Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Psychische Belastung eines Geschwisters: Schmerzengeld?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn die Schwester psychisch leidet: Wann reicht eine fehlerhafte Aufklärung für Schadenersatz?

Eine Schwangerschaft wird nicht ausreichend über eine mögliche Untersuchung aufgeklärt. Später wird ein Kind mit einem schweren Herzfehler geboren, und auch die Schwester erlebt die familiäre Belastung als psychisch krankmachend. Kann sie deshalb selbst Schmerzengeld verlangen?

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023. Für Familien in Wien und ganz Österreich zeigt der Fall, dass bei Arzthaftungsansprüchen nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch der geschützte Personenkreis und die konkrete Art des Schadens entscheidend sind.

Die Schwester machte eine eigene psychische Belastung geltend

Die Mutter der Klägerin wurde während ihrer Schwangerschaft von einem männlichen Arzt gynäkologisch betreut. Ihr Sohn, also der Bruder der Klägerin, wurde später mit einem schweren Herzfehler geboren. Die Klägerin war im Jahr 2010 geboren und machte geltend, der Arzt hätte ihre Mutter über die Möglichkeit und den Nutzen eines speziellen Organscreenings informieren müssen.

Nach ihrer Darstellung hätte die Mutter bei ausreichender Aufklärung die Untersuchung durchführen lassen. Der Herzfehler wäre dann erkannt worden, und die Mutter hätte sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Die Klägerin behauptete, dass sie wegen der späteren Betreuung ihres herzkranken Bruders und der damit verbundenen sozialen Einschränkungen psychisch erheblich belastet sei. Sie machte eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert geltend.

Von dem Arzt verlangte sie Schmerzengeld. Außerdem sollte festgestellt werden, dass er auch für zukünftige Schäden hafte. Die Klage blieb erfolglos. Das Erstgericht wies sie ab; das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht.

Der Behandlungsvertrag kann auch Angehörige schützen

Ein Behandlungsvertrag besteht grundsätzlich zwischen der Patientin oder dem Patienten und der behandelnden Ärztin beziehungsweise dem behandelnden Arzt oder dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Unter bestimmten Voraussetzungen können seine Schutzwirkungen aber auch nahen Angehörigen zugutekommen.

Das bedeutet: Ein minderjähriges Kind kann grundsätzlich zum geschützten Personenkreis des Behandlungsvertrags zwischen seiner Mutter und dem Arzt gehören. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Belastung eines Angehörigen automatisch einen Schadenersatzanspruch auslöst.

Entscheidend ist vielmehr, welche Interessen die verletzte ärztliche Pflicht schützen sollte. Bei der vorgeburtlichen Diagnostik geht es darum, dass die werdende Mutter über medizinische Möglichkeiten informiert wird. Sie soll dadurch eine sachgerechte Entscheidung über weitere Untersuchungen und gegebenenfalls über die Fortsetzung der Schwangerschaft treffen können.

Der Schutzbereich kann nach der Rechtsprechung insbesondere finanzielle Nachteile der Eltern erfassen. Dazu können zusätzliche Belastungen gehören, die aus der Betreuung eines behinderten Kindes entstehen. Die psychische Belastung eines Geschwisters ist davon aber nicht ohne Weiteres umfasst.

Warum der OGH den Anspruch der Schwester nicht anerkannte

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Abweisung ihrer Klage bestehen. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 17.08.2023, 5 Ob 82/23d. Weil sie aus dem Jahr 2023 stammt, handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung.

Der Kern der Begründung lag nicht darin, dass eine psychische Belastung eines Geschwisters niemals rechtlich bedeutsam sein kann. Ausschlaggebend war vielmehr die Verbindung zwischen der verletzten ärztlichen Pflicht und dem geltend gemachten Schaden.

Nach der Argumentation des OGH war die behauptete psychische Beeinträchtigung der Schwester nicht unmittelbar die Folge der fehlenden Aufklärung über das Organscreening. Sie beruhte vielmehr auf dem späteren Leben mit dem erkrankten Bruder und den daraus entstandenen familiären Belastungen. Dieser Schaden lag damit außerhalb des Zwecks, den die Aufklärungspflicht über die vorgeburtliche Diagnostik schützen sollte.

Der OGH stellte außerdem klar, dass die Existenz eines Kindes als solche rechtlich nicht als ersatzfähiger Schaden behandelt wird. Ersatzfähig kann grundsätzlich nur ein daraus entstehender konkreter vermögensrechtlicher Nachteil sein, etwa eine zusätzliche Unterhaltspflicht der Eltern.

Ob die Aufklärung über das Organscreening tatsächlich fehlerhaft war, musste der OGH für den Anspruch der Schwester nicht nochmals prüfen. Im Verfahren der Mutter war bereits festgestellt worden, dass der Arzt über die Zweckmäßigkeit des Organscreenings nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Die Entscheidung sagt daher nicht, dass die ärztliche Aufklärung fachlich ausreichend gewesen wäre. Sie beantwortet nur die Frage, ob die Schwester aus ihrer psychischen Belastung einen eigenen Anspruch ableiten konnte.

Was bedeutet das für Familien mit mehreren Betroffenen?

Wenn Sie gerade erleben, dass ein Kind Ihrer Familie schwer erkrankt ist und auch Geschwister darunter leiden, sollten die möglichen Ansprüche nicht in einen einzigen Topf gelegt werden. Die Rechtsposition der Mutter, des erkrankten Kindes und eines Geschwisters kann unterschiedlich beurteilt werden.

  • Wenn die Aufklärung während der Schwangerschaft fraglich war: Sichern Sie Mutter-Kind-Pass-Einträge, Befunde, Aufklärungsunterlagen und Untersuchungsergebnisse. Wichtig kann auch sein, wann welche Informationen erteilt wurden.
  • Wenn ein Geschwister psychisch belastet ist: Eine bloße familiäre Belastung genügt nicht automatisch für Schmerzengeld. Entscheidend sind unter anderem die konkrete Beeinträchtigung und der rechtliche Zusammenhang mit der verletzten Pflicht.
  • Wenn zusätzliche Kosten entstanden sind: Dokumentieren Sie Betreuungsaufwand, finanzielle Belastungen und sonstige konkrete Nachteile. Gerade bei den Ansprüchen der Eltern kann die vermögensrechtliche Folge eine wichtige Rolle spielen.
  • Wenn mehrere Familienmitglieder Ansprüche prüfen lassen wollen: Die Anspruchsgrundlagen und mögliche Verjährungsfragen sollten für jede betroffene Person gesondert betrachtet werden.

Diese rechtliche Prüfung ersetzt keine medizinische Beurteilung. Ob eine Untersuchung medizinisch angezeigt gewesen wäre oder ob eine Behandlung lege artis erfolgte, ist jeweils anhand der konkreten Unterlagen und des damaligen fachlichen Standards zu beurteilen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Auch dort kommt es darauf an, welche ärztliche Pflicht verletzt worden sein soll, wem diese Pflicht zugutekam und welcher Schaden daraus rechtlich ableitbar ist.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Wenn eine Klage erhoben wird, ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zur Aufklärungspflicht und zu Geschwisterschäden

Kann ein Geschwister nach einem Behandlungsfehler Schmerzengeld verlangen?

Das ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Anspruch hängt aber davon ab, ob die verletzte ärztliche Pflicht auch den geltend gemachten Schaden des Geschwisters schützen sollte. Eine psychische Belastung durch das spätere Zusammenleben mit einem erkrankten Geschwister ist nach der Entscheidung 5 Ob 82/23d nicht automatisch vom Schutzbereich umfasst. Zusätzlich muss die Beeinträchtigung eine rechtlich relevante Intensität erreichen und entsprechend nachgewiesen werden.

Haftet ein Arzt für alle Folgen einer fehlenden Aufklärung?

Nein. Eine unzureichende Aufklärung kann zwar eine Haftung begründen, sie führt aber nicht automatisch zur Ersatzpflicht für jede spätere Folge. Geprüft werden müssen insbesondere der konkrete Inhalt der Aufklärungspflicht, der geschützte Personenkreis und der Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Auch die Art des Schadens spielt eine zentrale Rolle.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?

Das hängt vom Streitwert ab. Für eine Klage kommt je nach Höhe der Forderung ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollten die medizinischen Unterlagen, der behauptete Behandlungsfehler und die möglichen Ansprüche geprüft werden. Für eine außergerichtliche Orientierung können sich Betroffene in Wien kostenlos an die WPPA wenden.

Was muss ich für einen möglichen Arzthaftungsanspruch aufbewahren?

Sichern Sie Befunde, Arztbriefe, Aufklärungsunterlagen, Mutter-Kind-Pass-Einträge und Untersuchungsergebnisse. Notieren Sie außerdem, wann Gespräche stattgefunden haben und welche Informationen dabei erteilt wurden. Bei psychischen Beschwerden sollten die Auswirkungen und die Behandlung nachvollziehbar dokumentiert werden. Auch Betreuungsaufwand und finanzielle Belastungen können für die rechtliche Prüfung wichtig sein.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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