Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Schmerzsyndrom nach einer Kreuzbandoperation: Beweislage

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Schmerzsyndrom nach einer Kreuzbandoperation: Warum die Beweislage entscheidend war

Nach einer Kreuzbandoperation in Allgemeinnarkose entwickelte eine Patientin ein komplexes regionales Schmerzsyndrom. Sie machte eine fehlerhafte Narkosebehandlung und eine unzureichende Aufklärung geltend. Die Gerichte kamen jedoch zum Ergebnis, dass weder ein ursächlicher Behandlungsfehler noch eine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht bewiesen war.

Welche Fragen standen nach der Operation im Raum?

Die Patientin war am 3. Oktober 2005 an ihrem Kreuzband operiert worden. Nach dem Eingriff traten Beschwerden auf, die sie einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom zuordnete. Dafür verlangte sie unter anderem 377.650 EUR Schmerzengeld, monatliche Renten wegen Verdienstentgangs und für den Haushalt sowie die Feststellung, dass die beklagten Parteien auch für künftige Schäden haften.

Beklagt waren eine Gesellschaft und ein Arzt. Die Patientin behauptete, die Narkosebehandlung habe nicht dem medizinischen Standard entsprochen. Unter anderem ging es um die Frage, ob ein bestimmtes Überwachungsgerät eingesetzt worden war. Außerdem brachte sie vor, ein Beruhigungsmittel sei bereits vor dem Aufklärungsgespräch verabreicht worden.

Eine Zahlung von 150.000 EUR war bereits geleistet worden. Nach den Feststellungen der Gerichte sollte diese Zahlung sämtliche Schäden abgelten. Im gegenständlichen Verfahren erhielt die Patientin daher keinen weiteren Betrag. Der Streitwert betrug 504.650 EUR.

Warum die Gerichte keinen Behandlungsfehler feststellten

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss die Patientin grundsätzlich drei Punkte beweisen: einen konkreten Fehler, einen eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden. Gerade bei medizinischen Sachverhalten können an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwar erleichterte Anforderungen gelten. Voraussetzung bleibt aber, dass überhaupt ein schuldhafter Behandlungsfehler festgestellt ist.

Im vorliegenden Verfahren kamen die Gerichte nach Auswertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass die anästhesistische Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach. Außerdem ließ sich nicht feststellen, ob das Schmerzsyndrom durch den operativen Eingriff verursacht worden war.

Eine Beweislastumkehr zugunsten der Patientin konnte deshalb nicht eingreifen. Bei einem Behandlungsfehler kann eine solche Erleichterung relevant werden, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Sie ersetzt jedoch nicht die notwendige Feststellung eines konkreten, schuldhaften Fehlers.

Was galt für die ärztliche Aufklärung?

Die Patientin berief sich zusätzlich auf eine unzureichende Aufklärung über die Narkose und ihre möglichen Folgen. Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung ist daher nicht von der Patientin zu beweisen.

Die Vorinstanzen sahen allerdings bereits die Aufklärung selbst als ausreichend an. Sie berücksichtigten unter anderem, dass die Patientin die anästhesistische Information verstanden hatte. Auch war der Operationstermin nicht kurzfristig durch den behandelnden Arzt festgelegt worden. Wie viel Zeit zwischen Aufklärung und Eingriff erforderlich ist, hängt vom Einzelfall und insbesondere von der Dringlichkeit der Behandlung ab.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein Aufklärungsgespräch immer ausreichend ist, sobald ein Formular vorliegt. Entscheidend sind Inhalt, Verständlichkeit, Zeitpunkt und die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Bei einem elektiven Eingriff kann außerdem eine ausreichende Überlegungszeit eine wichtige Rolle spielen.

Was sagte der OGH tatsächlich?

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung. Die Patientin erhob danach eine außerordentliche Revision.

Der OGH wies diese mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In seiner Entscheidung OGH vom 27.02.2014, 8 Ob 129/13y hielt er die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar: Nach den getroffenen Feststellungen waren weder ein kausaler Behandlungsfehler noch eine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht bewiesen.

Der OGH beurteilte den Fall damit nicht nochmals als dritte Tatsacheninstanz. Im Revisionsverfahren wird grundsätzlich nicht vollständig neu geprüft, ob ein Sachverständigengutachten überzeugend war, ob ein weiterer Sachverständiger hätte bestellt werden müssen oder ob einzelne Zeugenaussagen anders zu bewerten gewesen wären. Solche Fragen gehören vor allem zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung der ersten beiden Instanzen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 zeigt deshalb vor allem die Grenzen einer Revision. Sie besagt nicht, dass Beschwerden nach einer Operation automatisch als schicksalhaft hinzunehmen sind. Entscheidend ist, ob ein konkreter Verstoß gegen den medizinischen Standard und dessen Zusammenhang mit dem Schaden nachgewiesen werden können.

Welche Unterlagen können für Betroffene wichtig sein?

Wenn Sie nach einer Operation einen Behandlungsfehler vermuten, können insbesondere die Krankenakte, das Narkoseprotokoll, der Operationsbericht, Aufklärungsunterlagen, Befunde und zeitnahe Dokumentationen zur Entwicklung der Beschwerden Bedeutung haben. Auch die Kommunikation mit Ärztinnen, Ärzten und der Krankenanstalt kann für den Ablauf wichtig sein.

Private medizinische Stellungnahmen können bei einer ersten Einschätzung helfen. Im Gerichtsverfahren haben sie grundsätzlich nicht denselben Stellenwert wie ein vom Gericht bestelltes Sachverständigengutachten. Wenn medizinische Gutachten einander widersprechen, muss deshalb genau geprüft werden, welche konkreten Feststellungen tatsächlich getroffen wurden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient eine bereits geleistete Zahlung. Ob danach weitere Ansprüche bestehen, hängt unter anderem davon ab, welche Schäden die Zahlung abgelten sollte und ob Erklärungen oder Vereinbarungen dazu abgegeben wurden. Eine Zahlung darf daher nicht automatisch als Anerkennung einer Haftung verstanden werden.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien; das Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Innsbruck. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Sie können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Eine Klage ist je nach Streitwert bei einem Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Welches Gericht zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wenn Sie gerade prüfen, ob ein Anspruch bestehen kann

  • Wenn Sie nach einer Operation anhaltende Beschwerden haben: Die Beschwerden allein beweisen noch keinen Behandlungsfehler. Entscheidend sind ein konkreter Verstoß gegen den medizinischen Standard und der Nachweis, dass dieser für den Schaden ursächlich war.
  • Wenn Sie sich an das Aufklärungsgespräch kaum erinnern: Prüfen lassen sollten Sie den Inhalt der Aufklärungsunterlagen, den Zeitpunkt des Gesprächs und die Frage, ob die Information verständlich vermittelt wurde. Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt die hypothetische Einwilligung beweisen.
  • Wenn bereits Geld bezahlt wurde: Klären Sie, ob damit sämtliche Schäden oder nur bestimmte Positionen abgegolten werden sollten. Der Inhalt einer Zahlungsvereinbarung kann für weitere Ansprüche entscheidend sein.
  • Wenn die Ursache Ihrer Beschwerden unklar ist: Die medizinische Kausalität muss sorgfältig aufgearbeitet werden. Eine rechtliche Prüfung kann besonders wichtig sein, wenn die Behandlungsunterlagen unvollständig sind oder mehrere Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Häufige Fragen zu Behandlungsfehlern nach einer Operation

Muss ich beweisen, dass ich bei richtiger Aufklärung nicht eingewilligt hätte?

Nein. Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass Sie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätten. Sie müssen jedoch die mangelhafte Aufklärung und den daraus resultierenden Schaden schlüssig behaupten und beweisen. Ob die Aufklärung ausreichend war, wird anhand des konkreten Gesprächs und der jeweiligen Behandlung beurteilt.

Reicht ein Schmerzsyndrom nach einer Operation für Schmerzengeld?

Nein, nicht automatisch. Ein Schmerzsyndrom kann eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, begründet aber für sich allein noch keine Haftung. Zusätzlich muss ein schuldhafter Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und dessen Zusammenhang mit dem Schaden festgestellt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Behandlungsfehler einklagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Behandlungsunterlagen, mögliche Gutachten und bereits geleistete Zahlungen rechtlich eingeordnet werden.

Kann der OGH medizinische Gutachten nochmals vollständig überprüfen?

Grundsätzlich nicht. Der OGH prüft im Revisionsverfahren vor allem Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Ob ein Gutachten überzeugend ist, ob ein weiterer Sachverständiger erforderlich gewesen wäre oder wie Zeugenaussagen zu würdigen sind, betrifft regelmäßig die Tatsacheninstanzen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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