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Fristen zu prüfen.
Hat der OGH in diesem Fall bereits Trauerschmerzengeld zugesprochen?
Nein. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Er stellte weder einen Behandlungsfehler noch dessen Verursachung des Todes endgültig fest. Erst nach der weiteren Beweisaufnahme sollte über den Anspruch entschieden werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
