Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Späte Beschwerden nach einer Behandlung: Haftung?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Späte Beschwerden nach einer Behandlung: Wann endet die Verantwortung der Krankenanstalt?

Nach einer Behandlung können Monate später neue Beschwerden auftreten. Das allein bedeutet jedoch noch nicht, dass die frühere Behandlung fehlerhaft war oder zu früh beendet wurde. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Behandlungsendes weitere medizinische Maßnahmen erforderlich waren und ob die spätere Beschwerde auf die Behandlung zurückzuführen ist.

Eine Handverletzung und eine Nervenstörung Monate später

Die Klägerin verletzte sich bei einem Unfall an der linken Hand. Anschließend wurde sie zweimal in der Krankenanstalt behandelt, deren Rechtsträgerin eine GmbH war. Die Gerichte stellten fest, dass die Untersuchungen und Behandlungen fachgerecht erfolgt waren.

Bei der zweiten Kontrolle waren die Beschwerden weitgehend abgeklungen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie sich bei Bedarf jederzeit erneut kontrollieren lassen könne. Etwa neun Monate später trat an der Hand eine Nervenstörung auf, die operiert werden musste.

Die Klägerin sah einen Zusammenhang zwischen der früheren Behandlung und der späteren Nervenstörung. Sie verlangte 11.929,97 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die beklagte Rechtsträgerin auch für zukünftige Schäden hafte. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 3.000 EUR.

Das Bezirksgericht Spittal/Drau wies das Schadenersatzbegehren ab. Das Landesgericht Klagenfurt bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Die Klägerin wandte sich anschließend an den Obersten Gerichtshof.

Was der Oberste Gerichtshof tatsächlich geprüft hat

Der OGH wies die Revision als unzulässig zurück. In seiner Entscheidung vom OGH vom 19.12.2016, 9 Ob 79/16g beurteilte er nicht nochmals sämtliche medizinischen Tatsachen. Er prüfte vielmehr, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte.

Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Nach deren bindenden Feststellungen waren die Untersuchungen und Behandlungen fachgerecht gewesen. Bei der letzten Kontrolle waren keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Außerdem war der Klägerin eine neuerliche Kontrolle bei Bedarf ermöglicht worden.

Eine Revision kann nicht dazu dienen, die gesamte Beweiswürdigung und die medizinischen Feststellungen der ersten Instanzen nochmals wie in einem neuen Verfahren aufzurollen. Ob bestimmte Beschwerden vorlagen, welche Befunde erhoben wurden und ob weitere Untersuchungen medizinisch notwendig gewesen wären, sind grundsätzlich Tatsachenfragen.

Der OGH sah daher keinen pflichtwidrigen Abbruch der Behandlung. Dass rund neun Monate später eine Nervenstörung auftrat, änderte daran nach den Feststellungen der Vorinstanzen nichts. Ein Betrag wurde der Klägerin nicht zugesprochen. Zusätzlich musste sie der beklagten Partei 1.096,56 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.

Eine Behandlung muss nicht bis zur völligen Beschwerdefreiheit dauern

Ein ärztlicher Behandlungsvertrag verpflichtet zur fachgerechten Untersuchung, Behandlung, Aufklärung und Beratung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft. Daraus folgt aber nicht, dass eine Behandlung stets fortgesetzt werden muss, bis sämtliche Beschwerden vollständig verschwunden sind.

Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Beendigung noch weitere Maßnahmen erforderlich waren. Dabei kommt es auf die damaligen Symptome, die erhobenen Befunde und die medizinische Einschätzung zu diesem Zeitpunkt an. Eine spätere Verschlechterung kann ein Hinweis für eine nähere Prüfung sein, beweist für sich allein aber weder einen Behandlungsfehler noch einen ursächlichen Zusammenhang.

Wer Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers verlangt, muss grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Bei einer Beweislastumkehr genügt es, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den konkreten Feststellungen im jeweiligen Verfahren ab.

Der Fall betraf keinen Vorwurf einer unzureichenden ärztlichen Aufklärung. Bei einem Aufklärungsfehler gilt eine andere besondere Beweislastregel: Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die Patientin muss auch bei einem Aufklärungsvorwurf den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden darlegen und beweisen.

Welche Unterlagen bei späteren Beschwerden wichtig werden können

Wenn Sie nach einer zunächst abgeschlossenen Behandlung neue Beschwerden entwickeln, sollten Sie den zeitlichen Ablauf möglichst genau festhalten. Wichtig können insbesondere folgende Informationen sein:

  • Welche Beschwerden bestanden bei den einzelnen Untersuchungen?
  • Welche Befunde, Diagnosen und Empfehlungen enthält die Dokumentation?
  • Wurde eine weitere Kontrolle angeboten oder empfohlen?
  • Wann traten die späteren Beschwerden erstmals auf?
  • Welche weiteren Untersuchungen oder Operationen folgten?
  • Gibt es medizinische Unterlagen, die einen Zusammenhang zwischen der ersten Behandlung und dem späteren Schaden beschreiben?

Sichern Sie Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte, Bildgebung, Medikamentenpläne und die Kommunikation mit der Krankenanstalt. Auch eine eigene chronologische Notiz kann helfen, die Entwicklung der Beschwerden nachvollziehbar zu machen. Dabei geht es nicht darum, die medizinische Beurteilung selbst vorzunehmen, sondern den Ablauf vollständig zu dokumentieren.

Schadenersatzansprüche können verjähren. Welche Frist gilt, hängt unter anderem davon ab, wann der Schaden und die dafür verantwortliche Person oder Stelle bekannt waren. Eine frühe rechtliche Prüfung kann deshalb wichtig sein, insbesondere wenn ein bleibender Schaden, eine spätere Operation oder ein Streit über die Ursache besteht.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Kärnten. Die Grundsätze des Obersten Gerichtshofs gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt richtet sich die Klage meist gegen deren Rechtsträger und nicht bloß gegen die Bezeichnung des Spitals.

Vier Fragen, die sich Betroffene häufig stellen

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn Monate später neue Beschwerden auftreten?

Neue Beschwerden allein reichen dafür nicht aus. Es muss geprüft werden, ob bei der früheren Behandlung ein Behandlungsfehler vorlag und ob dieser den späteren Schaden verursacht hat. Entscheidend sind der damalige Befund, die medizinisch erforderlichen Maßnahmen und der zeitliche sowie sachliche Zusammenhang.

Ist es ein Behandlungsfehler, wenn die Behandlung beendet wurde, obwohl noch Beschwerden bestanden?

Nicht automatisch. Eine Behandlung muss nicht bis zur vollständigen Schmerz- oder Beschwerdefreiheit fortgesetzt werden. Wenn nach den damaligen Befunden keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren und eine Kontrolle bei Bedarf möglich blieb, kann die Beendigung fachgerecht gewesen sein.

Wer muss beweisen, dass die Behandlung fehlerhaft war?

Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient den Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Bei bestimmten Behandlungsfehlern kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Bei einem Aufklärungsfehler muss hingegen die behandelnde Seite beweisen, dass auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt worden wäre.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich eine Krankenanstalt klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, wer Rechtsträger der Krankenanstalt ist und gegen welche Person oder Gesellschaft sich der Anspruch richtet.

Was aus der Entscheidung für den Einzelfall bleibt

Die Entscheidung aus dem Jahr 2016 bedeutet nicht, dass spätere Beschwerden nach einer Behandlung generell ohne rechtliche Bedeutung sind. Sie zeigt vielmehr, dass der Zeitpunkt der Beendigung einer Behandlung gesondert beurteilt werden muss.

Wenn die damaligen Befunde keine weitere Behandlung erforderten, eine bedarfsabhängige Kontrolle ermöglicht wurde und kein Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem späteren Schaden festgestellt werden kann, liegt nicht allein wegen späterer Beschwerden ein pflichtwidriger Behandlungsabbruch vor.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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