Wenn psychiatrische Hilfe nicht genügt: Wann Angehörige einen Behandlungsfehler prüfen lassen können
Eine Patientin oder ein Patient wird wegen Depressionen und Schmerzen psychiatrisch aufgenommen, verlässt später das Krankenhaus und nimmt sich außerhalb des Krankenhausgeländes das Leben. Für Angehörige stellt sich dann eine besonders belastende Frage: Hätte das Krankenhaus die Gefahr erkennen, eine geschützte Unterbringung prüfen oder körperliche Beschwerden genauer abklären müssen?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 zeigt, wie solche Vorwürfe rechtlich auseinandergehalten werden. Der OGH vom 24.09.2020, 1 Ob 153/20m, entschied allerdings noch nicht, ob tatsächlich ein Behandlungs- oder Überwachungsfehler vorlag. Es ging zunächst darum, ob die Klage gegen die Krankenanstaltenbetreiberin überhaupt vor einem Zivilgericht weitergeführt werden durfte.
Was geschah während des psychiatrischen Aufenthalts?
Der Lebensgefährte der Klägerin war zunächst wegen Depressionen und verschiedener Schmerzen stationär in einer psychiatrischen Abteilung behandelt worden. Er wurde auf eigenen Wunsch entlassen. Zwei Tage später erfolgte nach einer Überweisung eine neuerliche stationäre Aufnahme.
Während dieses Aufenthalts verließ der Patient das Krankenhaus. Außerhalb des Krankenhausgeländes nahm er sich das Leben. Die Lebensgefährtin war der Ansicht, dass eine akute Selbstmordgefährdung bestanden habe. Nach ihrer Auffassung hätte der Patient deshalb in einem geschützten Bereich untergebracht und überwacht werden müssen.
Zusätzlich erhob sie den Vorwurf, eine mögliche Schilddrüsenerkrankung und die damit verbundenen Schmerzen seien nicht ausreichend abgeklärt und behandelt worden. Ihre Ansprüche richteten sich gegen die Krankenanstaltenbetreiberin, eine GmbH. Die Republik Österreich war dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten. Der Streitwert betrug 30.000 Euro.
Zwei mögliche Fehler müssen getrennt geprüft werden
War die medizinische Abklärung ausreichend?
Der Vorwurf zur möglichen Schilddrüsenerkrankung betrifft die medizinische Behandlung. Zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger bestand ein Behandlungsvertrag. In bestimmten Fällen können auch Angehörige oder Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten als sogenannte geschützte Dritte in diesen Vertrag einbezogen sein.
Das bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch besteht. Geprüft werden müsste vielmehr, ob medizinisch gebotene Untersuchungen oder Behandlungen unterblieben sind, ob dadurch ein Schaden verursacht wurde und ob dieser Schaden rechtlich der Krankenanstalt zugerechnet werden kann.
Hätte eine Unterbringung gegen den Willen geprüft werden müssen?
Der zweite Vorwurf betraf die psychiatrische Betreuung. Die Klägerin meinte, das Krankenhaus hätte wegen einer erkennbaren akuten Suizidgefahr ein Verfahren zur zwangsweisen Unterbringung einleiten müssen.
Das Unterbringungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Abteilung angehalten werden darf. Nach der Beurteilung des OGH kann eine entsprechende Prüfung auch während eines zunächst freiwilligen Aufenthalts erforderlich werden, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Unterbringung erfüllt sein könnten.
Ein freiwilliger Aufenthalt schließt eine spätere Prüfung der Unterbringung daher nicht von vornherein aus. Entscheidend wären die tatsächlichen Umstände: Welche Warnsignale gab es? Was wussten die behandelnden Personen? Wurde eine konkrete Selbstgefährdung angesprochen oder dokumentiert? Und war die Gefahr für fachkundiges Krankenhauspersonal erkennbar und vorhersehbar?
Warum die Klage nicht schon am Rechtsweg scheiterte
Der OGH musste zunächst klären, ob die Klägerin ihre Ansprüche überhaupt in einem Zivilverfahren gegen die Krankenanstaltenbetreiberin verfolgen durfte. Bei Entscheidungen über die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens können hoheitliche Aufgaben betroffen sein. Der Abteilungsleiter handelt in diesem Bereich nicht notwendigerweise wie ein privater Vertragspartner.
Der Krankenhausträger selbst war nach der Entscheidung aber nicht das gesetzlich zuständige Organ für diese hoheitliche Entscheidung. Daraus folgte nach Ansicht des OGH nicht, dass der Zivilrechtsweg gegen die beklagte GmbH ausgeschlossen war. Das Verfahren durfte daher fortgesetzt werden.
Für die medizinische Behandlung gelten hingegen die Grundsätze des Behandlungsvertrags. § 1299 ABGB legt für Sachverständige einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab fest; dazu zählen auch Krankenanstalten und medizinisches Fachpersonal. Sie müssen jene Sorgfalt einhalten, die von Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen erwartet werden kann.
Ob dieser Maßstab verletzt wurde, blieb offen. Ebenso offen blieb, ob eine Unterbringung erforderlich gewesen wäre, ob eine Schilddrüsenerkrankung übersehen wurde, ob eine andere Behandlung den Suizid verhindert hätte und ob der Klägerin Schmerzengeld oder andere Schadenersatzansprüche zustehen.
Was Angehörige nach einem solchen Ereignis dokumentieren sollten
Wenn Sie nach dem Tod eines Angehörigen vermuten, dass eine psychiatrische Behandlung, Überwachung oder medizinische Abklärung nicht ausreichend war, kann eine möglichst genaue Rekonstruktion der Ereignisse wichtig sein. Dazu können insbesondere folgende Unterlagen und Informationen gehören:
- Aufnahme- und Entlassungsunterlagen, psychiatrische Befunde und Pflegeberichte,
- Dokumentationen zu geäußerten Suizidgedanken oder anderen Warnsignalen,
- Medikamentenpläne, Laborbefunde und Unterlagen zu körperlichen Beschwerden,
- Nachrichten, E-Mails oder eigene Gesprächsnotizen,
- Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen,
- Unterlagen über frühere Beschwerden und Behandlungen sowie
- eine möglichst genaue zeitliche Darstellung der Ereignisse.
Auch die Aussagen von Angehörigen können eine Rolle spielen. Das gilt etwa, wenn sie das Krankenhaus auf eine Verschlechterung, Suizidgedanken oder starke körperliche Beschwerden hingewiesen haben. Ob daraus rechtlich relevante Pflichten entstanden sind, muss anhand der gesamten Dokumentation und regelmäßig auch mit fachlicher Unterstützung beurteilt werden.
Wenn Sie gerade prüfen, ob ein Anspruch gegen eine Krankenanstalt, den Rechtsträger oder eine andere Stelle bestehen könnte, sollte außerdem frühzeitig geklärt werden, wer der richtige Anspruchsgegner ist. Die medizinische Behandlung und die Frage einer möglichen Unterbringung können unterschiedlichen Haftungsregeln unterliegen.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen, Patienten und Angehörige in Wien.
Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Häufige Fragen zu Suizid nach einem Krankenhausaufenthalt
Kann ein Krankenhaus für einen Suizid nach einer psychiatrischen Behandlung haften?
Eine Haftung besteht nicht automatisch, nur weil sich ein Suizid während oder nach einem Aufenthalt ereignet hat. Entscheidend ist, ob eine konkrete Gefahr erkennbar und vorhersehbar war, ob erforderliche Maßnahmen unterblieben sind und ob ein Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden besteht. Diese Fragen werden regelmäßig anhand von Krankenunterlagen und medizinischen Gutachten geprüft.
Kann auch ein freiwillig aufgenommener Patient untergebracht werden?
Ein freiwilliger Aufenthalt schließt eine spätere Prüfung nach dem Unterbringungsgesetz nicht aus. Wenn konkrete Anzeichen für eine akute Selbstgefährdung vorliegen, kann die Frage entstehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Unterbringung erfüllt sind. Ob das tatsächlich der Fall war, hängt von den dokumentierten und beweisbaren Umständen ab.
Welche Ansprüche können Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten geltend machen?
Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten können in bestimmten Konstellationen als geschützte Dritte in den Behandlungsvertrag einbezogen sein. Daraus können eigene Schadenersatzansprüche entstehen, wenn ihre rechtlich geschützten Interessen durch eine fehlerhafte Behandlung unmittelbar betroffen sind. Das muss für den jeweiligen Anspruch gesondert geprüft werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Vor einer Klage müssen außerdem der richtige Anspruchsgegner, die Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geklärt werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
