Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden im OP

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn erst während der Hüftoperation klar wird, was tatsächlich notwendig ist

Der Kläger wusste vor dem Eingriff, dass sich der genaue Umfang der Operation an seiner rechten Hüfte erst während des Eingriffs zeigen konnte. Später warf er dem Klinikum dennoch einen Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung vor. Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob vorab über jede mögliche Operationsvariante gesprochen werden musste.

Die Vorgeschichte begann mit einer bereits geschädigten Hüfte

Beim Kläger bestand schon seit früherem Zeitpunkt eine Schädigung beider Hüftgelenke. Deshalb war er bereits im Jahr 2003 und erneut im Jahr 2016 an der Hüfte operiert worden. Im Jahr 2018 folgte eine weitere Operation an der rechten Hüfte.

Bei diesem Eingriff war zunächst nicht abschließend vorhersehbar, wie umfangreich die Revision sein musste. Entscheidend sollte sein, welcher konkrete Befund während der Operation festgestellt wurde. Insbesondere hing davon ab, ob die Hüftpfanne locker oder fest war.

Der Kläger brachte vor, das Klinikum habe einen Behandlungsfehler begangen. Außerdem sei er nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, welche Schritte während der Operation möglich waren. Er verlangte 130.000 EUR sowie die Feststellung, dass das Klinikum auch für zukünftige Schäden haften müsse.

Worüber muss vor einer Operation aufgeklärt werden?

Die ärztliche Aufklärungspflicht soll Patientinnen und Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Vor einem Eingriff müssen daher die wesentlichen Risiken, die zu erwartenden Folgen und der mögliche Ablauf verständlich erklärt werden.

Ärztinnen und Ärzte müssen jedoch nicht jede theoretisch denkbare Behandlungsmethode darstellen. Eine umfassende Gegenüberstellung verschiedener Möglichkeiten ist vor allem dann erforderlich, wenn mehrere medizinisch gleichwertige und übliche Behandlungsmethoden bestehen und die Patientin oder der Patient tatsächlich zwischen ihnen wählen kann.

Anders kann die rechtliche Beurteilung ausfallen, wenn eine Entscheidung erst aufgrund des Befunds während der Operation getroffen werden kann. Dann kommt es darauf an, ob vor dem Eingriff erklärt wurde, dass der konkrete Operationsumfang noch nicht endgültig feststeht und welche wesentlichen Risiken damit verbunden sind.

Ein Aufklärungsbogen allein beantwortet diese Frage nicht automatisch. Maßgeblich ist, welche Informationen tatsächlich vermittelt wurden und ob die betroffene Person die wesentlichen Punkte verstehen konnte. Auch ein unterschriebenes Formular ersetzt nicht in jedem Fall das persönliche Aufklärungsgespräch.

Warum der OGH die Klageabweisung bestehen ließ

Die Vorinstanzen – darunter das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht – stellten fest, dass kein Behandlungsfehler vorlag. Nach diesen Feststellungen war der Kläger außerdem über die relevanten Risiken und darüber informiert worden, dass der genaue Umfang der Operation erst während des Eingriffs entschieden werden konnte.

Nach dem festgestellten Sachverhalt gab es keine zwei medizinisch gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten, zwischen denen der Kläger vorab hätte wählen können. Ob die Hüftpfanne ausgetauscht werden musste, hing davon ab, ob sie während der Operation locker oder fest war. Nach den gerichtlichen Feststellungen bestand für einen Austausch tatsächlich keine medizinische Notwendigkeit.

Der Kläger stellte die Aufklärung und seine Zustimmung teilweise anders dar, als es die Vorinstanzen festgestellt hatten. Der OGH prüfte diese Beweisfragen jedoch nicht vollständig neu. Ob ein Gespräch in bestimmter Weise stattgefunden hat und wie eine Person die Erklärung verstanden hat, betrifft grundsätzlich die Beweiswürdigung.

Der OGH ist an den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt gebunden. Eine neuerliche umfassende Beweisaufnahme findet dort grundsätzlich nicht statt. Nur wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder eine auffällige Fehlbeurteilung korrigiert werden muss, kann eine außerordentliche Revision Erfolg haben.

In seiner Entscheidung OGH vom 18.06.2024, 6 Ob 91/24m, wies der OGH die außerordentliche Revision zurück. Er sah weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine vom OGH zu korrigierende Fehlbeurteilung. Damit blieb die Abweisung der Klage bestehen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus dem Raum Graz beziehungsweise aus der Steiermark, nicht aus Wien. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien.

Für eine erste Orientierung können sich Patientinnen und Patienten in Wien kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Wenn eine Klage erforderlich ist, richtet sich die Zuständigkeit je nach Streitwert nach einem Wiener Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Welche rechtlichen Schritte im Einzelfall sinnvoll sind, hängt unter anderem von den Unterlagen, dem behaupteten Schaden und der Beweislage ab.

Diese Unterlagen können für die Prüfung wichtig sein

Wenn Sie nach einer Operation vermuten, dass ein Behandlungsfehler oder eine unzureichende Aufklärung vorliegen könnte, können insbesondere folgende Informationen eine spätere Prüfung erleichtern:

  • Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen;
  • Operationsberichte und Entlassungsbriefe;
  • Befunde und Bildgebung vor und nach dem Eingriff;
  • Arztbriefe und sonstige Behandlungsdokumentation;
  • eigene Notizen darüber, was vor der Operation besprochen wurde;
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen des Aufklärungsgesprächs;
  • eine zeitliche Übersicht über Beschwerden, weitere Behandlungen und eingetretene Schäden.

Besonders relevant kann sein, ob die Dokumentation den späteren Operationsablauf nachvollziehbar erklärt. Ebenso wichtig ist die Frage, ob vor dem Eingriff ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Umfang erst anhand des tatsächlichen Befunds festgelegt werden kann.

Bei Ansprüchen aus medizinischen Behandlungen können außerdem Verjährungsfristen eine Rolle spielen. Häufig kommt es darauf an, wann der Schaden und eine mögliche Ursache bekannt waren. Eine rechtliche Prüfung sollte deshalb nicht allein auf einen Aufklärungsbogen oder eine einzelne medizinische Aussage gestützt werden.

Vier typische Fragen aus der Praxis

Wenn während der Operation anders vorgegangen wird als erwartet – liegt dann automatisch ein Behandlungsfehler vor?

Nein. Nicht jede Anpassung des Operationsumfangs bedeutet einen Behandlungsfehler. Entscheidend ist, ob die konkrete Vorgangsweise medizinisch vertretbar und lege artis war. Außerdem muss geprüft werden, ob der Ablauf aufgrund eines erst während der Operation erkennbaren Befunds angepasst werden musste.

Muss die Ärztin oder der Arzt jede mögliche Operationsmethode erklären?

Nein, nicht jede theoretische Möglichkeit ist aufklärungspflichtig. Eine umfassende Information über Alternativen ist besonders dann erforderlich, wenn mehrere medizinisch gleichwertige und übliche Methoden bestehen und die Patientin oder der Patient eine echte Wahl hat. Ist eine Entscheidung erst aufgrund des Operationsbefunds möglich, kann die Aufklärung über diesen möglichen Ablauf ausreichend sein.

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen als Beweis?

Ein Aufklärungsbogen kann ein wichtiges Beweismittel sein, beweist aber nicht automatisch den gesamten Inhalt des Gesprächs. Es kommt darauf an, welche Informationen konkret vermittelt wurden und ob die betroffene Person die wesentlichen Risiken verstanden hat. Auch persönliche Notizen oder Aussagen von Personen, die beim Gespräch anwesend waren, können eine Rolle spielen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Behandlungsfehlers klagen möchte?

Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Je nach Höhe der Forderung kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem der mögliche Schaden, die Beweislage und allfällige Verjährungsfragen geprüft werden.

Was aus dem Urteil besonders deutlich wird

Die Entscheidung aus dem Jahr 2024 unterscheidet zwischen einer echten Wahlmöglichkeit vor der Operation und einer notwendigen Anpassung an einen Befund, der erst während des Eingriffs sichtbar wird. Nicht jede Entscheidung über den weiteren Operationsumfang ist deshalb automatisch eine aufklärungspflichtige Alternative.

Für die rechtliche Beurteilung zählen letztlich mehrere Fragen gemeinsam: Was war vor dem Eingriff bekannt? Welche Risiken und möglichen Abläufe wurden erklärt? Gab es tatsächlich gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten? Und was lässt sich anhand der medizinischen Dokumentation und anderer Beweismittel feststellen?

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden