Zu früh operiert: Wann ein Krankenhaus für die Operationsentscheidung haftet
Eine Patientin leidet nach einer Operation dauerhaft unter Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und dem Verlust der Gebrauchsfähigkeit ihrer Hand. Später stellt sich die Frage: War der Eingriff zu diesem Zeitpunkt überhaupt notwendig – und wer haftet, wenn die Operationsentscheidung zu früh getroffen wurde?
Die Operation war noch nicht erforderlich
Die Klägerin war zunächst an einem Finger operiert worden. Danach bestanden weiterhin Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit. Ein Arzt stellte eine weitere Erkrankung fest und empfahl eine zweite Operation, die kurze Zeit später in einem öffentlichen Krankenhaus durchgeführt wurde.
Nach den Feststellungen der Gerichte war dieser Eingriff zu diesem Zeitpunkt medizinisch noch nicht erforderlich. Ein weiteres Zuwarten und zusätzliche Therapie wären zunächst fachgerecht gewesen. Während und nach der Operation kam es unter anderem zu einer Nervendurchtrennung und einer schweren Reflexdystrophie. Die rechte Hand der Klägerin war dadurch dauerhaft nahezu nicht mehr verwendbar.
In weiterer Folge war die Klägerin vollständig arbeitsunfähig. Sie benötigte Unterstützung im Haushalt und bei der Körperpflege und bezog eine Invaliditätspension sowie Pflegegeld. Sie verlangte insgesamt 32.547 Euro samt Zinsen, außerdem laufende Renten und die Feststellung, dass die beklagte Partei auch für künftige Schäden haftet.
Warum der Rechtsträger des Krankenhauses haften musste
Beklagt war eine Stadtgemeinde als Rechtsträgerin eines öffentlichen Krankenhauses. Ein Rechtsträger ist jene juristische Person, die für den Betrieb der Krankenanstalt verantwortlich ist. Es ging daher nicht bloß um die persönliche Verantwortung des behandelnden Arztes, sondern um die Frage, ob die Stadtgemeinde für die ärztliche Behandlung im Krankenhaus einzustehen hatte.
Die beklagte Partei argumentierte, der Arzt habe die Operation bereits in seiner Ordination empfohlen und sei im Krankenhaus wie ein selbstständig tätiger Belegarzt tätig gewesen. Dann wäre der Krankenhausträger für bestimmte organisatorische Leistungen verantwortlich, nicht aber ohne Weiteres für die medizinische Behandlung dieses Arztes.
Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Die Klägerin war als gesetzlich Versicherte in einem öffentlichen Krankenhaus aufgenommen worden. Mangels einer klaren abweichenden Vereinbarung durfte sie erwarten, dass das Krankenhaus auch die ärztliche Untersuchung und Behandlung übernahm. Dazu gehörte insbesondere die eigenständige Prüfung, ob die Operation zu diesem Zeitpunkt überhaupt angezeigt war.
Für Fehler von Ärzten, die im Rahmen dieses Krankenhausvertrags tätig werden, haftet der Rechtsträger grundsätzlich wie für eigene Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB. Diese Bestimmung bedeutet, dass ein Vertragspartner für Personen einstehen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient.
Eine frühere Empfehlung entlastet das Krankenhaus nicht automatisch
Der Umstand, dass die Operationsentscheidung bereits vor der stationären Aufnahme in einer Ordination vorbereitet worden war, beseitigte die Verantwortung des Krankenhauses nicht. Mit der Aufnahme musste die beklagte Partei dafür einstehen, dass die Behandlung im Krankenhaus fachgerecht geplant und durchgeführt wurde.
Für Patientinnen und Patienten ist dabei entscheidend, welche Leistungen vom konkreten Krankenhausaufnahmevertrag umfasst waren und wie die Behandlung tatsächlich organisiert wurde. Eine Überweisung oder eine frühere Empfehlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt schließt die Verantwortung des Krankenhauses daher nicht automatisch aus.
Was der OGH zu den einzelnen Ansprüchen sagte
Das Landesgericht Feldkirch nahm eine Haftung der beklagten Stadtgemeinde an, kürzte die Ansprüche der Klägerin aber wegen eines Mitverschuldens um 50 Prozent. Es sprach 10.960 Euro samt Zinsen sowie eine Haushaltshilfenrente von monatlich 270 Euro ab 1. Dezember 2009 zu. Zusätzlich stellte es die Haftung für künftige Schäden zur Hälfte fest.
Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte die grundsätzliche Haftung und sprach 14.902 Euro samt Zinsen zu. Außerdem erkannte es monatlich 270 Euro für Haushaltshilfe und 48 Euro für Pflegekosten zu. Über weitere Ansprüche war noch nicht endgültig entschieden.
Der OGH gab der Revision der beklagten Partei teilweise Folge. In seiner Entscheidung vom OGH vom 22.06.2010, 10 Ob 34/10p, hob er Teile der Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Die Haftung für die verfrühte Operationsentscheidung blieb im Grundsatz bestehen. Neu geprüft werden mussten insbesondere die Ansprüche für Haushaltshilfe und Pflege. Der OGH stellte klar, dass Pflegegeld nicht nur mit Pflegekosten, sondern je nach Zuordnung auch mit Haushaltshilfekosten sachlich zusammenhängen kann.
Wenn eine Sozialversicherungsleistung denselben Bedarf abdeckt wie der geltend gemachte Schaden, kann der Ersatzanspruch in diesem Umfang bereits kraft Gesetzes auf den Bund oder den zuständigen Sozialversicherungsträger übergehen. Es handelt sich dann nicht bloß um eine gewöhnliche Anrechnung eines Vorteils. Die geschädigte Person kann denselben Teil des Schadens nicht nochmals selbst verlangen.
Im Verfahren war nicht ausreichend geklärt, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin Pflegegeld der maßgeblichen Stufe tatsächlich zuerkannt worden war. Deshalb konnten die Pflege- und Haushaltshilfekosten noch nicht abschließend berechnet werden.
Welche Rolle spielte das Mitverschulden?
Die Vorinstanzen lasteten der Klägerin ein Mitverschulden von 50 Prozent an. Nach den Feststellungen wäre durch eine zumutbare Ergotherapie voraussichtlich eine Verbesserung ihrer Beschwerden und Einschränkungen erreichbar gewesen. Die Klägerin hatte einen entsprechenden Behandlungstermin nicht wahrgenommen.
Diese Beurteilung war im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Fall zeigt dennoch, dass die weitere Mitwirkung an zumutbaren Nachbehandlungen rechtlich bedeutsam sein kann. Ob eine Therapie zumutbar war und ob sie den Schaden tatsächlich verringert hätte, muss immer anhand der konkreten Umstände festgestellt werden.
Was gilt bei einem behaupteten Aufklärungsfehler?
Die Klägerin hatte zusätzlich geltend gemacht, nicht ausreichend über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein. Der OGH musste diese Frage jedoch nicht entscheidend beurteilen, weil die Haftung bereits aus der fehlenden Prüfung der Operationsindikation abgeleitet wurde.
Bei einem Aufklärungsfehler muss grundsätzlich der Arzt oder Krankenhausträger beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Die Patientin muss hingegen den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen.
Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss die Patientin den Fehler und den Zusammenhang mit dem Schaden darlegen und beweisen. Liegt ein Behandlungsfehler vor, der die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat, kann eine Beweislastumkehr zugunsten der Patientin eintreten.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Das Verfahren wurde vor dem Landesgericht Feldkirch und dem Oberlandesgericht Innsbruck geführt und spielte nicht in der Bundeshauptstadt. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht. Eine Klage ist je nach Streitwert beim zuständigen Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Welche Unterlagen nach einer problematischen Operation wichtig sein können
- Arztbriefe, Befunde, Operationsberichte und Aufklärungsunterlagen,
- Überweisungen und Unterlagen aus Ordinationen vor der Krankenhausaufnahme,
- Dokumente über Rehabilitation, Physiotherapie oder Ergotherapie,
- Nachweise über Arbeitsunfähigkeit, Invaliditätspension und Pflegegeld,
- Belege für Haushaltshilfe, Pflege und sonstige notwendige Aufwendungen,
- eine chronologische Übersicht über Beschwerden, Behandlungen und Verschlechterungen.
Wenn Sie gerade prüfen, ob eine Operation zu früh durchgeführt wurde, sollte außerdem geklärt werden, wer Vertragspartner war: das Krankenhaus beziehungsweise dessen Rechtsträger, eine selbstständig tätige Ärztin oder ein selbstständig tätiger Arzt oder mehrere Beteiligte. Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer fehlerhaften Diagnose, einer falschen Indikationsstellung, einem Operationsfehler, einer mangelhaften Aufklärung und einer unzureichenden Nachbehandlung.
Häufige Fragen zur Haftung nach einer Operation
Haftet ein Krankenhaus, wenn die Operation schon in einer Ordination empfohlen wurde?
Nicht automatisch nur deshalb, weil die Empfehlung außerhalb des Krankenhauses ausgesprochen wurde. Bei einer Aufnahme in ein öffentliches Krankenhaus kann die Verpflichtung bestehen, die Notwendigkeit und den richtigen Zeitpunkt der Operation selbst zu prüfen. Entscheidend sind der konkrete Krankenhausaufnahmevertrag und die tatsächliche Organisation der Behandlung.
Kann Pflegegeld bei Pflege- und Haushaltshilfekosten berücksichtigt werden?
Ja, Pflegegeld kann mit Pflegekosten und unter Umständen auch mit Haushaltshilfekosten sachlich zusammenhängen. Soweit eine Sozialversicherungsleistung denselben Bedarf abdeckt, kann der entsprechende Ersatzanspruch auf den zuständigen Sozialversicherungsträger übergehen. Eine doppelte Geltendmachung desselben Schadens ist dann nicht möglich.
Welches Gericht ist bei einem Behandlungsfehler in der Hauptstadt zuständig?
Das hängt insbesondere vom Streitwert und vom konkreten Anspruch ab. Je nach Höhe des Begehrens kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geprüft werden, wer rechtlich beklagt werden muss.
Wer muss bei einer fehlenden Aufklärung was beweisen?
Die Patientin muss den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Der Arzt oder Krankenhausträger muss hingegen beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger und vollständiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft nur die Frage, wie die Patientin bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
