Warum ein unterschriebener Aufklärungsbogen nicht immer genügt
Vor einer Wirbelsäulenbehandlung unterschreibt eine Patientin ein Formular. Darin wird sogar jene seltene Komplikation erwähnt, die später tatsächlich eintritt. Trotzdem kann die ärztliche Aufklärungspflicht verletzt sein, wenn das persönliche Gespräch mit der Patientin fehlt.
Die Tochter vermittelte den Kontakt – doch wer klärte die Patientin auf?
Bei der verstorbenen Patientin wurde eine sogenannte Vertebroplastie durchgeführt. Bei diesem Eingriff wird Knochenzement eingebracht. Die Patientin unterschrieb einen Aufklärungsbogen, der unter anderem auf die Gefahr eines unerwünschten Zementaustritts hinwies.
Der Kontakt mit dem behandelnden Arzt lief über die Tochter der Patientin. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fand jedoch kein persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch mit der Patientin selbst statt. Später trat gerade jene Komplikation ein, die im Formular genannt worden war.
Nach dem Tod der Patientin verlangte die Verlassenschaft Schadenersatz vom behandelnden Arzt. Zuletzt ging es um einen Betrag von 79.017,57 EUR samt Zinsen. Das Revisionsinteresse des beklagten Arztes betrug 3.017,57 EUR.
Was die Gerichte zur fehlenden persönlichen Aufklärung sagten
Die Vorinstanzen nahmen übereinstimmend eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht an. Sie bejahten deshalb die Haftung des Arztes für die nachteiligen Folgen des Eingriffs. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Innsbruck, erließ ein Teilurteil.
Der beklagte Arzt bekämpfte diese Beurteilung mit einer außerordentlichen Revision. Der Oberste Gerichtshof wies diese jedoch zurück. In seiner Entscheidung OGH vom 18.07.2018, 5 Ob 75/18t, hielt der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Er entschied damit nicht neuerlich die gesamte Haftungsfrage, sondern sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Behandlung der außerordentlichen Revision erforderte.
Der OGH stellte insbesondere darauf ab, dass ein schriftlicher Aufklärungsbogen ein persönliches ärztliches Gespräch nicht automatisch ersetzt. Das galt hier auch deshalb, weil die Information über die Risiken nicht in einem Gespräch unmittelbar mit der Patientin vermittelt worden war.
Warum das Formular trotz des richtigen Risikohinweises nicht ausreichte
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Patientin die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs verstehen kann. Dazu gehören grundsätzlich Informationen über die Art der Behandlung, wesentliche Gefahren und mögliche Folgen. Je nach Situation können auch Behandlungsalternativen eine Rolle spielen.
Ein Formular kann wichtige Informationen dokumentieren. Es beweist aber nicht automatisch, dass die Patientin diese Informationen verstanden hat und auf dieser Grundlage selbstbestimmt entscheiden konnte. Die ärztliche Aufklärung soll nicht nur einen Vorgang schriftlich festhalten, sondern eine persönliche Entscheidungsgrundlage schaffen.
Angehörige können bei der Kommunikation unterstützen. Sie ersetzen grundsätzlich jedoch nicht das Aufklärungsgespräch mit der Patientin oder dem Patienten selbst. Eine Weitergabe von Informationen über die Tochter konnte deshalb die persönliche ärztliche Aufklärung hier nicht ersetzen.
Der OGH ließ außerdem offen, ob die Diagnose und die Entscheidung für den Eingriff medizinisch richtig waren. Selbst ein medizinisch indizierter und technisch fehlerfrei durchgeführter Eingriff kann rechtswidrig sein, wenn die Einwilligung wegen unzureichender Aufklärung nicht wirksam war.
Eine besondere Dringlichkeit des Eingriffs hätte die fehlende persönliche Aufklärung unter Umständen anders beurteilen lassen können. Nach den Feststellungen lag eine solche Ausnahme jedoch nicht vor. Der Arzt hatte eine Dringlichkeit nicht ausreichend behauptet; aus der Richtigkeit der Diagnose oder der Behandlungsentscheidung allein ergab sie sich nicht.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss die Patientenseite den Aufklärungsfehler, den eingetretenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlenden oder unzureichenden Aufklärung und dem Schaden beweisen.
Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss hingegen beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung darf nicht einfach unterstellt werden. Sie betrifft die Frage, ob die Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Information durchgeführt worden wäre.
Der Fall zeigt außerdem: Der Hinweis auf eine Komplikation im Aufklärungsbogen erledigt die Beweisfrage nicht automatisch. Entscheidend ist die gesamte Aufklärungssituation – etwa die Verständlichkeit der Informationen, die Möglichkeit für Fragen und die Frage, ob ein persönliches ärztliches Gespräch stattgefunden hat.
Was Betroffene jetzt dokumentieren können
Wenn Sie gerade prüfen, ob vor einer Behandlung ausreichend aufgeklärt wurde, können folgende Unterlagen und Erinnerungen wichtig sein:
- der Aufklärungsbogen und alle weiteren Unterlagen, die vor dem Eingriff übergeben wurden,
- Arztbriefe, Befunde und Operationsberichte,
- Notizen zu Gesprächen und Terminen,
- Angaben dazu, wer wann mit wem über Risiken, Folgen und mögliche Alternativen gesprochen hat,
- Namen von Personen, die bei einem Aufklärungsgespräch anwesend waren,
- Unterlagen zu den gesundheitlichen und finanziellen Folgen der Komplikation.
Besonders relevant kann sein, ob die Patientin den Inhalt des Formulars selbst erklärt bekam oder ob Informationen nur über Angehörige weitergegeben wurden. Auch die zeitliche Nähe zwischen Aufklärung, Einwilligung und Eingriff kann für die Beurteilung eine Rolle spielen.
Nach § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Diese Regel kann je nach Schadensverlauf und Anspruchsgegner unterschiedlich wirken. Bei einer verstorbenen Patientin können außerdem Fragen zur Verlassenschaft und zur Anspruchsberechtigung hinzukommen.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze zur persönlichen ärztlichen Aufklärung gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage kommt je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen als Beweis für eine ordnungsgemäße Aufklärung?
Nein, ein unterschriebener Bogen ist nicht in jedem Fall ausreichend. Er kann zwar dokumentieren, welche Risiken schriftlich genannt wurden. Er ersetzt aber nicht automatisch das persönliche ärztliche Gespräch und beweist nicht zwingend, dass die Patientin die Bedeutung der Informationen verstanden hat.
Muss ein Arzt immer persönlich mit der Patientin sprechen?
Grundsätzlich muss die ärztliche Aufklärung gegenüber der Patientin oder dem Patienten erfolgen. Angehörige dürfen die Kommunikation unterstützen, ersetzen aber normalerweise nicht die persönliche Aufklärung. Bei besonderer Dringlichkeit können andere Maßstäbe gelten; eine solche Ausnahme muss jedoch tatsächlich vorliegen.
Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Das muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientenseite muss dagegen den Aufklärungsfehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Die hypothetische Einwilligung darf nicht bloß vermutet werden.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen fehlender Aufklärung klagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Vor einer Klage sollten auch Verjährung, Anspruchsgegner und vorhandene Unterlagen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
