Wenn die MRT später anders bewertet wird: Wann liegt ein Diagnosefehler vor?
Eine zunächst unauffällige MRT-Aufnahme, später eine schwere Diagnose und die Frage der Angehörigen: Hätte die Erkrankung bereits damals erkannt oder eine weitere Untersuchung empfohlen werden müssen? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zeigt, dass eine spätere Erkrankung allein noch keinen Behandlungsfehler beweist. Entscheidend ist, was auf den damaligen Bildern erkennbar war und welche Informationen zu diesem Zeitpunkt vorlagen.
Eine unauffällige Veränderung mit später großer Bedeutung
Bei einem Patienten wurde eine Magnetresonanztomographie des Gehirns durchgeführt. Ein Facharzt wollte unter anderem abklären lassen, ob eine Multiple Sklerose vorliegen könnte. Auf den MRT-Bildern zeigte sich im Bereich des Kleinhirnwurms eine sehr unauffällige Veränderung.
Später wurde der Patient mit einer schweren Erkrankung konfrontiert. Angehörige vertraten die Ansicht, die Veränderung hätte bereits bei der ersten Untersuchung erkannt werden müssen. Zusätzlich kritisierten sie, dass nicht über mögliche Fehlerquoten der MRT-Untersuchung und die Notwendigkeit einer späteren neuerlichen Untersuchung aufgeklärt worden sei.
Zwei klagende Parteien machten deshalb Schadenersatz- und Feststellungsansprüche gegen eine MRT-Institut-GmbH und eine Aktiengesellschaft geltend. Einer der Kläger ist männlich; bei der weiteren klagenden Partei ist das Geschlecht nicht angegeben. Der Patient, der Sohn eines Klägers war, ist zwischenzeitig verstorben.
Was musste ein Radiologe damals erkennen?
Die Gerichte stützten sich auf ein medizinisches Gutachten. Danach war die Veränderung auf den Bildern äußerst diskret. Ein durchschnittlicher Facharzt für Radiologie hätte sie aus damaliger Sicht nicht als krankhaft erkennen müssen.
Das ist für die Beurteilung eines möglichen Diagnosefehlers wesentlich: Nicht das spätere Wissen über den Krankheitsverlauf entscheidet, sondern die Frage, ob die Befundung nach dem damaligen medizinischen Standard vertretbar war. Eine spätere Diagnose darf daher nicht einfach rückwirkend dazu führen, dass jede frühere unauffällige Untersuchung als fehlerhaft gilt.
Nach § 1299 ABGB gilt für Ärztinnen und Ärzte ein fachbezogener Sorgfaltsmaßstab. Diese Bestimmung bedeutet, dass sie jenen Standard einhalten müssen, der von einem sorgfältigen durchschnittlichen Arzt des jeweiligen Fachgebiets in der konkreten Situation erwartet werden kann.
Dieser Maßstab verlangt eine fachgerechte Untersuchung und Befundung. Er führt aber nicht dazu, dass jede medizinische Unsicherheit automatisch eine Haftung auslöst. Gerade bei sehr unauffälligen Veränderungen ist daher entscheidend, ob diese nach dem damaligen Stand der Medizin und aus der damaligen Sicht als krankhaft eingeordnet werden mussten.
Warum eine allgemeine Warnung vor Fehlerquoten nicht genügte
Die Angehörigen argumentierten außerdem, der Patient hätte über die Möglichkeit eines Übersehens und über die Fehlerquote einer MRT-Untersuchung informiert werden müssen. Nach ihrer Auffassung hätte auch eine spätere Wiederholung der MRT empfohlen werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Ärztliche Aufklärung muss Patientinnen und Patienten jene Informationen geben, die für eine konkrete medizinische Entscheidung erforderlich sind. Sie muss jedoch nicht über jede abstrakte Möglichkeit eines Fehlers, sämtliche denkbaren unerkannten Krankheiten oder routinemäßige Wiederholungen einer fachgerecht durchgeführten Untersuchung informieren.
Eine weitergehende Empfehlung für eine neuerliche MRT hätte konkrete Anhaltspunkte vorausgesetzt. Dazu könnten bestimmte Beschwerden, ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung oder eine erkennbare Auffälligkeit gehören, die durch eine weitere Untersuchung hätte abgeklärt werden können. Nach den Feststellungen der Gerichte lagen solche Anhaltspunkte nicht vor.
Die bloße Angabe eines unspezifischen Fatigue-Syndroms reichte dafür nicht aus. Auch eine allgemeine Information über mögliche Fehlerquoten ersetzt nach dieser Entscheidung keine konkrete Begründung dafür, weshalb gerade bei diesem Patienten eine weitere Untersuchung erforderlich gewesen wäre.
Was der OGH in dieser Entscheidung festgestellt hat
Der OGH wies die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Damit bestätigte er im Ergebnis die Abweisung der Klage. Die Kläger mussten den Beklagten außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen.
Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 20.12.2023, 6 Ob 155/23x. Die Vorinstanzen waren das Landesgericht Linz und das Oberlandesgericht Linz. Der Fall stammt daher aus Oberösterreich, nicht aus Wien.
Der OGH stellte außerdem klar, dass die Aufklärung bei arbeitsteiligem Vorgehen grundsätzlich fachbezogen erfolgt. Ein Radiologe muss über einen in seinem Fachgebiet erkannten Zufallsbefund informieren. Nach den getroffenen Feststellungen lag hier aber gerade kein erkennbarer pathologischer Zufallsbefund vor.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass radiologische Befunde generell nicht hinterfragt werden dürfen oder Untersuchungen niemals wiederholt werden müssen. Maßgeblich bleiben die konkreten Beschwerden, der Untersuchungsauftrag, erkennbare Auffälligkeiten und der damalige medizinische Wissensstand.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Wer nach einer Bildgebung oder Behandlung Zweifel hat, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden.
Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage kann je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen sein.
Welche Unterlagen können bei der Prüfung helfen?
Wenn Sie nach einer zunächst unauffälligen Untersuchung später mit einer schweren Diagnose konfrontiert wurden, sollten Sie die medizinische Entwicklung möglichst genau dokumentieren. Besonders wichtig können folgende Unterlagen sein:
- der vollständige radiologische Befund und die ursprünglichen Bilddaten;
- die Überweisung oder der konkrete Untersuchungsauftrag;
- Arztbriefe, Ambulanzunterlagen und Krankenunterlagen;
- eine zeitliche Übersicht über Beschwerden, Untersuchungen und Diagnosen;
- Informationen darüber, wann welche behandelnden Ärztinnen oder Ärzte von welchen Beschwerden wussten;
- spätere Befunde, aus denen sich möglicherweise ergibt, dass eine Auffälligkeit schon früher erkennbar gewesen sein könnte.
Eine Prüfung sollte außerdem zwischen verschiedenen Fragen unterscheiden: Wurde ein Befund übersehen? Wurde ein vorhandener Befund nicht weitergeleitet oder erklärt? Gab es konkrete Beschwerden, die eine weitere Abklärung erfordert hätten? Oder geht es nur um die allgemeine Möglichkeit, dass eine Untersuchung nicht jede Erkrankung erkennen kann?
Für einen möglichen Anspruch reicht eine abstrakte Fehlerwahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht aus. Es muss nachvollziehbar sein, warum gerade im konkreten Fall eine andere Befundung, eine zusätzliche Information oder eine weitere Untersuchung geboten gewesen wäre. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, kann letztlich nur anhand der vollständigen Unterlagen und gegebenenfalls durch ein unabhängiges Gutachten beurteilt werden.
Häufige Fragen zur unauffälligen MRT und späteren Diagnose
Ist eine spätere Diagnose automatisch ein Behandlungsfehler?
Nein. Eine spätere Erkrankung beweist für sich allein nicht, dass die frühere MRT fehlerhaft befundet wurde. Entscheidend ist, ob die damaligen Bilder nach dem damaligen medizinischen Standard eine erkennbare Auffälligkeit zeigten. Auch die damals bekannten Beschwerden und der konkrete Untersuchungsauftrag müssen berücksichtigt werden.
Muss ein Radiologe immer über mögliche Fehlerquoten einer MRT informieren?
Nach der Entscheidung des OGH besteht keine allgemeine Pflicht, über sämtliche denkbaren Fehlerquoten oder über jede mögliche übersehene Erkrankung aufzuklären. Aufklärung muss sich auf Informationen beziehen, die für eine konkrete Entscheidung der Patientin oder des Patienten erforderlich sind. Gibt es bestimmte Beschwerden oder einen konkreten Verdacht, kann die Beurteilung anders ausfallen.
Wann muss eine MRT wiederholt werden?
Eine neuerliche Untersuchung kann insbesondere dann naheliegen, wenn konkrete Beschwerden, ein bestimmter Krankheitsverdacht oder eine erkennbare Auffälligkeit vorliegen. Eine automatische Pflicht zur Wiederholung jeder fachgerecht durchgeführten MRT besteht jedoch nicht. Ob eine weitere Untersuchung erforderlich gewesen wäre, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines möglichen Behandlungsfehlers klagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten die medizinischen Unterlagen, die Anspruchsgrundlage und auch mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
