Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Haftung wegen unzureichender Aufklärung prüfen

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Wenn „gelegentlich“ nicht genügt: Wann ein Aufklärungsbogen zum Streitpunkt wird

Nach einer arthroskopischen Operation am Knie scheint zunächst alles gut zu verlaufen. Dann kehren die Schmerzen zurück. Eine spätere Untersuchung zeigt, dass Knochen- oder Knorpelgewebe abgestorben ist. War das eine unvermeidbare Komplikation – oder hätte der Patient über das Risiko genauer aufgeklärt werden müssen?

Die Operation war nicht das einzige Thema

Der Kläger ließ sein linkes Knie arthroskopisch operieren. Die Operation war medizinisch notwendig. Zunächst trat eine Besserung ein, danach kamen die Schmerzen jedoch wieder. Bei einer späteren Untersuchung wurde ein Absterben von Knochen- beziehungsweise Knorpelgewebe festgestellt.

Nach den bisherigen Feststellungen war diese Komplikation schicksalhaft. Das bedeutet: Sie wurde nicht durch eine fehlerhafte Durchführung der Operation verursacht. Der Kläger war dennoch der Ansicht, nicht ausreichend über dieses Risiko informiert worden zu sein. Er verlangte 20.000 Euro Schadenersatz und begehrte außerdem die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden.

Der Beklagte war Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Im Aufklärungsbogen wurde erwähnt, dass gelegentlich Knochen- oder Knorpelgewebe absterben könne. Der Kläger bezweifelte jedoch, dass dieser Hinweis ausreichte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnte die Komplikation bei bestimmten Patientengruppen deutlich häufiger auftreten – in einer genannten Konstellation bis zu 20 Prozent.

Warum der OGH die bisherigen Entscheidungen aufhob

Die ersten beiden Gerichte wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Der OGH hielt zunächst fest, dass nicht nur die technische Durchführung einer Operation rechtlich relevant ist. Auch die ärztliche Aufklärungspflicht kann eine eigenständige Frage der Haftung sein. Ein Eingriff kann somit lege artis, also nach den Regeln der ärztlichen Kunst, durchgeführt worden sein, während trotzdem zu prüfen bleibt, ob die Einwilligung des Patienten auf ausreichender Information beruhte.

Der Kläger hatte ursprünglich vor allem einen Behandlungs- und Dokumentationsfehler behauptet. Im Zuge der Befragung des Sachverständigen sprach er aber auch an, dass der Hinweis auf eine mögliche Knochennekrose zu allgemein formuliert gewesen sein könnte. Nach Ansicht des OGH konnte darin bereits ein ausreichender Ansatz für ein Vorbringen zu einem Aufklärungsfehler liegen.

Die Gerichte dürfen ein Vorbringen nicht erstmals im Berufungsverfahren als unverständlich oder unzureichend behandeln, ohne den Parteien zuvor Gelegenheit zur Klarstellung zu geben. Das Verfahren muss den Parteien ermöglichen, entscheidende Punkte zu erklären und zu ergänzen.

Außerdem ist die Frage, ob eine konkrete Aufklärung ausreichend war, eine rechtliche Beurteilung. Sie darf daher nicht allein dem medizinischen Sachverständigen überlassen werden. Der Sachverständige kann medizinische Risiken und deren Häufigkeit erklären. Ob diese Informationen für eine ausreichende Einwilligung genügten, hat das Gericht zu beurteilen.

Der OGH entschied dies in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020: OGH vom 22.10.2020, 6 Ob 112/20v. Der Gerichtshof stellte dabei nicht fest, dass der Operateur einen technischen Fehler gemacht hatte. Offen blieb vielmehr, ob der Kläger über das Risiko und dessen mögliche Häufigkeit ausreichend informiert worden war.

Ein schriftlicher Hinweis muss das konkrete Risiko verständlich abbilden

Ein Aufklärungsbogen kann wichtige Informationen dokumentieren. Seine bloße Existenz beweist aber nicht automatisch, dass die Aufklärung inhaltlich ausreichend war. Entscheidend ist, ob der Patient die wesentlichen Risiken des Eingriffs erkennen konnte und ob die Information auf die konkrete Situation angepasst war.

Im entschiedenen Fall enthielt der Bogen einen Hinweis darauf, dass Knochen- oder Knorpelgewebe gelegentlich absterben könne. Gleichzeitig war offen, ob der Kläger zu einer Patientengruppe gehörte, bei der diese Komplikation deutlich häufiger vorkommen konnte. Das Erstgericht muss deshalb prüfen, welche Risikofaktoren beim Kläger vorlagen und ob die Formulierung „gelegentlich“ das tatsächliche Risiko ausreichend wiedergab.

Selbst eine festgestellte Verletzung der Aufklärungspflicht führt nicht automatisch zu Schadenersatz. Zusätzlich muss geklärt werden, wie sich der Kläger bei vollständiger Information entschieden hätte. Hätte er den Eingriff trotz des genannten Risikos durchführen lassen, kann das für die Haftungsfrage entscheidend sein. Diese Prüfung wird häufig als Entscheidungskonflikt bezeichnet.

Was sollten Betroffene nach einer Komplikation sichern?

Wenn Sie nach einer Operation eine Komplikation bemerken und sich fragen, ob die Aufklärung ausreichend war, können folgende Unterlagen für eine rechtliche Prüfung wichtig sein:

  • Aufklärungsbogen und Einwilligungserklärung
  • Operationsbericht, Arztbriefe und Befunde
  • Bildgebung und Unterlagen zur Nachbehandlung
  • Notizen darüber, was im persönlichen Aufklärungsgespräch erklärt wurde
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen des Gesprächs
  • eine zeitliche Übersicht über Beschwerden, Untersuchungen und Diagnosen

Besonders wichtig kann sein, ob im Gespräch mehr erklärt wurde als im Formular steht oder ob sich die Information nur auf allgemeine und sehr seltene Risiken bezog. Auch die Frage, wann der Schaden und eine mögliche verantwortliche Person bekannt wurden, kann für die Verjährung eine Rolle spielen. Die konkrete Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien. Auch dort kann neben einem möglichen Behandlungsfehler eigenständig zu prüfen sein, ob über ein wesentliches Risiko, seine Schwere oder seine Häufigkeit ausreichend aufgeklärt wurde.

Patientinnen und Patienten in Wien können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Eine Klage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Vier Fragen, die sich Betroffene häufig stellen

Kann ich Schadenersatz verlangen, obwohl die Operation fehlerfrei war?

Das kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Dafür muss das Gericht feststellen, dass ein wesentliches Risiko nicht ausreichend erklärt wurde. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person bei vollständiger Information anders entschieden hätte. Eine fehlerfreie Operation schließt eine Haftung wegen unzureichender Aufklärung daher nicht automatisch aus.

Reicht ein unterschriebener Aufklärungsbogen aus?

Eine Unterschrift belegt in erster Linie, dass ein Dokument unterzeichnet wurde. Sie beantwortet nicht allein die Frage, ob die darin enthaltenen Informationen verständlich, ausreichend konkret und auf die persönliche Situation bezogen waren. Bei einer besonders schwerwiegenden oder für eine bestimmte Patientengruppe häufigeren Komplikation kann ein allgemeiner Hinweis zu wenig sein. Auch das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient ist relevant.

Was bedeutet ein Risiko von bis zu 20 Prozent für die Aufklärung?

Die genannte Häufigkeit stammt aus den Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren und wurde nicht als allgemeines Risiko für alle Patientinnen und Patienten festgestellt. Sie war deshalb im Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Kläger zu jener Patientengruppe gehörte und ob die Information im Aufklärungsgespräch beziehungsweise im Formular das Risiko zutreffend vermittelte.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich nach einer Behandlung klagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Vor einer Klage müssen außerdem Anspruchsgrundlage, Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden. Eine kostenlose Anlaufstelle in Wien ist die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft; bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kommt auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Haftung wegen unzureichender Aufklärung