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Nervenschädigung nach einer Operation: Aufklärung

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Nervenschädigung nach einer Operation: Warum die genaue Aufklärung entscheidend sein kann

Eine Operation kann medizinisch gerechtfertigt und fachgerecht durchgeführt worden sein – und dennoch stellt sich danach die Frage, ob die Patientin oder der Patient über das tatsächlich eingetretene Risiko ausreichend informiert wurde. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, warum ähnliche Begriffe wie „Nervenschädigung“ rechtlich nicht automatisch dasselbe bedeuten.

Der Kläger wusste von einem Risiko – aber nicht unbedingt von diesem

Der Kläger unterzog sich einem operativen Eingriff. Nach den Feststellungen der Gerichte war dieser medizinisch gerechtfertigt und wurde fachgerecht durchgeführt. Während beziehungsweise nach dem Eingriff kam es im Operationsgebiet jedoch zu einer Schädigung eines Nervs. Für den Kläger waren damit erhebliche und möglicherweise dauerhafte Schmerzen verbunden.

Vor dem Eingriff war mit ihm über die Möglichkeit einer Nervenschädigung durch Druck während der Lagerung gesprochen worden. Das Risiko, das sich später verwirklichte, lag nach den Feststellungen aber in einer mechanischen Beeinträchtigung des Nervs im Operationsgebiet. Die Gerichte sahen darin nicht bloß zwei verschiedene Formulierungen für dasselbe Risiko, sondern einen rechtlich bedeutsamen Unterschied.

Der Kläger verlangte von der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Rechtsträgerin eines Landesklinikums ist, insgesamt 41.292,18 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung, dass auch für zukünftige Schäden gehaftet werde. Die Vorinstanzen sprachen ihm 18.000 EUR Schmerzengeld zu und bejahten die Haftung für künftige Schäden.

Warum eine technisch fehlerfreie Operation trotzdem Haftungsfragen auslösen kann

Die ärztliche Aufklärungspflicht soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Vor einer Behandlung müssen sie die wesentlichen Risiken des konkret geplanten Eingriffs kennen. Nur dann können sie abwägen, ob sie der Behandlung zustimmen möchten.

Ärztinnen und Ärzte müssen dabei nicht über jede nur theoretisch denkbare und äußerst seltene Folge informieren. Anders ist die Situation bei typischen Risiken. Damit sind Gefahren gemeint, die gerade mit einem bestimmten Eingriff verbunden sind und sich auch dann verwirklichen können, wenn sorgfältig und lege artis gearbeitet wurde.

Entscheidend ist nicht allein, ob irgendwann das Wort „Nervenschädigung“ gefallen ist. Es kann auch darauf ankommen, wodurch diese Schädigung entstehen kann. Eine Aufklärung über Druck auf einen Nerv während der Lagerung muss nicht automatisch eine Erklärung über eine mechanische Beeinträchtigung des Nervs im Operationsgebiet abdecken.

Ein schriftlicher Aufklärungsbogen ersetzt außerdem grundsätzlich nicht das persönliche ärztliche Gespräch. Formulare können Informationen festhalten und das Gespräch unterstützen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die wesentlichen Risiken aber so erklären, dass die Patientin oder der Patient die Bedeutung der möglichen Komplikation verstehen kann.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2020 bestätigte

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieben die Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht aufrecht. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 22.07.2020, Geschäftszahl 1 Ob 71/20b.

Der OGH musste den Fall nicht nochmals vollständig wie ein Tatsachengericht beurteilen. Er sah keine auffällige Fehlentscheidung der Vorinstanzen, die eine weitere Behandlung der Revision gerechtfertigt hätte. Aufrecht blieb daher insbesondere die Haftung der Rechtsträgerin des Landesklinikums für die Folgen der unzureichenden Aufklärung.

Eine weitere wichtige Frage betraf die sogenannte hypothetische Einwilligung. Selbst wenn die Aufklärung unzureichend war, kann die behandelnde Seite einwenden, dass die Patientin oder der Patient dem Eingriff auch bei vollständiger Information zugestimmt hätte. Dann muss die beklagte Partei diesen Umstand darlegen und beweisen. Im Fall des Klägers gelang dieser Beweis nicht.

Die Entscheidung sagt nicht, dass jede Komplikation nach einer Operation auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht zurückzuführen ist. Zu prüfen sind immer der konkrete Eingriff, das konkrete Risiko, die mögliche Bedeutung der Folge und der Inhalt des tatsächlichen Aufklärungsgesprächs.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien; als Erstgericht war das Landesgericht Salzburg befasst. Die darin dargestellten Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wer in Wien nach einer Behandlung Fragen zur Aufklärung oder zu möglichen Schadenersatzansprüchen hat, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn eine Klage erforderlich wird, hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht.

Wenn Sie nach einer Operation eine Komplikation feststellen

Wenn Sie nur einen Aufklärungsbogen erhalten haben

Notieren Sie, ob zusätzlich ein persönliches Gespräch stattgefunden hat. Wichtig können Inhalt, Dauer und Zeitpunkt des Gesprächs sein. Auch die Frage, ob Sie Gelegenheit für Nachfragen hatten, kann später eine Rolle spielen.

Wenn eine Nervenschädigung eingetreten ist

Prüfen Sie nicht selbst medizinisch, ob die Behandlung fehlerhaft war. Für die rechtliche Beurteilung kann aber relevant sein, ob über die konkrete Art der möglichen Nervenschädigung gesprochen wurde. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Nervenschädigung beantwortet nicht zwingend die Frage nach ihrem möglichen Entstehungsmechanismus.

Wenn Sie Unterlagen sammeln

Sichern Sie den Aufklärungsbogen, Operationsberichte, Anästhesieunterlagen, Entlassungsbriefe und Befunde. Schreiben Sie außerdem auf, wann und mit wem über Risiken gesprochen wurde und woran Sie sich erinnern. Namen möglicher Gesprächszeugen sollten ebenfalls festgehalten werden. Bereits vorhandene Unterlagen sollten nicht nachträglich verändert oder ergänzt werden.

Wenn auch zukünftige Beschwerden möglich sind

Der Kläger begehrte neben Schmerzengeld auch die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Eine solche Feststellung kann bedeutsam sein, wenn die gesundheitlichen Folgen noch nicht abschließend beurteilt werden können. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.

Welche Fristen können eine Rolle spielen?

Bei Schadenersatzansprüchen ist in Österreich häufig insbesondere die dreijährige Frist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu beachten. Die konkrete Berechnung hängt jedoch vom Einzelfall ab. Dabei können unter anderem der Verlauf der Beschwerden, spätere Befunde und die Frage wichtig sein, wann die betroffene Person ausreichende Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte.

Eine rechtliche Prüfung sollte deshalb nicht unnötig aufgeschoben werden. Das gilt besonders, wenn unklar ist, ob die Aufklärung nur schriftlich erfolgte, ob das tatsächlich eingetretene Risiko im Gespräch genannt wurde oder ob sich die gesundheitlichen Folgen noch weiterentwickeln können.

Häufige Fragen zur Aufklärung nach einer Operation

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen für eine wirksame Aufklärung?

Nicht automatisch. Ein Aufklärungsbogen kann wichtige Informationen enthalten und das ärztliche Gespräch unterstützen. Er ersetzt grundsätzlich nicht die persönliche Erklärung der wesentlichen Risiken. Entscheidend ist, ob die Patientin oder der Patient die für die Entscheidung bedeutsamen Informationen tatsächlich erhalten und verstanden hat.

Ist eine Haftung möglich, obwohl kein Behandlungsfehler passiert ist?

Ja, eine Haftung wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Eingriff medizinisch gerechtfertigt und technisch fehlerfrei durchgeführt wurde. Voraussetzung ist unter anderem, dass über ein wesentliches oder typisches Risiko nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Zusätzlich muss die rechtliche Bedeutung dieses Aufklärungsfehlers geprüft werden.

Was muss die behandelnde Seite bei fehlender Aufklärung beweisen?

Sie kann einwenden, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Dies wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet. Die beklagte Partei muss diesen Einwand darlegen und beweisen; im Fall des Klägers gelang das nicht.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sind außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Fristen zu prüfen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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