Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Kosten nach einem Behandlungsfehler: Wer zahlt?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wer trägt die Folgekosten eines Behandlungsfehlers, wenn der Landesgesundheitsfonds bezahlt?

Eine versicherte Person musste nach einer Behandlung in einer Krankenanstalt weitere medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Die Sozialversicherung übernahm einen Teil der Kosten. Trotzdem blieb die Frage offen: Muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese zusätzlichen Aufwendungen ersetzen?

Nach dem Behandlungsfehler entstanden weitere Kosten

Eine versicherte Person war in einer Krankenanstalt behandelt worden. Dabei kam es zu einem Behandlungsfehler, der weitere medizinische Behandlungen erforderlich machte. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse übernahm einen Teil der dadurch entstandenen Kosten. Einen weiteren Teil finanzierte ein Landesgesundheitsfonds.

Die Krankenversicherung verlangte von der beklagten Krankenhaus-Betriebsgesellschaft Ersatz für jene Aufwendungen, die durch den Behandlungsfehler entstanden waren. Die Haftpflichtversicherung hatte bereits einen Teil bezahlt. Offen blieben 3.594,66 EUR zuzüglich Zinsen.

Neben der Zahlung dieses Betrags wollte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse feststellen lassen, dass auch künftig entstehende Kosten ersetzt werden müssen, soweit entsprechende Ansprüche auf sie übergehen. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 3.000 EUR.

Das Bezirksgericht Dornbirn gab der Klage statt und verwarf die Einrede, der Rechtsweg sei unzulässig. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte diese Entscheidung als Berufungsgericht. Der Oberste Gerichtshof entschied in der Sache selbst und gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrecht.

Warum die Finanzierung über den Landesgesundheitsfonds die Haftung nicht beseitigt

Im Mittelpunkt stand nicht der unmittelbare Anspruch der behandelten Person auf Schmerzengeld. Zu klären war vielmehr, ob die Sozialversicherung jene Kosten zurückfordern kann, die sie wegen eines Behandlungsfehlers übernehmen musste.

Nach § 332 ASVG gehen Schadenersatzansprüche grundsätzlich insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Leistungen erbracht hat. Diese sogenannte Legalzession bedeutet: Der Anspruch geht kraft Gesetzes auf die Sozialversicherung über; eine gesonderte Abtretung durch die Patientin oder den Patienten ist dafür nicht erforderlich.

Die Regelung soll verhindern, dass die verantwortliche Person oder Institution dadurch entlastet wird, dass zunächst die Sozialversicherung für die Behandlungskosten aufkommt. Gleichzeitig soll ausgeschlossen werden, dass dieselben Kosten doppelt ersetzt werden.

Der OGH stellte klar, dass dieser gesetzliche Anspruchsübergang auch dann greift, wenn die ursprüngliche Behandlung in einer fondsfinanzierten Krankenanstalt erfolgte. Pauschalzahlungen der Sozialversicherung an einen Landesgesundheitsfonds decken die reguläre Finanzierung des Krankenanstaltenbetriebs ab. Sie umfassen aber nicht automatisch das zusätzliche Risiko eines Behandlungsfehlers und seiner Folgen.

Andernfalls würden die durch den Fehler verursachten Kosten letztlich bei der Allgemeinheit verbleiben. Der Rechtsträger der Krankenanstalt wäre dagegen von den finanziellen Folgen entlastet. Für eine solche Haftungsbefreiung fand der OGH weder im Gesetz noch in den Finanzierungsvereinbarungen eine ausreichende Grundlage.

Was der OGH im Jahr 2016 tatsächlich entschieden hat

Der OGH hielt die Zahlungspflicht der beklagten Krankenhaus-Betriebsgesellschaft aufrecht. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 31.08.2016, 2 Ob 121/16g.

Auch das Argument, die Krankenanstalt sei lediglich Erfüllungsgehilfin der Sozialversicherung, überzeugte den Gerichtshof nicht. Zwischen der Patientin oder dem Patienten und der Krankenanstalt besteht grundsätzlich ein eigener Behandlungsvertrag. Aus diesem Vertragsverhältnis können Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers entstehen.

Dass die Behandlung über die Sozialversicherung organisiert und über öffentliche Finanzierungssysteme mitgetragen wird, beseitigt diesen Vertrag und die daraus folgende Verantwortung nicht. Der Rechtsträger der Krankenanstalt muss sich daher grundsätzlich auch mit Regressforderungen der Sozialversicherung auseinandersetzen.

Die beklagte Partei musste neben dem offenen Betrag von 3.594,66 EUR zuzüglich Zinsen auch die festgestellte Haftung für künftig auf die Klägerin übergehende Ansprüche gegen sich gelten lassen. Zusätzlich wurden 624 EUR an Kosten der Revisionsbeantwortung zugesprochen.

Was bedeutet das für eigene Ansprüche nach einer Behandlung?

Die Entscheidung betrifft in erster Linie den Kostenregress der Sozialversicherung. Sie bedeutet nicht automatisch, dass der behandelten Person selbst ein bestimmter Geldbetrag zusteht.

Ansprüche auf Schmerzengeld gehen nach § 332 ASVG grundsätzlich nicht auf den Sozialversicherungsträger über. Schmerzengeld muss die betroffene Person daher selbst geltend machen. Daneben können – abhängig von den konkreten Folgen – etwa Verdienstentgang, Pflege- und Betreuungsaufwand, zusätzliche Behandlungskosten oder sonstige Schäden eine Rolle spielen.

Für einen eigenen Schadenersatzanspruch müssen der konkrete Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den Gesundheitsschaden grundsätzlich bewiesen werden. Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler gelten besondere Regeln: Der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger muss beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die betroffene Person muss nicht beweisen, dass sie sich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2016 nimmt keine medizinische Bewertung eines bestimmten Eingriffs vor. Sie beantwortet auch nicht die Frage, ob im Einzelfall lege artis behandelt oder ausreichend aufgeklärt wurde. Dafür müssen der Behandlungsablauf, die Dokumentation, die gesundheitlichen Folgen und die Beweismittel gesondert geprüft werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Vorarlberg. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Eine Finanzierung der Behandlung durch die Sozialversicherung oder einen Landesgesundheitsfonds schließt eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht aus.

Patientinnen und Patienten können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Welche Unterlagen bei einem vermuteten Behandlungsfehler wichtig sind

Wenn Sie nach einer Behandlung einen Schaden vermuten, kann eine geordnete Dokumentation die spätere Prüfung erleichtern. Bewahren Sie insbesondere folgende Unterlagen und Informationen auf:

  • Befunde, Arztbriefe, Operationsberichte und Entlassungsunterlagen;
  • Behandlungs- und Pflegeunterlagen, soweit sie erhältlich sind;
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise für zusätzliche Behandlungen;
  • eine chronologische Übersicht über die Behandlung und die danach aufgetretenen Beschwerden;
  • Schriftverkehr mit der Krankenanstalt, der Haftpflichtversicherung und der Sozialversicherung;
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen sowie Angehöriger, die den Verlauf wahrgenommen haben.

Auch wenn die Sozialversicherung bereits Kosten übernommen hat oder selbst einen Regress verfolgt, kann zusätzlich eine Prüfung eigener Ansprüche erforderlich sein. Die Ansprüche der Sozialversicherung und jene der betroffenen Person sind nicht automatisch identisch. Mögliche Verjährungs- und Ausschlussfristen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zu Behandlungskosten und Regress

Kann die Sozialversicherung Kosten nach einem Behandlungsfehler zurückfordern?

Ja, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 332 ASVG gehen Schadenersatzansprüche in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem dieser Leistungen erbracht hat. Die Finanzierung der Krankenanstalt über einen Landesgesundheitsfonds schließt diesen Regress nicht aus.

Bekomme ich als Patientin oder Patient automatisch Geld, wenn die Sozialversicherung Regress fordert?

Nein. Der Regress der Sozialversicherung betrifft grundsätzlich deren eigene Aufwendungen. Eigene Ansprüche, etwa auf Schmerzengeld oder Ersatz weiterer Schäden, müssen gesondert geprüft und geltend gemacht werden. Dafür sind der konkrete Fehler, der Gesundheitsschaden und der ursächliche Zusammenhang maßgeblich.

Wer muss bei einem Aufklärungsfehler beweisen, dass die Behandlung auch sonst durchgeführt worden wäre?

Der Arzt beziehungsweise der Krankenhausträger muss beweisen, dass die Patientin oder der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Diese Frage betrifft die sogenannte hypothetische Einwilligung. Die betroffene Person muss nicht beweisen, dass sie sich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Krankenhausbehandlung fordere?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und der Art des Begehrens ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten auch die richtige beklagte Partei, die medizinischen Beweismittel und mögliche Fristen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

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Kosten nach einem Behandlungsfehler