Wenn Aufklärung die Entscheidung lenkt: Was ein Schwangerschaftsfall über ärztliche Beratung zeigt
Eine Patientin steht vor einer schwierigen Entscheidung: Eine Untersuchung könnte mehr Klarheit bringen, ist aber mit einem eigenen Risiko verbunden. Damit sie selbstbestimmt entscheiden kann, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beide Seiten ausgewogen erklären. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2012.
Die Patientin wollte Gewissheit – erhielt aber keine ausgewogene Beratung
Die Erstklägerin war schwanger und hatte besondere Sorgen, ein Kind mit einer Behinderung zu bekommen. Der beklagte Arzt führte Untersuchungen durch und übergab Aufklärungsunterlagen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beriet er die Patientin jedoch nicht neutral und vollständig über die Möglichkeiten, eine Trisomie 21 festzustellen.
Der Arzt hob insbesondere das Risiko einer Fehlgeburt durch eine Fruchtwasseruntersuchung hervor. Gleichzeitig erklärte er nicht ausreichend, dass die bisherigen Untersuchungen eine erhebliche Unsicherheit zurückließen. Nach den Feststellungen der Gerichte konnten sie eine Trisomie 21 mit einer Unsicherheit von 25 Prozent nicht ausschließen.
Die Erstklägerin entschied sich deshalb gegen die Fruchtwasseruntersuchung. Die Trisomie 21 wurde nicht erkannt und das Kind wurde geboren. Die Erstklägerin und der Zweitkläger verlangten vom Arzt 64.372,50 EUR samt Anhang sowie die Feststellung seiner Haftung für weitere Schäden.
Warum die Beratung und nicht die Untersuchung selbst entscheidend war
Ein Arzt muss nicht jede denkbare Untersuchung selbst durchführen lassen. Er muss Patientinnen aber so informieren, dass sie die Bedeutung, Aussagekraft und Risiken der möglichen Untersuchungen verstehen und eine eigenständige Entscheidung treffen können.
Bei einer solchen Beratung dürfen nicht nur die Nachteile einer Untersuchung im Vordergrund stehen. Wird etwa das Fehlgeburtsrisiko einer Fruchtwasseruntersuchung betont, muss zugleich erklärt werden, welche Unsicherheit ohne diese Untersuchung bestehen bleibt. Nur dann kann die Patientin die beiden Risiken und die möglichen Folgen ihrer Entscheidung angemessen abwägen.
Der entscheidende Vorwurf lautete daher nicht, dass die Fruchtwasseruntersuchung unterblieben war. Beanstandet wurde vielmehr, dass die Patientin nach Ansicht der Vorinstanzen durch eine einseitige Beratung von einer informierten Entscheidung abgehalten wurde.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wäre bei korrekter Aufklärung eine sichere Feststellung der Trisomie 21 möglich gewesen. Die Erstklägerin hätte sich dann für einen damals gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Diese Feststellungen bildeten die Grundlage für die rechtliche Beurteilung.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht bestätigte offenbar die für die Kläger günstige rechtliche Beurteilung. Der beklagte Arzt erhob dagegen eine außerordentliche Revision.
Der OGH wies diese Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er entschied den gesamten Fall daher nicht nochmals umfassend, sondern hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar. Zitierfähig lautet die Fundstelle: OGH vom 27.02.2012, 7 Ob 214/11p.
Der OGH beanstandete insbesondere nicht, dass die Vorinstanzen die Beratung als fehlerhaft und für die geltend gemachten Schäden ursächlich angesehen hatten. Auch die finanzielle Belastung durch die Betreuung eines schwer behinderten Kindes kann nach dieser Beurteilung vom Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrags erfasst sein.
Eine pauschale Schadensteilung zwischen der genetischen Ursache der Behinderung und dem Beratungsfehler lehnte der OGH in diesem Fall ab. Die Trisomie 21 selbst war schicksalhaft. Für die unterbliebene Feststellung und die Geburt des Kindes war nach den getroffenen Feststellungen jedoch ausschließlich die fehlerhafte Beratung des Arztes ursächlich.
Wer einen Aufklärungsfehler beweisen muss
Bei einem Aufklärungsfehler muss die Patientin den Fehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Sie muss also darlegen und beweisen, dass die Information unvollständig, unrichtig oder nicht ausgewogen war und dass dies für den Schaden rechtlich relevant wurde.
Beruft sich der Arzt oder der beklagte Rechtsträger einer Krankenanstalt darauf, dass die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte, trägt er dafür die Beweislast. Er muss die sogenannte hypothetische Einwilligung beweisen. Die Patientin muss nicht beweisen, dass sie sich anders entschieden hätte.
Der vorliegende Beschluss enthält zur hypothetischen Einwilligung keine nähere Ausführung. Allgemein bleibt aber wichtig: Ärztliche Aufklärung soll keine bestimmte Entscheidung erzwingen. Sie soll ermöglichen, dass die Patientin nach verständlicher und neutraler Information selbst entscheidet.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Wenn Sie nach einer Beratung vermuten, dass wesentliche Risiken oder Unsicherheiten nicht erklärt wurden, können folgende Unterlagen für eine rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Mutter-Kind-Pass und Befunde aus der Schwangerschaft;
- Ultraschall- und sonstige Untersuchungsergebnisse;
- Aufklärungsunterlagen und Informationsblätter;
- schriftliche Kommunikation mit der Ordination oder Krankenanstalt;
- eigene Notizen über Beratungsgespräche und anwesende Begleitpersonen;
- Unterlagen zu späteren Behandlungen, Pflege- und Betreuungsaufwendungen.
Entscheidend ist häufig, was konkret besprochen wurde. Ein allgemeiner Aufklärungsbogen beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die persönliche Beratung ausreichend war. Ebenso kommt es darauf an, ob die Aussagekraft bisheriger Untersuchungen und die verbleibenden Unsicherheiten verständlich erklärt wurden.
Ansprüche im Arzthaftungsrecht können verjähren. Welche Frist gilt, hängt unter anderem davon ab, wann der Schaden und die mögliche Verantwortlichkeit bekannt waren. Bei Kindern und länger andauernden Schäden können zusätzliche Besonderheiten bestehen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann deshalb helfen, Beweismittel zu sichern und Fristen im Blick zu behalten.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht beurteilt und stammt damit nicht aus Wien. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch hier. Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.
Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Verklagt wird meist nicht „das Krankenhaus“, sondern der Rechtsträger der Krankenanstalt.
Häufige Fragen zur ärztlichen Aufklärung
Muss ein Arzt jede mögliche Untersuchung anbieten?
Nein. Eine ärztliche Aufklärungspflicht bedeutet nicht, dass jede denkbare Untersuchung durchgeführt werden muss. Die Patientin muss aber über relevante Untersuchungsmöglichkeiten, deren Aussagekraft und wesentliche Risiken informiert werden. Nur so kann sie eine eigenständige Entscheidung treffen.
Wer muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung zugestimmt hätte?
Diese hypothetische Einwilligung muss der Arzt beziehungsweise der beklagte Rechtsträger beweisen, wenn er sich darauf beruft. Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Sie trägt nicht die Beweislast dafür, dass sie sich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte.
Kann eine einseitige Beratung ein Behandlungsfehler sein?
Ja, eine Beratung kann auch dann fehlerhaft sein, wenn keine Untersuchung falsch durchgeführt wurde. Werden die Risiken einer Möglichkeit besonders hervorgehoben, während die Unsicherheiten der Alternative unerwähnt bleiben, kann die Information unvollständig und unausgewogen sein. Ob das so war, hängt von den konkreten Gesprächen, Unterlagen und Umständen ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers verlangen möchte?
Die Zuständigkeit hängt unter anderem vom Streitwert und vom beklagten Rechtsträger ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen zuständig sein. Vor einer Klage sollten daher die Anspruchshöhe, die Verjährung und die vorhandenen Beweismittel geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
