Dr. Clemens Pichler, LL.M. führt die Pichler Rechtsanwalt GmbH seit ihrer Gründung im Jahr 2008. Zu den Anliegen, mit denen sich die Kanzlei befasst, gehören mögliche Ansprüche nach medizinischen Behandlungen – etwa bei einem vermuteten Behandlungsfehler oder einer unzureichenden Aufklärung.
Bei solchen Fragen geht es zunächst darum, den Behandlungsverlauf und die vorhandenen Unterlagen sorgfältig aufzuarbeiten. Wir besprechen mit Ihnen, welche rechtlichen Ansatzpunkte bestehen und welche weiteren Unterlagen oder fachlichen Einschätzungen für eine Beurteilung benötigt werden.
Seine juristische Ausbildung schloss Dr. Pichler mit einem Doktorat an der Universität Innsbruck und einem Master of Laws an der Universität Wien ab, beide mit Auszeichnung. Studienaufenthalte führten ihn nach Cambridge und Würzburg.
Auf dieser Website informieren wir über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen. Arzthaftung ist ein Teil des Tätigkeitsbereichs unserer Kanzlei.
Wenn Sie einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vermuten, besprechen wir mit Ihnen den Verlauf und die vorhandenen Unterlagen. Wir prüfen die rechtlichen Ansatzpunkte und klären, welche weiteren Unterlagen oder fachlichen Einschätzungen für die Beurteilung benötigt werden.
Auf dieser Grundlage besprechen wir mit Ihnen mögliche nächste Schritte, die Erfolgsaussichten und die damit verbundenen Kosten und Risiken. Ob eine außergerichtliche Klärung oder ein gerichtliches Vorgehen sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Fall ab.
seit 2008 Gründung und Leitung der heutigen Pichler Rechtsanwalt GmbH
2007 – 2008 Plankel, Mayrhofer & Partner, Dornbirn
2005 – 2007 Dr. Anton Tschann, Bludenz
2005 Thiery & Ortenburger, Wien
2004 Wolf Theiss Rechtsanwälte, Wien
2004 Gerichtspraxis am Handelsgericht Wien
2002 Gerichtspraxis am Bezirksgericht Dornbirn
1999 – 2004 Geschäftsführer der Grete Pichler HandelsgmbH
2007 Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen
2007 Rechtsanwaltsprüfung mit sehr gutem Erfolg
2003 – 2004 Master of Laws (LL.M.) für IT-Recht, Universität Wien, mit Auszeichnung
2003 University of Cambridge – Private International Law und Company Law
2002 – 2004 Doktoratsstudium, Universität Innsbruck, mit Auszeichnung
2002 Auslandsstudium, Universität Würzburg – Europa- und Völkerrecht
1999 – 2002 Diplomstudium der Rechtswissenschaften, Universität Innsbruck
Dr. Pichler veröffentlicht Beiträge zu unterschiedlichen juristischen Themen. Die folgende Auswahl gibt einen Überblick über seine Publikationstätigkeit.
Pichler, Kein Ausgleichsanspruch für Hackler, ecolex 5/2012
Pichler, Unzulässigkeit der Einstandszahlung eines Tankstellenpächters, Recht der Wirtschaft 11/2011
Pichler, Wer Geld anlegt, muss den Prospekt nicht lesen, Die Presse 2010
Pichler, ISB Holding Anstalt – Staatsanwaltschaft ermittelt
Pichler, Kritisierende Domains zulässig, ecolex 2009
Pichler, Erneut unzulässige AGB in Mobilfunkverträgen, ecolex 2008
Pichler, Rechtsschutzversicherung und (un-)freie Anwaltswahl, Anwaltsblatt 2008
Pichler, Wenn die Sonnenterrasse zur Schattenterrasse wird – Recht auf Licht, Die Presse 2008
Pichler, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen, Medien und Recht 2007
Pichler, Besondere Kontrollpflicht für Host-Provider, ecolex 2007
Pichler, OGH: Prüfpflicht für Betreiber von Online-Foren, Die Presse 2007
Pichler, Nachträgliche Ausstattung eines Gebäudes mit Heizkostenverteilern, immolex 2007
Pichler, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Telefonendkundenvertrag, Master Thesis, Universität Wien 2004
Für seine Beiträge zum Telekommunikationsrecht wurde Dr. Pichler von der Wirtschaftskammer Österreich ausgezeichnet; während der Ausbildung erhielt er mehrere Stipendien. Er ist Gastautor im Rechtspanorama der Tageszeitung Die Presse und regelmäßig als Vortragender bei Seminaren tätig.
Kanzleisitz ist Wien. Vertreten wird vor Gerichten und Behörden in ganz Österreich. Die Angaben zur Kammerzugehörigkeit finden Sie im Impressum.
Am Anfang steht ein Gespräch, in dem die Ausgangslage geklärt wird: Welche Ansprüche kommen überhaupt in Betracht, wie sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, welche Fristen laufen bereits. Erst danach wird entschieden, ob und wie vorgegangen wird.
Für die Abrechnung stehen drei Wege offen. Beim tarifmäßigen Honorar richtet sich die Höhe nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) beziehungsweise den Autonomen Honorarkriterien (AHK) und damit nach dem Streitwert – das ist die gesetzliche Grundregel, wenn nichts anderes vereinbart wird. Beim Stundenhonorar wird ein Satz vereinbart, in dem sämtliche Backoffice-Leistungen enthalten sind; jede Leistung wird gesondert erfasst. Ist der Aufwand von vornherein abschätzbar, etwa bei Standardverträgen, kommt ein Pauschalhonorar in Betracht.
Während eines laufenden Mandats erfolgen Teilabrechnungen oder eine Honorarakkontierung, damit der Kostenstand jederzeit nachvollziehbar bleibt; beides wird in der Endabrechnung berücksichtigt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Kanzlei die Kostendeckungsanfrage und rechnet direkt mit dem Versicherer ab. Unabhängig davon trifft die unterliegende Partei in vielen Verfahren eine Kostenersatzpflicht.