Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Honoraranspruch für noch nicht erbrachte Leistungen?

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn nach einer Komplikation das Vertrauen fehlt: Muss die Patientin weitere Behandlungskosten bezahlen?

Eine Patientin lässt ihr Gebiss umfassend sanieren. Nach einer zunächst korrekt durchgeführten Behandlung entwickelt sie einen Abszess, muss operiert werden und kehrt wenige Tage später mit Schmerzen, Schwellung und Schluckbeschwerden in die Ordination zurück. Als sie sich dort nicht ausreichend über die mögliche Dringlichkeit informiert fühlt, bricht sie die weitere Behandlung ab. Der Zahnarzt verlangt dennoch Honorar für Behandlungsschritte, die noch gar nicht durchgeführt wurden.

Zwölf Kronen waren noch nicht eingesetzt

Die Patientin hatte eine umfassende zahnärztliche Sanierung geplant. Dazu gehörten unter anderem Implantate und Kronen. Ein Teil der Behandlung war nach den gerichtlichen Feststellungen zunächst medizinisch korrekt erfolgt.

Danach kam es jedoch zu einer schwerwiegenden Komplikation: Die Patientin entwickelte einen Abszess im Mundboden und musste in einem Krankenhaus operiert werden. Nach ihrer Rückkehr in die zahnärztliche Ordination bestanden weiterhin eine Schwellung, Schmerzen und Schluckbeschwerden.

Nach den Feststellungen der Gerichte wurde die Antibiotikatherapie bei diesem Kontakt nicht geändert. Außerdem wurde die Patientin nicht ausreichend auf eine mögliche akute Verschlechterung und die Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung hingewiesen.

Das Vertrauen der Patientin in den Zahnarzt war dadurch aus ihrer Sicht nicht mehr vorhanden. Sie setzte die geplante Behandlung, insbesondere das Einsetzen von zwölf Kronen, nicht fort. Der Zahnarzt forderte trotzdem Ersatz für die noch nicht erbrachten Leistungen.

Warum das Vertrauen im Behandlungsvertrag eine besondere Rolle spielt

Ein ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlungsvertrag beruht in besonderem Maß auf persönlichem Vertrauen. Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass Beschwerden ernst genommen, Warnzeichen erkannt und notwendige weitere Schritte erklärt werden.

Ein solcher Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Das gilt dann, wenn die Fortsetzung der Behandlung für die Patientin oder den Patienten unzumutbar geworden ist. Eine bloße Unzufriedenheit oder ein allgemeines Unbehagen reicht dafür nicht automatisch aus.

Bei der Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine schwerwiegende Komplikation allein bedeutet nicht zwingend, dass eine weitere Behandlung unzumutbar ist. Zusätzlich kann aber bedeutsam sein, wie die behandelnde Person mit den danach auftretenden Beschwerden umgeht und ob über mögliche Gefahren und notwendige Maßnahmen ausreichend aufgeklärt wird.

Was der OGH zur offenen Honorarforderung sagte

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung zugunsten der Patientin und wies die Revision des Zahnarztes als unzulässig zurück: OGH vom 28.09.2020, 8 Ob 50/20s. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2020 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen.

Nach den für den OGH maßgeblichen Feststellungen lagen mehrere Gesichtspunkte zusammen vor. Die Patientin hatte eine erhebliche Komplikation mit notwendiger Operation und stationärer Behandlung erlebt. Als sie später erneut Beschwerden schilderte, wurde die Medikation nicht angepasst und sie nicht eindringlich genug über die mögliche akute Situation informiert.

Dieses Verhalten war nach Ansicht des OGH geeignet, das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt zu erschüttern. Die Patientin durfte die weitere Behandlung deshalb aus wichtigem Grund abbrechen.

Für die noch nicht erbrachten Behandlungsschritte bestand damit kein Honoraranspruch. Der Zahnarzt konnte also nicht allein deshalb Zahlung verlangen, weil diese Leistungen ursprünglich vereinbart oder geplant gewesen waren.

Der OGH sprach der Patientin in diesem Verfahren allerdings weder Schmerzengeld noch Schadenersatz zu. Es ging ausschließlich um die Frage, ob sie für noch nicht durchgeführte zahnärztliche Leistungen bezahlen musste.

Warum der OGH den Fall nicht vollständig neu prüfte

Die Frage, ob ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorliegt, hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen ab. Dazu zählen etwa der Ablauf der Beschwerden, die erhobenen Befunde, die Reaktion der behandelnden Person und die erteilten Hinweise.

Der OGH ist keine weitere Tatsacheninstanz. Er prüft daher nicht den gesamten medizinischen Ablauf von Grund auf neu. Im Revisionsverfahren wird vor allem kontrolliert, ob das Berufungsgericht das Recht grob falsch angewendet hat oder von einer unvertretbaren Beurteilung ausgegangen ist.

Das war hier nicht der Fall. Die Vorinstanzen durften aus den festgestellten Umständen ableiten, dass die Fortsetzung der Behandlung für die Patientin unzumutbar geworden war. Ob bei einem unbegründeten Behandlungsabbruch ein Honoraranspruch bestehen könnte, musste der OGH nicht entscheiden.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zum Vertrauen im Behandlungsvertrag gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.

Wer nach einer Komplikation eine weitere Behandlung nicht mehr bei derselben Ärztin, demselben Arzt oder Zahnarzt fortsetzen möchte, sollte den Grund für den Abbruch nachvollziehbar dokumentieren. In Wien können sich Patientinnen und Patienten kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien.

Ob ein Gerichtsverfahren in Betracht kommt, hängt unter anderem von der konkreten Forderung und dem Streitwert ab. Klagen gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie nach einer Komplikation nicht weiterbehandelt werden möchten

Wenn Sie eine Honorarforderung für noch nicht erbrachte Leistungen erhalten: Prüfen Sie, welche Behandlungsschritte tatsächlich durchgeführt wurden und welche Leistungen nur geplant waren. Eine Rechnung darf nicht ohne Weiteres auch nicht erbrachte Leistungen umfassen.

Wenn Sie das Vertrauen in die behandelnde Person verloren haben: Halten Sie schriftlich fest, wann die Beschwerden auftraten, wann Sie Kontakt aufgenommen haben und welche Informationen Sie erhielten. Ein klar dokumentierter zeitlicher Ablauf kann später wichtig sein.

Wenn nach einer Komplikation weitere Warnzeichen bestanden: Bewahren Sie Befunde, Operationsberichte, Arztbriefe, Medikationspläne und Rechnungen auf. Entscheidend ist nicht nur die ursprüngliche Komplikation, sondern auch der Umgang mit den späteren Beschwerden.

Wenn Sie neben der Honorarforderung einen eigenen Schaden vermuten: Die Frage, ob ein Schadenersatz- oder Schmerzengeldanspruch besteht, ist von der Honorarforderung getrennt zu prüfen. Dafür müssen unter anderem die behauptete Pflichtverletzung, der eingetretene Schaden und ein möglicher Zusammenhang zwischen beiden beurteilt werden.

Checkliste: Welche Unterlagen können hilfreich sein?

  • Behandlungsvertrag, Kostenvoranschlag und Rechnungen
  • Befunde, Operationsberichte und Arztbriefe
  • Dokumentation über Krankenhausaufenthalte und weitere Behandlungen
  • Nachrichten oder Schreiben an die behandelnde Person
  • Eine chronologische Aufstellung der Beschwerden und Arztkontakte
  • Notizen dazu, welche Hinweise zur weiteren Vorgangsweise gegeben wurden
  • Unterlagen zu bereits bezahlten und noch offenen Beträgen

Auch mögliche Verjährungsfristen müssen beachtet werden. Ansprüche können nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Eine rechtliche Prüfung sollte deshalb den gesamten Behandlungsablauf, die medizinischen Unterlagen und die konkrete Honorarforderung einbeziehen.

Häufige Fragen zum Behandlungsabbruch nach einem Behandlungsfehler

Muss ich für eine Behandlung bezahlen, die noch nicht durchgeführt wurde?

Nach der Entscheidung des OGH besteht grundsätzlich kein Honoraranspruch für noch nicht erbrachte Leistungen, wenn die Patientin oder der Patient den Behandlungsvertrag aus wichtigem Grund beendet. Ob ein wichtiger Grund vorlag, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine bloße Unzufriedenheit reicht nicht automatisch aus.

Reicht eine Komplikation aus, um eine Behandlung abzubrechen?

Eine Komplikation allein führt nicht zwingend dazu, dass die Fortsetzung unzumutbar ist. Entscheidend kann sein, ob zusätzlich ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt wurde und wie die behandelnde Person auf weitere Beschwerden reagiert hat. Im entschiedenen Fall waren die schwerwiegende Komplikation und der spätere Umgang mit den Beschwerden gemeinsam maßgeblich.

Bekomme ich automatisch Schadenersatz, wenn ich die Behandlung abbreche?

Nein. Die Beendigung des Behandlungsvertrags und ein Schadenersatzanspruch sind unterschiedliche Fragen. Der OGH entschied hier nur, dass für die noch nicht erbrachten Leistungen kein Honorar geschuldet war. Schmerzengeld und Schadenersatz wurden in diesem Verfahren nicht zugesprochen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn eine Ordination offene Behandlungskosten verlangt?

Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Klagen werden je nach Streitwert beim zuständigen Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollten die vereinbarten Leistungen, die tatsächlich erbrachte Behandlung und der Grund für den Abbruch genau geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Honoraranspruch für noch nicht erbrachte Leistungen