Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Hypothetische Einwilligung: Beweislast im Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Reicht ein Hinweis auf Nervenschäden – oder müssen konkrete Prozentzahlen genannt werden?

Nach einer Zahnimplantation litt eine Patientin an anhaltenden Beschwerden. Das Implantat reichte in den Nervenkanal und musste wieder entfernt werden. Vor dem Eingriff war sie über mögliche Nervenschädigungen informiert worden. Sie beanstandete jedoch, dass ihr keine genauen Zahlen zur Wahrscheinlichkeit von Komplikationen genannt worden waren.

Die Patientin wollte wissen, wie vollständig Aufklärung sein muss

Nach der Entfernung eines Zahns setzte der beklagte Zahnarzt der Klägerin ein Implantat. Später zeigte sich, dass das Implantat in den Nervenkanal hineinreichte. Wegen anhaltender Beschwerden wurde es wieder entfernt.

Die Klägerin verlangte 37.264 EUR sowie die Feststellung, dass der Zahnarzt auch für künftige Schäden hafte. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens betrug 5.000 EUR. Sie warf dem Zahnarzt sowohl eine fehlerhafte Behandlung als auch eine unzureichende Aufklärung vor.

Vor dem Eingriff war die Klägerin anhand eines Modells und eines schriftlichen Aufklärungs- und Einwilligungsformulars über mögliche Komplikationen informiert worden. Dazu gehörten insbesondere Nervenschädigungen. Nach ihrer Auffassung hätte der Zahnarzt zusätzlich die allgemeine Komplikationswahrscheinlichkeit von drei bis sechs Prozent sowie konkrete Prozentzahlen für einzelne Risiken nennen müssen.

Die Klägerin erklärte, sie hätte dem Eingriff auch bei einer Information über die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen nicht zugestimmt. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Wie weit muss eine ärztliche Aufklärung gehen?

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass die Patientin oder der Patient Bedeutung, Tragweite und wesentliche mögliche Folgen eines Eingriffs verstehen kann. Die Aufklärung soll eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Dafür müssen nicht sämtliche theoretisch denkbaren Risiken aufgezählt werden.

Auch exakte Prozentzahlen sind nicht bei jeder Behandlung zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob die betroffene Person über jene Risiken informiert wurde, die für ihre persönliche Entscheidung wesentlich sein konnten. Eine möglichst lange Liste oder eine Vielzahl von Zahlen ersetzt kein verständliches Aufklärungsgespräch.

Wie umfassend die Information sein muss, hängt unter anderem von der Dringlichkeit und der medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs ab. Bei einem nicht dringlichen Eingriff kann eine besonders sorgfältige Aufklärung erforderlich sein. Auch ein seltenes Risiko darf nicht einfach unerwähnt bleiben, wenn es dem Eingriff besonders anhaftet und für die Entscheidung der Patientin oder des Patienten bedeutsam sein kann.

Ein Aufklärungsformular kann das Gespräch unterstützen, ersetzt aber nicht automatisch die persönliche Information. Maßgeblich ist, welche Inhalte tatsächlich besprochen wurden und ob die Patientin die entscheidenden Risiken verstehen konnte. Ein Formular allein beweist daher nicht in jedem Fall eine ausreichende Aufklärung.

Was der OGH im Jahr 2015 tatsächlich geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der außerordentlichen Revision der Klägerin. In der Entscheidung OGH vom 30.06.2015, 10 Ob 40/15b wies er die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Das bedeutet: Der OGH nahm keine vollständige neuerliche Beurteilung des gesamten Falles vor. Er prüfte vielmehr, ob die Beurteilung des Oberlandesgerichts Linz vertretbar war. Das hielt der OGH für gegeben. Vertretbar war insbesondere die Annahme, dass keine zusätzliche Aufklärung über allgemeine Komplikationsraten oder genaue Prozentzahlen für jedes einzelne Risiko erforderlich gewesen sei.

Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Klägerin über mögliche Nervenschädigungen informiert worden war. Vor diesem Hintergrund musste der OGH nicht entscheiden, dass Prozentangaben niemals notwendig sind. Die Aussage ist enger: Unter den festgestellten Umständen war die Beurteilung der Vorinstanzen nicht unvertretbar.

Ebenso wenig entschied der OGH, dass das Implantat in jedem vergleichbaren Fall lege artis gesetzt wurde. Die Entscheidung betrifft vor allem die Reichweite der Aufklärung. Ob eine Behandlung medizinisch fehlerhaft war, ist davon getrennt zu beurteilen.

Wer muss was beweisen?

Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss die Patientin grundsätzlich den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Geht es etwa darum, ob ein Implantat technisch oder medizinisch fehlerhaft eingesetzt wurde, sind dafür häufig Befunde, Bildaufnahmen und medizinische Gutachten wichtig.

Für eine Beweislastumkehr bei einem Behandlungsfehler genügt es, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Das bedeutet nicht, dass jede ungünstige Folge automatisch auf einen Fehler schließen lässt.

Bei einem Aufklärungsfehler liegt der entscheidende Unterschied darin, dass der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt die sogenannte hypothetische Einwilligung beweisen muss. Er muss also beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.

Die Patientin muss dagegen darlegen und beweisen, dass die Aufklärung nicht ausreichend war und dass daraus der geltend gemachte Schaden folgt. Die Frage, ob sie bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte, darf nicht als ihre Beweislast dargestellt werden. Gerade diese sogenannte hypothetische Einwilligung ist vom Arzt beziehungsweise vom Krankenhausträger zu beweisen.

Was können Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen?

Wenn Sie vor einem geplanten Eingriff nur ein Formular erhalten haben: Entscheidend ist nicht allein, ob eine Unterschrift vorliegt. Notieren Sie, ob ein persönliches Gespräch stattfand, welche Risiken angesprochen wurden und ob Sie Fragen stellen konnten. Bei nicht dringlichen Eingriffen kann der Umfang der erforderlichen Information besonders groß sein.

Wenn ein bestimmtes Risiko eingetreten ist: Prüfen Sie nicht nur, ob dieses Risiko im Formular erwähnt wurde. Wichtig ist auch, ob die Information verständlich war und ob das Risiko für den konkreten Eingriff eine besondere Bedeutung hatte. Ein bloßer Hinweis auf eine Komplikation beantwortet nicht automatisch alle Fragen zur Qualität der Aufklärung.

Wenn Sie vermuten, dass die Behandlung selbst fehlerhaft war: Sichern Sie Aufklärungsbogen, Einwilligungserklärung, Befunde, Operationsberichte, Bildaufnahmen und Rechnungen. Schreiben Sie außerdem möglichst bald aus eigener Erinnerung auf, was im Aufklärungsgespräch gesagt wurde und wer dabei anwesend war.

Wenn auch künftige Beschwerden möglich sind: Schadenersatzansprüche und Feststellungsbegehren unterliegen rechtlichen Voraussetzungen und können verjähren. Beginn und Dauer von Fristen hängen von den Umständen ab. Eine Prüfung sollte deshalb nicht erst kurz vor dem vermuteten Fristablauf erfolgen.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vom Landesgericht Linz als Berufungsgericht Oberlandesgericht Linz entschieden. Die vom OGH behandelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung

Muss ein Zahnarzt immer genaue Prozentzahlen nennen?

Nein, genaue Prozentzahlen sind nicht bei jedem Eingriff zwingend erforderlich. Maßgeblich ist, ob die für die Entscheidung wesentlichen Risiken verständlich erklärt wurden. Bei seltenen, aber besonders gewichtigen Risiken kann eine Aufklärung trotzdem notwendig sein. Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 bedeutet nicht, dass Zahlen generell bedeutungslos sind.

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?

Ein Formular kann wichtige Informationen dokumentieren, ersetzt aber nicht automatisch das persönliche Aufklärungsgespräch. Die Patientin muss die Bedeutung und die wesentlichen Folgen des Eingriffs verstehen können. Ob die Aufklärung ausreichte, hängt daher vom Inhalt des Gesprächs und den Umständen des Eingriffs ab.

Wer muss beweisen, dass ich auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?

Diese sogenannte hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich sicher anders entschieden hätte. Sie muss jedoch den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz nach einer Behandlung verlange?

Das hängt unter anderem vom Streitwert und von der Art des Begehrens ab. Je nach Streitwert kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Behandlungsunterlagen, die Aufklärung und mögliche Fristen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
hypothetische Einwilligung