Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Mangelhafte ärztliche Aufklärung: Haftung trotz OP

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Fehlerfrei operiert – aber nicht ausreichend aufgeklärt: Wann die ärztliche Aufklärungspflicht zur Haftungsfrage wird

Eine Patientin entscheidet sich für eine Operation und unterschreibt die Einwilligung. Erst später stellt sich heraus: Sie wusste nicht, dass die geplanten Eingriffe auch getrennt vorgenommen werden konnten und unterschiedliche Schnittführungen möglich waren. Die Operation selbst verlief medizinisch korrekt. Trotzdem musste geprüft werden, ob die Einwilligung überhaupt wirksam war.

Die Patientin wollte eine Behandlung – aber welche genau?

Die Klägerin ließ in einer Krankenanstalt eine plastisch-chirurgische Operation durchführen. Vorgesehen waren gleichzeitig eine Brustvergrößerung und eine Verkleinerung der Warzenhöfe. Nach den bisherigen Feststellungen wurde der Eingriff technisch und medizinisch korrekt durchgeführt.

Vor der Operation erhielt die Patientin jedoch keine ausreichende Information darüber, dass die beiden Eingriffe auch in zwei getrennten Operationen vorgenommen werden konnten. Außerdem wurde sie nicht ausreichend über verschiedene Möglichkeiten der Schnittführung aufgeklärt. Ihre Einwilligung unterschrieb sie bereits am Tag des Aufklärungsgesprächs, obwohl die Operation erst mehr als zwei Wochen später stattfand.

Nach der Behandlung verlangte die Patientin Schadenersatz. Zusätzlich wollte sie feststellen lassen, dass die Krankenanstalt auch für zukünftige Schäden haftet. Die beklagte GmbH als Krankenanstaltenträgerin wies diese Ansprüche zurück. Das Landesgericht Innsbruck und das Oberlandesgericht Innsbruck hatten das Feststellungsbegehren zunächst abgewiesen.

Warum eine technisch korrekte Operation nicht alle Fragen beantwortet

Die ärztliche Aufklärungspflicht betrifft nicht nur typische Risiken einer Behandlung. Patientinnen und Patienten müssen auch jene Behandlungsalternativen kennen, die für ihre persönliche Entscheidung wesentlich sein können. Dazu kann gehören, ob mehrere Eingriffe gemeinsam oder getrennt durchgeführt werden und welche unterschiedlichen Operationstechniken zur Verfügung stehen.

Das Selbstbestimmungsrecht verlangt eine Entscheidung über den konkreten Eingriff. Eine Patientin soll nicht bloß wissen, dass sie operiert wird. Sie soll – soweit dies für die Entscheidung bedeutsam ist – auch verstehen, welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen und welche Unterschiede diese haben können.

Fehlt eine solche Information, kann die Einwilligung rechtlich unwirksam sein. Dann kommt eine Haftung wegen mangelhafter Aufklärung auch dann in Betracht, wenn der Operateur selbst fachgerecht gearbeitet hat. Es handelt sich dabei um eine andere Fragestellung als bei einem klassischen Behandlungsfehler: Im Mittelpunkt steht nicht die technische Durchführung, sondern die vorherige Entscheidungsgrundlage.

Was der OGH zur fehlenden Aufklärung gesagt hat

Der Oberste Gerichtshof hob die Abweisung des Feststellungsbegehrens auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Maßgeblich war, dass noch nicht ausreichend geklärt war, ob die Patientin bei vollständiger Information tatsächlich genau dieser konkreten Operation zugestimmt hätte.

Der OGH stellte insbesondere auf zwei fehlende Informationen ab: Die Patientin war nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Eingriffe getrennt vorgenommen werden konnten. Außerdem fehlte eine ausreichende Aufklärung über unterschiedliche Schnittführungen. Diese Alternativen konnten für ihre Entscheidung wesentlich sein.

Der OGH vom 18.10.2022, Geschäftszahl 4 Ob 172/22f, sprach damit noch keinen Schadenersatzbetrag zu. Auch wurde nicht festgestellt, dass die Operation medizinisch fehlerhaft gewesen sei. Das fortgesetzte Verfahren sollte vielmehr klären, welche Informationen tatsächlich erteilt wurden und ob die Patientin bei vollständiger Aufklärung anders entschieden hätte.

Warum die Zweiwochenfrist allein keinen Anspruch begründete

Bei ästhetischen Operationen ist eine gesetzlich vorgesehene Bedenk- beziehungsweise Aufklärungsfrist rechtlich bedeutsam. Die Klägerin hatte die Einwilligung bereits am Tag des Aufklärungsgesprächs unterschrieben, während die Operation erst mehr als zwei Wochen später stattfand.

Allein aus der Verletzung dieser Frist konnte sie nach den Feststellungen des Verfahrens jedoch keinen Anspruch ableiten. Es war nämlich festgestellt worden, dass sie auch nach Ablauf der Frist in die Operation eingewilligt hätte. Juristisch wird dies als „rechtmäßiges Alternativverhalten“ bezeichnet. Gemeint ist: Ein Anspruch kann ausscheiden, wenn derselbe Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.

Das bedeutet nicht, dass die Einhaltung einer Bedenkfrist unwichtig wäre. Es zeigt aber, dass jede Frage gesondert geprüft werden muss. Eine zu kurze Frist kann anders zu beurteilen sein als eine fehlende Information über wesentliche Behandlungsalternativen.

Wann zukünftige Schäden festgestellt werden können

Die Patientin verlangte außerdem die Feststellung, dass die Krankenanstalt für künftige Schäden haftet. Ein solches Feststellungsbegehren ist wichtig, wenn noch nicht alle Folgen einer Behandlung absehbar sind.

Für die Feststellung einer möglichen Haftung muss nicht feststehen, dass zukünftige Schäden sicher eintreten werden. Es reicht grundsätzlich, wenn solche Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die bisherige Aussage, mit Spät- oder Dauerfolgen sei „aus medizinischer Sicht nicht zu rechnen“, genügte dem OGH dafür nicht. Eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass keine weiteren Folgen auftreten, ist nicht dasselbe wie ein sicherer Ausschluss.

Der OGH hob die Entscheidung daher auch in diesem Punkt auf. Das Erstgericht muss nach ergänzenden Feststellungen neuerlich beurteilen, ob zukünftige Schäden ausgeschlossen werden können.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie nach einer Operation den Eindruck haben, dass wichtige Alternativen nicht besprochen wurden, sollten Sie die vorhandenen Unterlagen geordnet aufbewahren. Dazu gehören insbesondere:

  • Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen
  • Operationsberichte und Befunde
  • Rechnungen sowie Schriftverkehr mit der Krankenanstalt oder der Ärztin beziehungsweise dem Arzt
  • Nachrichten, Gesprächsnotizen oder sonstige Hinweise auf den Inhalt des Aufklärungsgesprächs
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, wann Beschwerden oder Folgewirkungen erstmals dokumentiert wurden

Auch die eigene Erinnerung an das Aufklärungsgespräch kann eine Rolle spielen. Notieren Sie möglichst sachlich, welche Behandlung vorgeschlagen wurde, ob Alternativen erwähnt wurden und ob Sie Gelegenheit für Fragen hatten. Entscheidend ist nicht allein, was in einem Formular angekreuzt wurde. Es kann auch darauf ankommen, ob die dort genannten Informationen tatsächlich verständlich vermittelt wurden.

Wenn Sie gerade nach einer ästhetischen Operation unsicher sind, ob Sie über verschiedene Techniken oder Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt wurden, sollte die Frage des Behandlungsfehlers von jener der Aufklärung getrennt betrachtet werden. Eine fachgerechte Operation schließt eine Haftung wegen fehlender wirksamer Einwilligung nicht automatisch aus. Zusätzlich sind mögliche Verjährungs- und Anspruchsfristen zu beachten.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt laut den vorliegenden Eckdaten nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Auch dort kann die Aufklärung über wesentliche Alternativen entscheidend sein, wenn nach einer Behandlung eine Haftungsfrage geprüft wird.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zur Aufklärungspflicht nach einer Operation

Kann eine Operation trotz korrekter Durchführung ein Behandlungsfehler sein?

Eine technisch korrekte Operation ist nicht automatisch ein Behandlungsfehler. Dennoch kann eine Haftung wegen mangelhafter ärztlicher Aufklärung in Betracht kommen. Das gilt insbesondere, wenn wesentliche Behandlungsalternativen oder unterschiedliche Operationstechniken nicht erklärt wurden. Entscheidend ist, ob die Patientin bei vollständiger Information in genau diesen Eingriff eingewilligt hätte.

Was bedeutet eine unwirksame Einwilligung?

Eine Einwilligung soll eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Fehlen dafür wesentliche Informationen, kann die Einwilligung rechtlich unwirksam sein. Dann kann grundsätzlich die gesamte konkrete Behandlung haftungsrechtlich relevant werden; sie darf nicht ohne Weiteres nachträglich in einzelne Bestandteile aufgeteilt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt von den konkreten Informationen, der Dokumentation und der Beweiswürdigung ab.

Wann kann ich zukünftige Schäden feststellen lassen?

Ein Feststellungsbegehren kommt in Betracht, wenn weitere Schäden möglich sind und noch nicht abschließend beurteilt werden können. Künftige Folgen müssen nicht sicher eintreten. Sie dürfen aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen sein. Eine medizinische Einschätzung, wonach Spätfolgen nicht zu erwarten seien, reicht dafür nicht zwingend aus.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage müssen außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Fristen geprüft werden. Eine kostenlose Anlaufstelle in Wien ist die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft; bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kommt auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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