Wenn zwei Krankenanstalten an derselben Verletzung beteiligt sind: Wer haftet für den Gesamtschaden?
Nach einer Behandlung bleiben die Schmerzen bestehen. Eine zweite Krankenanstalt wird aufgesucht, dort erfolgt eine weitere Operation – und danach treten zusätzliche Beschwerden auf. Für betroffene Patientinnen und Patienten stellt sich dann oft die Frage: Muss ich den Schaden zwischen den beteiligten Krankenanstalten aufteilen?
Eine Verletzung, zwei Behandlungen und mehrere mögliche Fehler
Der Kläger verletzte sich beim Skifahren an der rechten Hand und wurde noch am selben Tag in einem Landeskrankenhaus behandelt. Der Bruch wurde mehrere Wochen im Gips ruhiggestellt. Spätestens bei einer Kontrolle hätte die Fehlstellung erkannt und eine Operation durchgeführt werden müssen.
Da keine Besserung eintrat, holte der Kläger nach fast drei Monaten eine zweite Meinung in einem Unfallkrankenhaus ein. Auch dort wurde die notwendige Operation erst verspätet vorgenommen. Zusätzlich wurde eine zu lange Schraube eingesetzt. In weiterer Folge kam es unter anderem zu einer Zyste im Bereich des Bruchs, einem Falschgelenk und Veränderungen an benachbarten Knochen.
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche von 31.486,96 EUR zuzüglich Zinsen sowie ein Feststellungsbegehren geltend. Im Revisionsverfahren ging es um ein Revisionsinteresse von 19.000 EUR. Ein zugesprochener Betrag ist in der Entscheidung nicht ausgewiesen.
Warum die zweite Behandlung den ersten Fehler nicht automatisch verdrängt
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Behandlungen kann eine sogenannte mehrgliedrige Schadensverursachung vorliegen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, welcher einzelne Behandlungsschritt fehlerhaft war. Entscheidend ist auch, ob der erste Fehler dazu führte, dass eine weitere Behandlung überhaupt notwendig wurde oder in einer anderen Form stattfinden musste.
Im vorliegenden Fall warf die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsträgerin des Landeskrankenhauses dem Kläger unter anderem vor, einen Operationstermin selbst abgesagt zu haben. Das Erstgericht ging davon aus, dass die Fehler der beiden Krankenanstalten eindeutig voneinander abgegrenzt werden könnten.
Das Berufungsgericht Oberlandesgericht Graz beurteilte die Situation anders. Es nahm eine solidarische Haftung der beklagten Rechtsträgerin und der Rechtsträgerin des Unfallkrankenhauses an. Dagegen erhob die beklagte Partei eine außerordentliche Revision.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In seiner Entscheidung vom OGH vom 21.03.2019, 6 Ob 232/18p entschied er daher nicht nochmals über sämtliche Einzelheiten der Haftung. Er prüfte vielmehr, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar war. Das verneinte der OGH.
Der OGH hielt die Annahme einer solidarischen Haftung für die Folgen der aufeinanderfolgenden Behandlungsfehler jedenfalls für vertretbar. Die erste Krankenanstalt konnte sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, nur für einen klar abgrenzbaren Teil des Schadens verantwortlich zu sein.
Von Bedeutung war dabei der mögliche Zusammenhang zwischen den Fehlern: Ohne die vorherige fehlerhafte Behandlung wäre die spätere Behandlung möglicherweise gar nicht in dieser Form erforderlich geworden. Dass auch bei der zweiten Behandlung ein Fehler aufgetreten sein soll, unterbricht den Zusammenhang mit der ersten Fehlbehandlung daher nicht automatisch.
Auch das Einholen einer zweiten Meinung wurde dem Kläger nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht. Angesichts anhaltender Schmerzen und fehlender Besserung konnte der Wechsel in eine andere Krankenanstalt als verständliche Reaktion auf die zuvor nicht erfolgreiche Behandlung angesehen werden.
Was bedeutet solidarische Haftung?
Tragen mehrere Personen oder Rechtsträger zu einem nicht sinnvoll aufteilbaren Gesamtschaden bei, kann eine solidarische Haftung bestehen. Für die geschädigte Person bedeutet das grundsätzlich, dass der ersatzfähige Schaden nicht zwingend in einzelne Teilbeträge gegenüber mehreren Beteiligten aufgespalten werden muss.
Die Haftung trifft dabei regelmäßig den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht einfach „das Krankenhaus“ als solches. Zwischen den haftenden Rechtsträgern kann anschließend intern geklärt werden, wer welchen Anteil zu tragen hat. Diese interne Aufteilung darf nicht mit der Frage verwechselt werden, welche Ansprüche der Patient gegenüber den Beteiligten geltend machen kann.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass jede spätere Behandlung automatisch der ersten Krankenanstalt zugerechnet wird. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zum zeitlichen Ablauf, zu den jeweiligen Behandlungsfehlern und zur Frage, ob die späteren Beschwerden noch als nachvollziehbare Folge des ursprünglichen Fehlers anzusehen sind.
Welche Unterlagen bei mehreren Behandlungen wichtig sein können
Wenn Sie nach einer Behandlung in eine weitere Krankenanstalt wechseln mussten, kann die zeitliche Abfolge für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein. Hilfreich sind insbesondere:
- Befunde, Arztbriefe und Ambulanzkarten;
- Operationsberichte und Dokumentationen von Nachbehandlungen;
- Röntgen-, CT- oder sonstige Bildaufnahmen;
- Überweisungen und Unterlagen zur Einholung einer zweiten Meinung;
- eine möglichst genaue Chronologie der Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen;
- Dokumente zu abgesagten oder verschobenen Operationsterminen und den jeweiligen Umständen.
Der Kläger muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen. Bei mehreren möglichen Ursachen ist deshalb besonders wichtig, welche medizinischen Feststellungen zu den einzelnen Behandlungsschritten getroffen werden können. Häufig kommt dabei medizinischen Sachverständigengutachten eine zentrale Bedeutung zu.
Schadenersatzansprüche können verjähren. Eine frühzeitige Sicherung der Behandlungsunterlagen und eine rechtliche Prüfung des Verlaufs sind deshalb von Bedeutung, insbesondere wenn mehrere Krankenanstalten oder Behandlungsteams beteiligt waren.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark. Die vom OGH behandelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden; bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.
Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Welcher Rechtsträger geklagt werden muss, hängt davon ab, welche Krankenanstalt und welcher Behandlungsvertrag betroffen sind.
Fragen, die sich Betroffene häufig stellen
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn ich nach einer Fehlbehandlung in eine andere Krankenanstalt gegangen bin?
Der Wechsel in eine andere Krankenanstalt nimmt einen möglichen Anspruch nicht automatisch weg. Nach der Entscheidung kann eine zweite Behandlung eine nachvollziehbare Reaktion auf anhaltende Beschwerden oder eine erfolglose Erstbehandlung sein. Entscheidend bleiben die konkreten medizinischen Feststellungen und der Zusammenhang zwischen dem ersten Fehler und dem späteren Schaden.
Haftet immer nur die Krankenanstalt, in der der letzte Fehler passiert ist?
Nein, das lässt sich nicht allgemein sagen. Wenn ein früherer Fehler die spätere Behandlung ausgelöst oder deren Umfang beeinflusst hat, kann auch der erste Rechtsträger haftungsrechtlich relevant bleiben. Bei einem nicht sinnvoll aufteilbaren Gesamtschaden kommt eine solidarische Haftung mehrerer Rechtsträger in Betracht.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn mehrere Krankenanstalten betroffen sind?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und von der konkreten Klage ab. Je nach Höhe des Anspruchs kommt ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Betracht. Zusätzlich muss geprüft werden, welcher Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt als beklagte Partei in Anspruch zu nehmen ist.
Hat der OGH in diesem Fall endgültig über alle Schadenersatzansprüche entschieden?
Nein. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er prüfte daher nicht sämtliche Schadenspositionen nochmals vollständig, sondern hielt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar. Die Entscheidung betrifft vor allem die Frage, ob eine solidarische Haftung bei aufeinanderfolgenden Behandlungsfehlern grundsätzlich angenommen werden konnte.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
