Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Nervenschaden nach einer Operation: Behandlungsfehler?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn nach einer Wirbelsäulenoperation ein Nerv geschädigt wird: Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Nervenschaden nach einer Operation ist für den betroffenen Patienten belastend. Rechtlich bedeutet die eingetretene Komplikation allein aber noch nicht, dass die Behandlung fehlerhaft war oder die Aufklärung nicht ausreichte. Entscheidend sind der medizinische Standard, die konkrete Risikoaufklärung und der Zusammenhang zwischen einem behaupteten Fehler und dem Schaden.

Der Patient wollte wissen, warum es trotz fachgerechter Operation zu Beschwerden kam

Der Kläger litt seit etwa 1990 an Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er unterzog sich deshalb einer Operation, bei der ein Wirbelsäulenabschnitt versteift wurde. Vor diesem Eingriff war er über mögliche Risiken, eine ausbleibende Besserung und weiterhin bestehende Schmerzen informiert worden.

Nach der ersten Operation erfolgte ein weiterer Eingriff. Dabei wurde der Kläger trotz fachgerechter Lagerung auf dem Operationstisch am Peroneusnerv geschädigt. Dadurch konnten Beschwerden beziehungsweise Lähmungserscheinungen auftreten.

Der Kläger verlangte von der beklagten GmbH 36.280,99 Euro zuzüglich Zinsen. Außerdem begehrte er die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für künftige Schäden haften müsse. Seine Argumentation: Die Operationen seien fehlerhaft durchgeführt worden und die Aufklärung über mögliche Folgen sei nicht ausreichend gewesen.

Welche Informationen erhielt der Kläger vor den Eingriffen?

Vor der ersten Operation wurde über Nervenschädigungen, eine mögliche ausbleibende Besserung und fortbestehende Schmerzen aufgeklärt. Dass später möglicherweise eine weitere Versteifungsoperation erforderlich sein könnte, musste nach den Feststellungen nicht gesondert angekündigt werden. Zu diesem Zeitpunkt war eine solche weitere Operation weder notwendig noch wahrscheinlich.

Vor dem zweiten Eingriff wurde der Kläger ausdrücklich über Nervenschädigungen, Lähmungserscheinungen und eine mögliche Verschlechterung durch die Operation informiert. Im übergebenen Aufklärungsblatt fand sich außerdem der Hinweis, dass es bereits durch die notwendige Lagerung auf dem Operationstisch trotz größter Sorgfalt zu Nervenlähmungen und anderen Verletzungen kommen könne.

Die Gerichte stellten zudem fest, dass der Kläger fachgerecht gelagert worden war. Die Schädigung des Nervs konnte daher auch bei sorgfältigem Vorgehen eintreten. Dass sich ein aufgeklärtes Risiko verwirklicht, beweist für sich allein weder einen Behandlungsfehler noch eine unzureichende Aufklärung.

Was gilt bei Behandlungsfehlern und bei Aufklärungsfehlern?

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss die Patientin oder der Patient grundsätzlich den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden beweisen. Dazu gehört etwa die Frage, ob die Behandlung dem fachlichen Standard, also dem Vorgehen nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst, entsprach.

Für Behandlungsfehler gilt eine besondere Beweislastregel: Hat ein Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht, kann dies für eine Beweislastumkehr ausreichen. Dadurch wird die rechtliche Beurteilung für die betroffene Person erleichtert. Der Fehler selbst und der Zusammenhang mit dem Schaden bleiben aber zentrale Voraussetzungen.

Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler liegt die Beweislast anders. Der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Das wird als hypothetische Einwilligung bezeichnet.

Die Aufklärung muss jene Informationen vermitteln, die für das Verständnis der Tragweite und für eine sachgerechte Entscheidung über den Eingriff erforderlich sind. Nicht jedes nur theoretisch mögliche Ereignis muss in gleicher Ausführlichkeit dargestellt werden. Umfang und Inhalt richten sich nach dem Eingriff, den konkreten Risiken und der Bedeutung für die persönliche Entscheidung.

Warum der OGH die Klage nicht inhaltlich neu prüfte

Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage ab. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Der Kläger erhob anschließend eine außerordentliche Revision.

Der OGH wies diese außerordentliche Revision zurück. Er prüfte also nicht sämtliche medizinischen und tatsächlichen Fragen wie ein weiteres Tatsachengericht, sondern vor allem, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag oder die Beurteilung der Vorinstanzen unvertretbar war.

In seiner Entscheidung OGH vom 29.01.2015, Geschäftszahl 6 Ob 214/14k, hielt der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Nach den getroffenen Feststellungen waren die Operationen fachgerecht durchgeführt worden. Auch die Aufklärung über die maßgeblichen Risiken wurde als ausreichend beurteilt.

Eine vertiefte Prüfung der hypothetischen Einwilligung war deshalb nicht erforderlich. Der OGH musste nicht entscheiden, ob der Kläger auch bei einer anderen Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Die Aufklärung wurde bereits als ausreichend angesehen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom OGH angewendeten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Sie können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Verklagt wird meist der Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht bloß „das Krankenhaus“ als Gebäude oder Einrichtung.

Welche Unterlagen können für eine Prüfung wichtig sein?

Wenn Sie nach einer Operation einen Schaden vermuten, können die folgenden Unterlagen helfen, den Ablauf und die Information vor dem Eingriff nachvollziehbar zu machen:

  • Aufklärungsbögen und schriftliche Informationsblätter,
  • Operationsberichte und Arztbriefe,
  • Befunde und Unterlagen zur Bildgebung,
  • Dokumentationen über Rehabilitation und weitere Behandlungen,
  • eine zeitliche Übersicht über Beschwerden, Einschränkungen und deren Entwicklung,
  • Notizen dazu, welche Risiken und Alternativen im Aufklärungsgespräch angesprochen wurden.

Bei der Aufklärung kommt es nicht nur auf ein Formular an. Wichtig kann auch sein, ob die Information rechtzeitig, verständlich und auf den konkreten Eingriff bezogen erteilt wurde. Bei einem behaupteten Behandlungsfehler stehen dagegen der medizinische Standard und die Ursache des Schadens im Vordergrund.

Vier Fragen, die sich Betroffene häufig stellen

Ist ein Nervenschaden nach einer Operation automatisch ein Behandlungsfehler?

Nein. Eine Komplikation kann auch eintreten, wenn die Operation fachgerecht durchgeführt wurde. Entscheidend ist, ob ein konkreter Verstoß gegen den medizinischen Standard vorlag und dieser den Schaden verursacht hat. Auch ein aufgeklärtes Risiko begründet nicht automatisch einen Schadenersatzanspruch.

Muss jedes mögliche Operationsrisiko erklärt werden?

Die Aufklärung muss die Risiken erfassen, die für die Entscheidung der Patientin oder des Patienten wesentlich sind. Nicht jedes bloß theoretische Ereignis muss gleich ausführlich erläutert werden. Maßgeblich sind unter anderem die Schwere des möglichen Schadens, die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts und die Bedeutung des Risikos für den konkreten Eingriff.

Wer muss bei einem Aufklärungsfehler was beweisen?

Die betroffene Person muss zunächst darlegen und beweisen, dass die Aufklärung unzureichend war und der Schaden damit zusammenhängt. Hat sich ein Aufklärungsfehler ergeben, muss jedoch der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass die Person auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte. Diese hypothetische Einwilligung betrifft daher die behandelnde Seite.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Anspruchsgrundlagen, die Beweismittel und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 zeigt damit vor allem die Bedeutung einer genauen Unterscheidung: Eine eingetretene Komplikation, ein Behandlungsfehler und ein Aufklärungsfehler sind rechtlich nicht dasselbe. Für die Beurteilung kommt es auf die konkreten Feststellungen zum Ablauf der Behandlung, zur Risikoaufklärung und zur Ursache des Schadens an.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Nervenschaden nach einer Operation