Wenn zwei Ursachen möglich sind: Wann haftet ein Krankenhaus trotzdem für einen Teil des Schadens?
Ein Mann erleidet während einer Reise einen Atemstillstand. Als er in ein Krankenhaus aufgenommen wird, besteht bereits eine schwere Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Später bleiben schwere Schäden zurück. Doch wodurch sind sie entstanden – durch den ursprünglichen Notfall oder durch eine verspätete Behandlung?
Diese Frage kann im Arzthaftungsrecht entscheidend sein. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass eine Krankenanstalt auch dann teilweise haften kann, wenn sich nicht mehr eindeutig feststellen lässt, welcher Anteil des Schadens auf den ursprünglichen Notfall und welcher auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Was geschah nach dem Atemstillstand?
Der Kläger, vertreten durch seinen Vater, musste nach einem Atemstillstand etwa 20 Minuten wiederbelebt werden. Bei seiner Aufnahme in das Krankenhaus war bereits eine schwere Sauerstoffunterversorgung des Gehirns eingetreten.
Nach den Feststellungen der Gerichte hätten eine möglichst rasche Intubation und eine Überwachung des Hirndrucks dazu beitragen können, weitere Hirnschäden zu verhindern oder zumindest zu begrenzen. Diese Maßnahmen wurden nicht rechtzeitig durchgeführt.
Nach der Behandlung bestanden beim Kläger schwere dauerhafte Schäden. Allerdings konnte nicht sicher festgestellt werden, ob diese Schäden bereits vollständig durch die ursprüngliche Sauerstoffunterversorgung verursacht worden waren oder ob die unterlassene beziehungsweise verspätete Behandlung den Schaden zumindest teilweise mitverursacht oder verstärkt hatte.
Der Kläger verlangte unter anderem Schmerzengeld, Ersatz von Pflegekosten, eine Rente sowie die Feststellung, dass die Krankenanstaltenträgerin auch für zukünftige Schäden haftet. Beklagte war eine Krankenanstaltenträgerin in der Rechtsform einer GmbH.
Warum die Ursache eines Schadens oft schwer zu beweisen ist
Im Arzthaftungsprozess muss grundsätzlich bewiesen werden, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten den konkreten Schaden verursacht hat. Bei medizinischen Notfällen ist diese Rekonstruktion besonders schwierig. Es muss häufig beurteilt werden, wie sich der Gesundheitszustand entwickelt hätte, wenn eine bestimmte Maßnahme früher gesetzt oder eine Untersuchung rechtzeitig durchgeführt worden wäre.
Der Oberste Gerichtshof anerkannte hier einen Behandlungsfehler. Die notwendige Intubation und die Hirndruckmessung waren nicht rechtzeitig erfolgt. Die unterlassene Hirndruckmessung war nach den gerichtlichen Feststellungen ihrer allgemeinen Natur nach besonders geeignet, eine Verschlechterung durch ein Hirnödem zu begünstigen.
Eine bloße Möglichkeit reicht für eine Haftung allerdings nicht aus. Patientinnen und Patienten können bei der schwierigen Rekonstruktion eines hypothetischen Behandlungsverlaufs eine Beweiserleichterung erhalten. Erforderlich ist grundsätzlich, dass die Verursachung durch den Behandlungsfehler überwiegend wahrscheinlich ist. Das bedeutet: Es müssen mehr Gründe für als gegen den behaupteten Zusammenhang sprechen.
Warum der OGH eine Haftung von 50 Prozent bestätigte
Im Verfahren waren zwei Ursachen gleich wahrscheinlich: Einerseits konnte der ursprüngliche Atemstillstand mit der schweren Sauerstoffunterversorgung den gesamten Hirnschaden verursacht haben. Andererseits war es möglich, dass die verspätete Behandlung den Schaden mitverursacht oder vergrößert hatte.
Der Kläger konnte deshalb nicht beweisen, dass der gesamte Schaden überwiegend wahrscheinlich auf den Behandlungsfehler zurückging. Die Klage musste aber auch nicht vollständig scheitern. Entscheidend war, dass das ärztliche Fehlverhalten konkret geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen oder zu verschlimmern.
Der OGH bestätigte daher eine Haftung der Krankenanstaltenträgerin im Ausmaß von 50 Prozent. Die Entscheidung erging als OGH vom 29.09.2020, 6 Ob 137/20w. Sowohl die Revision der Krankenanstaltenträgerin als auch jene des Klägers blieben ohne Erfolg.
Der OGH stützte die Schadensteilung auf die Rechtsprechung zur alternativen Verursachung. Dabei wurde § 1304 ABGB analog angewendet. Diese Bestimmung regelt die Schadensteilung, wenn mehrere Ursachen oder Beiträge für einen Schaden in Betracht kommen und eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist. Die Haftung wird dadurch nicht automatisch begründet: Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten sowie seine konkrete Eignung, den Schaden zu verursachen, müssen weiterhin feststehen.
Die Gerichte behandelten die fehlende Hirndruckmessung außerdem nicht bloß als Dokumentationsmangel. Wenn eine Untersuchung medizinisch geboten gewesen wäre, kann bereits ihr Unterbleiben einen möglichen Behandlungsfehler darstellen. Eine unvollständige Dokumentation führt aber nicht automatisch zu einer vollständigen Umkehr der Beweislast.
Was bedeutet eine Haftungsquote von 50 Prozent?
Eine Haftungsquote beschreibt zunächst nur den Anteil, für den die Krankenanstalt dem Grunde nach einzustehen hat. Sie bedeutet nicht automatisch, dass sofort ein bestimmter Geldbetrag auszuzahlen ist.
Im weiteren Verfahren müssen die einzelnen Schadenspositionen geprüft werden. Dazu können etwa Schmerzengeld, notwendige Pflege- und Betreuungskosten, eine Rente oder zukünftige Schäden gehören. Bei jeder Position kann eine Rolle spielen, ob sie auf den haftungsbegründenden Behandlungsfehler zurückzuführen ist und in welcher Höhe sie entstanden ist.
Für Angehörige ist daher wichtig, nicht nur den Gesundheitszustand vor und nach der Behandlung zu dokumentieren. Auch der zeitliche Ablauf, Pflegeaufwand, Therapiekosten und Veränderungen im Alltag können für die spätere Beurteilung bedeutsam sein.
Was sollten Sie nach einem möglichen Behandlungsfehler festhalten?
- Wenn Sie oder ein Angehöriger nach einem Notfall schwere Schäden davongetragen haben: Bewahren Sie Befunde, Entlassungsberichte, Rettungs- und Notarztunterlagen sowie Pflege- und Therapiedokumentationen vollständig auf.
- Wenn eine Untersuchung oder Überwachung möglicherweise unterblieben ist: Fordern Sie die Krankenunterlagen möglichst vollständig an. Dazu können Kurven, Überwachungsprotokolle, Befunde und Eintragungen zu geplanten oder nicht durchgeführten Maßnahmen gehören.
- Wenn der Ablauf nur noch schwer rekonstruierbar ist: Schreiben Sie möglichst früh auf, wann der Notfall begann, wann die Rettung eintraf, wann die Aufnahme erfolgte und welche Maßnahmen nach Ihrer Kenntnis gesetzt wurden.
- Wenn laufende Pflege- oder Betreuungskosten entstehen: Sammeln Sie Rechnungen, Zahlungsbelege und nachvollziehbare Aufzeichnungen über den zeitlichen Pflegeaufwand.
Schadenersatzansprüche können verjähren. Welche Frist gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Prüfung sollte deshalb nicht unnötig lange aufgeschoben werden. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorlag, und der weiteren Frage, ob dieser den konkreten Schaden verursacht oder vergrößert hat.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde von den Grazer Vorinstanzen behandelt. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Wer in Wien eine Behandlung in einer Krankenanstalt überprüfen lassen möchte, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Wenn eine Klage in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert nach einem Wiener Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Häufige Fragen zur Teilhaftung bei Behandlungsfehlern
Kann ein Krankenhaus haften, obwohl der Schaden auch durch den Notfall entstanden sein kann?
Ja, eine Teilhaftung ist möglich. Dafür muss ein Behandlungsfehler feststehen und konkret geeignet gewesen sein, den Schaden zu verursachen oder zu verschlimmern. Wenn zwei Ursachen gleich wahrscheinlich sind, kann eine Schadensteilung in Betracht kommen. Eine bloße Vermutung genügt jedoch nicht.
Was bedeutet „überwiegend wahrscheinlich“ im Arzthaftungsprozess?
Damit ist gemeint, dass mehr für den behaupteten Ursachenzusammenhang sprechen muss als dagegen. Es ist nicht immer erforderlich, den medizinischen Ablauf mit absoluter Sicherheit nachzuweisen. Eine reine Möglichkeit oder ein nicht näher belegter Verdacht reicht aber nicht aus.
Werden fehlende Einträge in der Krankenakte automatisch zum Beweis für einen Behandlungsfehler?
Nein. Eine lückenhafte Dokumentation kann die Beweisführung erschweren, führt aber nicht automatisch zu einer vollständigen Beweislastumkehr. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn nicht nur ein Eintrag fehlt, sondern eine medizinisch gebotene Untersuchung oder Behandlung tatsächlich unterblieben ist.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Zuständig ist je nach Höhe der Forderung ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlagen, die Verjährung und die medizinische Beweislage geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
