Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Seltenes Operationsrisiko: Aufklärung vor OP

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn ein seltenes Operationsrisiko lebensgefährlich werden kann: Was muss vor einer Bandscheibenoperation erklärt werden?

Eine Bandscheibenoperation steht bevor. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sprechen über den Eingriff, vielleicht auch über häufige Komplikationen. Doch was gilt für eine seltene Verletzung eines großen Blutgefäßes, die im Ernstfall lebensbedrohlich sein kann? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2010 zeigt, warum gerade solche Risiken Teil der ärztlichen Aufklärung sein können.

Eine seltene Komplikation mit erheblicher Bedeutung

Der Kläger unterzog sich einer Bandscheibenoperation. Während des Eingriffs wurde die infrarenale Aorta verletzt. Dabei handelt es sich um einen großen Blutgefäßabschnitt im Bauchbereich.

Der Kläger vertrat die Ansicht, über dieses Operationsrisiko nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Nach seinem Vorbringen sei insbesondere nicht deutlich gemacht worden, dass eine solche Gefäßverletzung lebensbedrohliche Folgen haben kann.

Eine zusätzliche Besonderheit bestand darin, dass die beklagte Rechtsträgerin keine eigene gefäßchirurgische Abteilung hatte. Wäre eine sofortige gefäßchirurgische Behandlung notwendig gewesen, hätte daher ein Transport in ein anderes Krankenhaus erforderlich werden können.

Der Kläger begehrte 50.000 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für zukünftige Schäden haftet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz entschied in erster Instanz. Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht bestätigte und änderte diese Entscheidung teilweise. Die beklagte Partei bekämpfte das Berufungsurteil mit einer außerordentlichen Revision.

Warum auch ein seltenes Risiko erklärt werden muss

Die ärztliche Aufklärungspflicht beschränkt sich nicht auf besonders häufige Nebenwirkungen. Auch ein seltenes Risiko kann aufklärungspflichtig sein, wenn es für den Eingriff typisch ist und zu besonders schwerwiegenden Folgen führen kann.

Entscheidend ist dabei nicht nur die statistische Häufigkeit. Eine Komplikation kann zwar selten sein, aber dennoch zur typischen Risikolage einer Operation gehören. Kommt zusätzlich die Möglichkeit einer Lebensgefahr hinzu, gewinnt dieses Risiko für die persönliche Entscheidungsfreiheit der Patientin oder des Patienten besonderes Gewicht.

Wie ausführlich aufgeklärt werden muss, hängt außerdem von der Dringlichkeit der Behandlung ab. Bei einem dringend notwendigen Eingriff können andere Anforderungen gelten als bei einer planbaren Operation, die ohne wesentliche Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Je weniger dringlich eine Behandlung erscheint, desto eher muss die betroffene Person Gelegenheit erhalten, die möglichen Nachteile abzuwägen.

Im Verfahren wurde außerdem berücksichtigt, dass am Ort der Behandlung keine eigene gefäßchirurgische Abteilung zur Verfügung stand. Die Möglichkeit, im Notfall in ein anderes Krankenhaus transportiert werden zu müssen, konnte für die Beurteilung der Aufklärung Bedeutung haben.

Was der OGH tatsächlich geprüft hat

Der OGH hat die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Er hat den Fall daher nicht vollständig neu aufgerollt und insbesondere nicht sämtliche Tatsachen und medizinischen Beweise nochmals beurteilt.

Der OGH hielt die Beurteilung des Oberlandesgerichts Graz für vertretbar. Dieses hatte angenommen, dass die Aufklärung über die seltene, aber typische und potenziell lebensbedrohliche Gefäßverletzung nicht ausreichend gewesen war. Eine unvertretbare Rechtsansicht oder eine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Behandlung der außerordentlichen Revision gerechtfertigt hätte, lag nach Ansicht des OGH nicht vor.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 30.06.2010, 3 Ob 101/10i. Sie bedeutet nicht, dass jede seltene Komplikation automatisch zu einer Haftung führt. Maßgeblich bleiben die konkrete Operation, die typische Risikolage, die Dringlichkeit, die Schwere der möglichen Folgen und der Inhalt des tatsächlichen Aufklärungsgesprächs.

Wer muss was beweisen?

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Patient grundsätzlich beweisen, dass die ärztliche Aufklärung unzureichend war und dass dieser Fehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Dazu können etwa die Krankenunterlagen, der Aufklärungsbogen, der Operationsbericht und die Aussagen der beteiligten Personen herangezogen werden.

Hat der Patient einen Aufklärungsfehler plausibel gemacht, liegt die Beweislast für die sogenannte hypothetische Einwilligung beim Arzt beziehungsweise beim Rechtsträger der Krankenanstalt. Dieser muss also beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.

Diese hypothetische Einwilligung darf nicht einfach unterstellt werden. Es reicht daher nicht, pauschal darauf zu verweisen, dass die Operation medizinisch sinnvoll oder notwendig gewesen sei. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei Kenntnis des konkreten Risikos trotzdem zugestimmt hätte.

Davon zu unterscheiden ist ein behaupteter Behandlungsfehler. Bei einem solchen Fehler muss der Patient grundsätzlich die fehlerhafte Behandlung und deren Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Eine Beweislastumkehr kann bei einem Behandlungsfehler greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat.

Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?

  • Wenn Sie nach einer Operation Zweifel an der Aufklärung haben: Notieren Sie möglichst früh, wann das Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, wer daran beteiligt war und welche Risiken angesprochen wurden. Eigene Erinnerungen können später wichtig sein.
  • Wenn Sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben haben: Eine Unterschrift erledigt nicht automatisch jede rechtliche Frage. Zu prüfen ist, ob das konkrete Risiko verständlich erklärt wurde und ob der Inhalt des Formulars mit dem tatsächlichen Gespräch übereinstimmt.
  • Wenn die Behandlung planbar war: Die fehlende Dringlichkeit kann für den Umfang der Aufklärung bedeutsam sein. Bei einer nicht dringend erforderlichen Operation kann mehr Zeit für eine persönliche Risikoabwägung verlangt werden.
  • Wenn ein erheblicher Gesundheitsschaden eingetreten ist: Sichern Sie Aufklärungsunterlagen, Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte und sonstige Dokumentationen. Auch die Frage, ob eine besondere Versorgung am selben Standort möglich gewesen wäre, kann rechtlich relevant sein.

Ob tatsächlich ein Aufklärungsfehler vorliegt, lässt sich meist nicht allein anhand eines Formulars beurteilen. Häufig sind medizinische Unterlagen, Zeugenaussagen und eine rechtliche Bewertung gemeinsam erforderlich. Schadenersatzansprüche können außerdem verjähren.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark und wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sowie dem Oberlandesgericht Graz behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte besteht außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung

Muss über jedes seltene Operationsrisiko aufgeklärt werden?

Nein, nicht jedes denkbare Risiko muss in gleicher Weise erläutert werden. Aufklärungspflichtig kann ein seltenes Risiko aber sein, wenn es für den Eingriff typisch ist und besonders schwere oder lebensbedrohliche Folgen haben kann. Die konkrete Risikolage und die Bedeutung für die persönliche Entscheidung sind entscheidend.

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?

Ein unterschriebener Aufklärungsbogen ist ein wichtiges Beweismittel, ersetzt aber nicht automatisch das persönliche Aufklärungsgespräch. Entscheidend ist, ob die wesentlichen Risiken verständlich erklärt wurden. Außerdem muss der Bogen nicht zwingend vollständig wiedergeben, was tatsächlich besprochen wurde.

Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Der Patient muss zuvor den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Eine Zustimmung darf nicht bloß deshalb angenommen werden, weil die Behandlung medizinisch vertretbar erschien.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Aufklärungsfehlers klagen möchte?

Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des eingeklagten Betrags kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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