Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Sofortige Gewebeentnahme: Wann muss der Arzt aufklären?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Muss ein Arzt über eine sofortige Gewebeentnahme aufklären, wenn eine ernste Erkrankung nur äußerst unwahrscheinlich ist?

Eine bildgebende Untersuchung kann neben einer naheliegenden Diagnose auch auf eine gefährliche, aber sehr seltene Erkrankung hindeuten. Muss der behandelnde Arzt dann sofort über jede denkbare weitere Untersuchung informieren? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014.

Der Patient wollte eine frühere Abklärung

Beim Kläger war nach einer Untersuchung zunächst vor allem von einer anderen Erkrankung ausgegangen worden. Die bildgebende Untersuchung ließ zwar auch die Möglichkeit einer bösartigen Erkrankung erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde diese Möglichkeit jedoch als äußerst unwahrscheinlich eingeschätzt.

Eine sofortige Gewebeentnahme wurde deshalb zunächst nicht durchgeführt. Sie sollte erst dann erwogen werden, wenn sich die Beschwerden trotz Behandlung über etwa zwei bis drei Monate nicht besserten. Der Kläger brach die Behandlung beim beklagten Arzt vorzeitig ab und nahm einen vorgesehenen Kontrolltermin nicht mehr wahr.

Später machte der Kläger geltend, er wäre bei vollständiger Aufklärung sofort mit einer Gewebeentnahme einverstanden gewesen. Dadurch hätte die Erkrankung früher erkannt werden können. Er verlangte 5.000 EUR sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Das Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 2.000 EUR.

Welche Alternativen müssen Ärztinnen und Ärzte erklären?

Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst nicht jede theoretisch mögliche Untersuchung oder Behandlung. Über mehrere Behandlungsalternativen muss insbesondere dann aufgeklärt werden, wenn sie im konkreten Fall medizinisch gleichermaßen angezeigt und üblich sind, aber unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen haben.

Eine bloß entfernte Möglichkeit genügt dafür nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob die alternative Maßnahme nach den damaligen Befunden und der konkreten Verdachtslage bereits als ernsthaft in Betracht kommende, medizinisch angezeigte Option angesehen werden musste.

Im Anlassfall war nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine bösartige Erkrankung nur äußerst unwahrscheinlich. Eine sofortige Gewebeentnahme war während der Behandlung bei diesem Arzt deshalb noch nicht medizinisch angezeigt. Der Arzt musste nach dieser Beurteilung nicht ungefragt über eine sofortige Gewebeentnahme als gleichwertige Alternative informieren.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Das Bezirksgericht Hallein wies die Klage ab. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die Revision wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage zurück.

Der OGH vom 22.01.2014, Geschaeftszahl 2 Ob 194/13p, entschied damit nicht nochmals die gesamte Haftungsfrage inhaltlich. Er hielt vielmehr die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar. Die Revision kann nicht allein deshalb erfolgreich sein, weil eine Partei die Beweiswürdigung oder die rechtliche Einschätzung der Vorinstanzen anders beurteilt.

Zusätzlich spielte eine prozessuale Frage eine Rolle: Der Kläger brachte erst im Revisionsverfahren vor, dass er sich bei vollständiger Aufklärung jedenfalls sofort für die Gewebeentnahme entschieden hätte. Neue Tatsachen und Behauptungen dürfen dort grundsätzlich nicht erstmals vorgebracht werden.

Außerdem war nach den Feststellungen nicht nachgewiesen, welche konkreten Nachteile durch die behauptete Verzögerung entstanden waren. Für einen Schadenersatzanspruch reicht es nicht, nur eine theoretisch mögliche frühere Diagnose zu behaupten. Erforderlich ist auch der Nachweis eines konkreten Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs mit dem behaupteten Aufklärungs- oder Behandlungsfehler.

Wer muss was beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Patient zunächst beweisen, dass eine konkrete Aufklärungspflicht bestand und verletzt wurde. Außerdem muss der Zusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden bewiesen werden.

Ist eine Aufklärungspflichtverletzung festgestellt, muss hingegen der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft also die Frage, wie der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung gehandelt hätte. Die Beweislast dafür liegt nicht beim Patienten.

Bei Behandlungsfehlern gelten eigene Grundsätze. Eine Beweislastumkehr kann greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den konkreten medizinischen Feststellungen und dem Prozessstoff ab.

Warum der genaue Gesprächsinhalt entscheidend sein kann

Der Fall zeigt, dass nicht jede später denkbare Untersuchung bereits zum Zeitpunkt der ersten Behandlung als aufklärungspflichtige Alternative gelten muss. Maßgeblich sind die damaligen Befunde, die damalige Verdachtslage, der medizinische Standard und die Frage, ob die weitere Maßnahme bereits konkret angezeigt war.

Ebenso wichtig ist, was tatsächlich besprochen wurde. Eine eigene zeitliche Darstellung kann festhalten, wann welche Beschwerden bestanden, welche Untersuchungen stattfanden, welche Möglichkeiten angesprochen wurden und ob eine Kontrolle oder weitere Abklärung vereinbart war.

Auch ein vorzeitiger Abbruch der Behandlung oder ein nicht wahrgenommener Kontrolltermin entscheidet nicht automatisch über einen Anspruch. Solche Umstände können aber für die Beurteilung des weiteren Verlaufs, der geplanten Abklärung und der Schadensursache bedeutsam sein.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vor dem Bezirksgericht Hallein und dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht geführt. Die vom OGH zugrunde gelegten Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht gelten österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?

  • Unterlagen sichern: Befunde, Bildgebung, Arztbriefe, Aufklärungsbögen und vorhandene Gesprächsnotizen sollten vollständig gesammelt werden.
  • Behandlungsablauf festhalten: Eine chronologische Darstellung mit Untersuchungen, Beschwerden, Besprechungen und vereinbarten Kontrollen kann spätere Beweisfragen erleichtern.
  • Alternativen konkret benennen: Entscheidend ist nicht nur, dass eine andere Untersuchung möglich gewesen wäre. Es muss geprüft werden, ob sie damals medizinisch konkret angezeigt und aufklärungspflichtig war.
  • Schaden nachvollziehbar machen: Für einen Anspruch müssen die gesundheitlichen Folgen und der Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung nachgewiesen werden.

Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung

Muss ein Arzt über jede mögliche Untersuchung aufklären?

Nein. Eine Aufklärung über jede theoretisch denkbare Maßnahme ist nicht erforderlich. Aufklärung über Alternativen ist vor allem dann geboten, wenn diese im konkreten Fall medizinisch gleichermaßen angezeigt und üblich sind und sich Risiken oder Erfolgschancen unterscheiden. Eine äußerst unwahrscheinliche Möglichkeit muss daher nicht automatisch als sofortige Alternative erklärt werden.

Wer muss beweisen, dass ich einer Behandlung auch bei Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Der Patient muss aber zunächst darlegen und beweisen, dass überhaupt eine konkrete Aufklärungspflicht verletzt wurde. Zusätzlich muss der Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden feststehen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und der Art des Begehrens ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweismittel und mögliche Fristen sorgfältig geprüft werden.

Schadet es meinem Anspruch, wenn ich eine Kontrolle nicht wahrgenommen habe?

Nein, das führt nicht automatisch zum Verlust eines Anspruchs. Es kann jedoch die Beurteilung erschweren, wie sich die Erkrankung ohne den behaupteten Fehler entwickelt hätte und welche weitere Abklärung vorgesehen war. Deshalb sind der Grund für den Abbruch, die geplanten Kontrollen und der weitere Verlauf möglichst genau zu dokumentieren.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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