Wenn die kosmetische Behandlung Dellen hinterlässt: Wie weit reicht die ärztliche Aufklärungspflicht?
Eine Patientin entscheidet sich für eine kosmetische Kältebehandlung, weil sie Fettgewebe an den Oberschenkelinnenseiten reduzieren möchte. Danach bleiben sichtbare Konturdefekte zurück. Die behandelnde Fachärztin erklärt, das Risiko sei äußerst selten gewesen. Für die Patientin stellt sich eine andere Frage: Hätte sie der Behandlung zugestimmt, wenn sie von dieser möglichen Gewebereaktion gewusst hätte?
Eine seltene Komplikation wurde zum Streitpunkt
Die Klägerin ließ an beiden Oberschenkelinnenseiten eine kosmetische Kryolipolysebehandlung durchführen. Dabei wird Kälte eingesetzt, um Fettgewebe zu verringern. Nach der Behandlung blieben sichtbare „Dellen“ beziehungsweise Konturdefekte zurück.
Die Klägerin musste nach ihren Angaben bereits 2.500 EUR für eine Korrektur aufwenden. Sie begehrte von der beklagten Fachärztin 7.520 EUR samt Zinsen und zusätzlich die Feststellung, dass auch für künftige Schäden gehaftet werde.
Die Klägerin argumentierte, über das Risiko einer übermäßigen Gewebereaktion nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Bei vollständiger Information hätte sie die Behandlung nicht durchführen lassen. Die beklagte Fachärztin verwies unter anderem darauf, dass dieses Risiko sehr selten sei und keine klassische Operation stattgefunden habe.
Warum auch eine nicht invasive kosmetische Behandlung Aufklärung verlangt
Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Patientin die Bedeutung, die möglichen Risiken und die nachteiligen Folgen einer Behandlung ausreichend verstehen kann. Das gilt nicht nur bei Operationen. Auch kosmetische und nicht invasive Behandlungen können eine ärztliche Aufklärungspflicht auslösen.
Bei einer medizinisch nicht dringend erforderlichen, rein kosmetischen Behandlung sind die Anforderungen an die Aufklärung besonders streng. Die Patientin soll selbst entscheiden können, ob sie ein bestimmtes Risiko für ein gewünschtes Aussehen akzeptiert. Deshalb kann auch ein seltenes Risiko aufklärungspflichtig sein, wenn es für die persönliche Entscheidung bedeutsam ist.
Im Fall der Kryolipolyse war die überdurchschnittliche Reaktion des Gewebes grundsätzlich als mögliche Komplikation bekannt. Dass sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen bei dem verwendeten Gerät in weniger als einem Prozent der Fälle auftreten sollte, beseitigte die Aufklärungspflicht nicht. Gerade bei einer rein kosmetischen Behandlung durfte die Klägerin selbst abwägen, ob sie auch dieses Risiko eingehen wollte.
Wer einen Aufklärungsfehler beweisen muss
Die Patientin muss grundsätzlich beweisen, dass die Aufklärung unzureichend war und dass der Aufklärungsfehler den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Gelingt dieser Nachweis, muss die Ärztin beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft daher die Frage, wie die Patientin bei ordnungsgemäßer Information entschieden hätte; diese Beweislast liegt bei der Ärztin.
Im vorliegenden Verfahren konnte die beklagte Fachärztin diesen Nachweis nicht erfolgreich führen. Die Haftung beruhte dabei nicht auf einem Fehler bei der technischen Durchführung der Kryolipolyse. Der entscheidende Vorwurf lag vielmehr in der unzureichenden Aufklärung über das bekannte, wenn auch seltene Risiko.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Das Landesgericht Salzburg gab der Klage statt. Das Berufungsgericht Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung. Die beklagte Fachärztin erhob Revision. Der OGH hatte deshalb nicht neuerlich sämtliche Tatsachen und Beweise zu beurteilen, sondern prüfte, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag.
In seiner Entscheidung vom OGH vom 18.12.2019, 5 Ob 179/19p, wies der OGH die Revision zurück. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Damit blieb es bei der Haftung der beklagten Fachärztin wegen unzureichender Aufklärung.
Der OGH stellte außerdem klar, dass die Rückzahlung des Honorars als Schadenersatz verlangt werden kann. Der Behandlungsvertrag muss dafür nicht zusätzlich wegen Irrtums angefochten werden. Der Schadenersatz soll die Patientin wirtschaftlich so stellen, wie sie ohne die unzureichende Aufklärung stünde. Einen verbliebenen Vorteil der Behandlung müsste gegebenenfalls die Ärztin behaupten und beweisen.
Auch Aufklärungsbögen und ärztliche Dokumentationen sind nicht automatisch entscheidend. Sie werden vom Gericht als private Urkunden frei gewürdigt. Maßgeblich bleibt daher der gesamte Inhalt der Aufklärung: Welche Information wurde erteilt, war sie verständlich, wann fand das Gespräch statt und konnte die Patientin die Tragweite der Entscheidung erfassen?
Da im Verfahren noch nicht endgültig feststand, wie erfolgreich eine Korrektur sein würde, durfte die Klägerin außerdem die Haftung für künftige Schäden feststellen lassen. Ein solches Feststellungsbegehren ist nur dann nicht erforderlich, wenn zukünftige Schäden absolut ausgeschlossen werden können.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Salzburg und wurde vom Landesgericht Salzburg sowie als Berufungsgericht vom Oberlandesgericht Linz behandelt. Die vom OGH formulierten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Wer Unterstützung sucht, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Welche Unterlagen sollten Betroffene sichern?
Wenn Sie nach einer kosmetischen Behandlung sichtbare Veränderungen, Schmerzen oder andere Nachteile feststellen, sollten Sie den Ablauf möglichst früh dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere:
- Aufklärungsbögen und Einverständniserklärungen,
- schriftliche Informationen, E-Mails und Nachrichten zur Behandlung,
- Rechnungen und Zahlungsbelege,
- Fotos vor und nach der Behandlung,
- Befunde und Unterlagen zu Korrekturbehandlungen,
- eine eigene chronologische Darstellung des Aufklärungsgesprächs,
- Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Risiko irgendwo schriftlich erwähnt wurde. Eine Aufklärung kann trotz eines Hinweises unzureichend sein, wenn die Information zu unklar, zu spät oder für die konkrete Entscheidung nicht verständlich war. Ebenso sollte festgehalten werden, welche Erwartungen an das Ergebnis geweckt wurden.
Auch die weitere Entwicklung des Schadens spielt eine Rolle. Wenn eine Korrekturbehandlung erforderlich ist oder noch nicht feststeht, wie sich die Folgen entwickeln, kann neben einem Zahlungsbegehren ein Feststellungsbegehren für zukünftige Schäden Bedeutung haben. Schadenersatzansprüche unterliegen außerdem Verjährungsfristen, deren Beginn und Lauf im Einzelfall geprüft werden müssen.
Häufige Fragen zur Aufklärung bei kosmetischen Behandlungen
Kann auch ein Risiko von weniger als einem Prozent aufklärungspflichtig sein?
Ja. Die Häufigkeit ist ein wichtiger Gesichtspunkt, aber nicht das einzige Kriterium. Bei einer rein kosmetischen Behandlung kann auch ein seltenes Risiko für die Entscheidung der Patientin wesentlich sein. Entscheidend ist, ob sie bei Kenntnis dieses Risikos möglicherweise von der Behandlung Abstand genommen hätte.
Muss ich beweisen, dass ich mich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte?
Nein. Wenn der Aufklärungsfehler und der dadurch verursachte Schaden feststehen, muss die Ärztin beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte. Die Patientin muss daher nicht den Beweis einer hypothetischen anderen Entscheidung führen. Sie muss aber die mangelhafte Aufklärung und die Ursächlichkeit für den Schaden nachweisen.
Kann ich das Behandlungshonorar zurückverlangen, obwohl die Behandlung technisch korrekt war?
Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn die Einwilligung wegen eines Aufklärungsfehlers nicht wirksam war und daraus ein Schaden entstanden ist. Nach der Entscheidung des OGH muss der Behandlungsvertrag dafür nicht zusätzlich wegen Irrtums angefochten werden. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Aufklärungsgespräch, vom Schaden und von möglichen Vorteilen der Behandlung ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen einer kosmetischen Behandlung verlange?
Das hängt vom Streitwert ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Neben einem Gerichtsverfahren können je nach Behandlung auch die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft oder die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien als erste Anlaufstellen in Betracht kommen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
