Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Trauerschäden nach einem Behandlungsfehler: OGH-Urteil

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn der Bruder nach einem Behandlungsfehler klagt: Warum die enge Beziehung allein nicht genügte

Der Tod eines Patienten kann auch für Angehörige schwere Folgen haben. Doch ein eigener Schadenersatzanspruch hängt nicht nur davon ab, wie eng die persönliche Beziehung war. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 stellte der Oberste Gerichtshof darauf ab, ob der Angehörige überhaupt zum rechtlich geschützten Personenkreis des Behandlungsvertrags gehörte.

Eine notwendige Untersuchung blieb aus

Der Patient hatte sich am Knie verletzt und wurde in einem Landesklinikum operiert. Bei einer späteren Kontrolle berichtete er über Schmerzen und eine Schwellung am operierten Bein. Nach den gerichtlichen Feststellungen hätte sofort eine Untersuchung auf eine Thrombose veranlasst werden müssen.

Diese Abklärung erfolgte jedoch nicht. Der Patient wurde erst zu einer späteren Kontrolle wiederbestellt. Noch am selben Tag starb er an einer Lungenembolie, die von einer Thrombose im operierten Bein ausging.

Sein Bruder machte daraufhin einen eigenen Anspruch geltend. Er verlangte 20.000 Euro für Schock- und Trauerschäden sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für künftig entstehende Schäden hafte. Beklagte Partei war das Land Niederösterreich als Rechtsträgerin des Landesklinikums.

Die erste Klägerin war die Verlassenschaft nach dem im Jahr 2010 verstorbenen Patienten. Die Ansprüche des Bruders wurden jedoch gesondert beurteilt. Das Landesgericht St. Pölten wies sie mit Teilurteil ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung.

Warum die tatsächliche Nähe zum Bruder nicht ausreichte

Der OGH befasste sich nicht mehr entscheidend mit der Frage, ob die unterlassene Thromboseabklärung einen Behandlungsfehler darstellte. Nach den Feststellungen war eine sofortige Abklärung erforderlich gewesen. Der Anspruch des Bruders scheiterte aber bereits an einer anderen rechtlichen Voraussetzung.

Ein Behandlungsvertrag besteht grundsätzlich zwischen dem Patienten und dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Unter bestimmten Umständen können Schutz- und Sorgfaltspflichten aus diesem Vertrag auch zugunsten dritter Personen wirken. Voraussetzung ist, dass diese Personen dem Patienten besonders nahestehen und ihr eigenes Interesse an einer erfolgreichen Behandlung für den Vertragspartner von vornherein erkennbar ist.

Eine solche rechtliche Einbeziehung wurde in der Rechtsprechung etwa für Ehegatten sowie für Partnerinnen und Partner in einer aufrechten Lebensgemeinschaft anerkannt. Bei erwachsenen Geschwistern nahm der OGH hingegen typischerweise keine vergleichbare, rechtlich besonders geschützte Nähe an.

Der Bruder hatte auf die außergewöhnlich enge Beziehung zu dem Verstorbenen hingewiesen. Sie hätten sich häufig gesehen, und der Verstorbene sei für ihn eine wichtige Bezugsperson gewesen. Nach Ansicht des OGH änderte das jedoch nichts an der objektiven Einordnung der Beziehung: Erwachsene Geschwister gehören grundsätzlich nicht zu jenem Personenkreis, der aus dem Behandlungsvertrag des Patienten eigene Ansprüche wegen eines Schock- oder Trauerschadens ableiten kann.

Was der OGH tatsächlich entschied

Der OGH entschied in der Sache selbst und gab der Revision des Zweitklägers nicht Folge. Maßgeblich ist die zitierfähige Fundstelle OGH vom 29.11.2017, Geschaeftszahl 7 Ob 105/17t.

Das bedeutet: Die Abweisung durch die Vorinstanzen blieb bestehen. Dem Bruder wurde kein Schadenersatz zugesprochen. Zusätzlich musste er der beklagten Partei 1.489,86 Euro an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Der vom Berufungsgericht mit höchstens 5.000 Euro bewertete Entscheidungsgegenstand war keine Haftungsgrenze. Der Bruder hatte 20.000 Euro verlangt. Die unterschiedliche Höhe erklärt sich daraus, dass Streit- oder Entscheidungswert und begehrter Schadenersatz rechtlich verschiedene Angaben sind.

Der OGH stellte keine allgemeine Regel auf, wonach Angehörige nach einem Todesfall niemals Trauerschmerzengeld verlangen können. In diesem Verfahren stützte sich der Bruder zuletzt auf einen Behandlungsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine andere Anspruchsgrundlage wurde daher nicht weiter geprüft.

Welche Rolle spielen Behandlungsfehler und Beweisfragen?

Die Entscheidung zeigt, dass mehrere rechtliche Ebenen auseinanderzuhalten sind. Zunächst muss geklärt werden, ob ein Behandlungsfehler vorlag. Das bedeutet, dass eine Behandlung oder Untersuchung nicht lege artis, also nicht nach dem maßgeblichen medizinischen Standard, durchgeführt wurde.

Wer einen Behandlungsfehler behauptet, muss grundsätzlich den Fehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen. Dafür genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Daneben kann es um eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gehen. Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger beweisen, dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht mit der Frage verwechselt werden, ob der Patient selbst beweisen muss, anders entschieden zu haben.

Im Fall des Bruders stellte sich diese Beweisfrage letztlich nicht mehr entscheidend. Selbst wenn ein Behandlungsfehler zum Tod beigetragen hätte, musste zuerst feststehen, dass der Bruder aus dem Behandlungsvertrag überhaupt einen eigenen Anspruch ableiten konnte.

Was bedeutet das für Angehörige in Wien?

Der Fall stammt aus Niederösterreich. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Angehörige können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Eine Klage kann je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein. Entscheidend ist außerdem, wer rechtlich beklagt wird: Meist richtet sich der Anspruch gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß gegen „das Krankenhaus“.

Was sollten Angehörige jetzt dokumentieren?

Wenn Sie nach dem Tod eines Angehörigen einen Behandlungsfehler vermuten, kann der zeitliche Ablauf für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein. Notieren Sie, wann Beschwerden auftraten, wann Kontakte mit der Krankenanstalt stattfanden und welche Untersuchungen oder Kontrollen vorgesehen waren.

  • Unterlagen sichern: Dazu können Befunde, Ambulanzdokumentationen, Entlassungsberichte und Aufzeichnungen über Kontrolltermine gehören.
  • Eigene Schäden festhalten: Bei einem behaupteten Schock- oder Trauerschaden können auch Unterlagen über eine psychische Erkrankung oder notwendige Behandlung bedeutsam sein.
  • Anspruchsgrundlage klären: Ein Anspruch des verstorbenen Patienten ist rechtlich anders zu beurteilen als ein eigener Anspruch eines Angehörigen.
  • Verjährung beachten: Schadenersatzansprüche können zeitlich begrenzt sein. Eine frühe rechtliche Prüfung verhindert, dass wichtige Schritte zu spät gesetzt werden.

Die persönliche Nähe zu einem verstorbenen Menschen ist menschlich bedeutsam. Sie führt aber nicht automatisch zu einem eigenen Anspruch gegen den Rechtsträger einer Krankenanstalt. Entscheidend können die konkrete Anspruchsgrundlage, die rechtliche Einordnung der Beziehung, ein allfälliger Krankheitswert und die Ursächlichkeit des Verhaltens der behandelnden Seite sein.

Häufige Fragen zu Trauerschäden nach einem Behandlungsfehler

Kann ein Bruder nach dem Tod des Patienten Trauerschmerzengeld verlangen?

Ein erwachsener Bruder gehört nach der Entscheidung grundsätzlich nicht zum geschützten Personenkreis des Behandlungsvertrags. Eine besonders enge persönliche Beziehung allein genügt dafür nicht automatisch. Ob eine andere rechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hat der OGH in diesem Fall einen Behandlungsfehler verneint?

Nein. Nach den Feststellungen hätte eine sofortige Abklärung auf eine Thrombose erfolgen müssen. Der Anspruch des Bruders scheiterte jedoch bereits daran, dass er aus dem Behandlungsvertrag keinen eigenen Anspruch ableiten konnte. Die medizinische Frage war für die endgültige Entscheidung über seinen Anspruch daher nicht mehr ausschlaggebend.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Angehöriger Schadenersatz verlangt?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der konkreten Klage ab. Je nach Höhe kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage muss außerdem geprüft werden, wer als Rechtsträger der Krankenanstalt tatsächlich beklagt werden soll.

Bekommen Angehörige bei einem Behandlungsfehler automatisch Geld?

Nein. Zuerst müssen die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sein. Bei einem eigenen Anspruch eines Angehörigen können neben dem Behandlungsfehler und seiner Ursächlichkeit auch die rechtliche Nähe zum Patienten und ein nachweisbarer eigener Schaden entscheidend sein.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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