Operation im Krankenhaus, Vertrag mit dem Arzt: Wer haftet bei einem möglichen Aufklärungsfehler?
Eine Patientin bespricht eine geplante Operation in der Privatordination eines freiberuflich tätigen Arztes. Operiert wird anschließend in einem Krankenhaus. Wenn später ein Schadenersatzanspruch entsteht, ist damit aber noch nicht automatisch der Rechtsträger der Krankenanstalt der richtige Anspruchsgegner.
Warum der Ort der Operation allein nicht über die Haftung entscheidet
Für Patientinnen und Patienten wirkt die Sache zunächst eindeutig: Die Operation fand im Krankenhaus statt, dort wurde auch ein Teil der Aufklärung durchgeführt und ein Formular des Krankenhauses verwendet. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger zustande gekommen ist.
Entscheidend ist vielmehr, wer die ärztliche Behandlung im eigenen Namen übernommen hat. Bei einem Belegarzt bestehen häufig zwei voneinander getrennte Verantwortungsbereiche: Der Arzt ist für die ärztliche Behandlung verantwortlich, während der Rechtsträger der Krankenanstalt insbesondere Unterkunft, Pflege und krankenhausspezifische Hilfsleistungen bereitstellt.
Die genaue Vertragsgestaltung kann deshalb darüber entscheiden, gegen wen ein Anspruch wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers zu richten ist. Eine Klage gegen den falschen Vertragspartner kann scheitern, obwohl die betroffene Person tatsächlich einen Gesundheitsschaden erlitten hat.
Die Patientin hatte den Arzt bereits in seiner Privatordination ausgewählt
Die Klägerin ließ sich zunächst in der Privatordination eines freiberuflich tätigen Arztes beraten. Dort besprach sie auch die geplante Operation. Die Operation wurde anschließend in einem Krankenhaus durchgeführt. Das Aufklärungsgespräch zur Anästhesie fand dort statt.
Ein weiteres Aufklärungsgespräch führte die Ehefrau des behandelnden Arztes. Dabei wurde ein Aufklärungsbogen verwendet, der vom Rechtsträger des Krankenhauses stammte. Bereits vor der Operation war außerdem vereinbart worden, dass die Nachbehandlung wieder in der Privatordination des Arztes stattfinden sollte.
Die Klägerin machte gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt einen Schadenersatzanspruch geltend. Sie begehrte 21.070,39 EUR zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
Was der Oberste Gerichtshof tatsächlich geprüft hat
Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien, hielt die Einordnung als Behandlung durch einen Belegarzt für vertretbar. Die Klägerin bekämpfte diese Beurteilung mit einer außerordentlichen Revision.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Er hat den Fall nicht selbst inhaltlich neu entschieden und auch nicht an eine Vorinstanz zurückverwiesen. Die Aussage des OGH ist deshalb präzise einzuordnen: Er hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2018 und ist zitierfähig als: OGH vom 31.08.2018, 6 Ob 149/18g.
Nach der Beurteilung der Vorinstanz sprach vor allem die persönliche Auswahl des Arztes für einen eigenen Behandlungsvertrag mit ihm. Die Beratung war in seiner Privatordination erfolgt, und auch die Nachbehandlung sollte dort stattfinden. Daraus durfte abgeleitet werden, dass der Arzt die ärztlichen Leistungen eigenverantwortlich und im eigenen Namen übernommen hatte.
Ein Formular des Krankenhauses macht den Krankenhausträger nicht automatisch verantwortlich
Dass bei der Aufklärung ein Formular des Krankenhausträgers verwendet wurde, änderte an dieser Einordnung nach Ansicht des OGH nichts. Die Herkunft eines Aufklärungsbogens beweist für sich allein nicht, dass der Krankenhausträger auch die ärztliche Aufklärung übernommen hat.
Auch das im Krankenhaus geführte Gespräch über die Anästhesie führte nicht automatisch dazu, dass der gesamte ärztliche Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger bestand. Die Aufklärung kann je nach Inhalt und Zuständigkeit unterschiedlichen Personen oder Vertragspartnern zuzurechnen sein.
Das bedeutet nicht, dass ein Krankenhausträger niemals für einen Fehler eines Belegarztes haften kann. Eine Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eigene Pflichten der Krankenanstalt verletzt wurden oder sich die Aufgabenbereiche überschneiden. Maßgeblich bleiben die konkreten Vereinbarungen und die tatsächliche Organisation der Behandlung.
Welche Beweislast gilt bei einem Aufklärungsfehler?
Bei einem behaupteten Aufklärungsfehler muss zunächst die Zuständigkeit geklärt werden. Die Patientin muss den Aufklärungsfehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Ist festgestellt, welcher Arzt oder Rechtsträger für die Aufklärung verantwortlich war, muss dieser beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Diese sogenannte hypothetische Einwilligung betrifft nicht die Frage, ob die Patientin einen Fehler beweisen muss. Es geht vielmehr darum, ob der verantwortliche Vertragspartner den Einwand der hypothetischen Zustimmung nachweisen kann.
Aus der Entscheidung des OGH lässt sich allerdings nicht ableiten, ob die Operation medizinisch fehlerhaft war oder ob die Aufklärung inhaltlich ausreichend gewesen ist. Der OGH befasste sich vor allem mit der vorgelagerten Frage, gegen wen der Anspruch überhaupt gerichtet werden konnte.
Welche Unterlagen können bei der Zuordnung helfen?
Wenn Sie nach einer Operation einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vermuten, können insbesondere folgende Unterlagen für die rechtliche Prüfung wichtig sein:
- Aufnahme-, Operations- und Entlassungsunterlagen,
- Aufklärungsbögen und Einwilligungserklärungen,
- Rechnungen, Honorarnoten und Zahlungsbelege,
- schriftliche Vereinbarungen mit dem behandelnden Arzt,
- Unterlagen zur geplanten Nachbehandlung,
- Korrespondenz mit der Ordination und dem Rechtsträger der Krankenanstalt,
- Dokumente darüber, wer die Behandlung organisiert und abgerechnet hat.
Die Bezeichnung „Belegarzt“ entscheidet nicht jeden Fall. Ebenso wenig reicht es aus, dass die Operation in einem Krankenhaus stattgefunden hat. Wichtig ist, wer die Patientin ausgewählt hat, mit wem die ärztliche Behandlung vereinbart wurde, wer die Nachbehandlung übernahm und welche Aufgaben die Krankenanstalt selbst wahrnahm.
Bei einem behaupteten Behandlungsfehler muss die Patientin außerdem die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Eine Beweislastumkehr kann greifen, wenn ein Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob das im jeweiligen Verfahren erfüllt ist, hängt von den Feststellungen und den medizinischen Gutachten ab.
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Das Verfahren wurde beim Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht geführt. Die darin bestätigten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien: Vor einer Klage sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Arzt, der Rechtsträger der Krankenanstalt oder beide als Anspruchsgegner in Betracht kommen.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Für Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Wenn Sie gerade vor einer möglichen Klage stehen
Sie wissen nicht, ob der Arzt oder die Krankenanstalt verantwortlich ist
Sichern Sie sämtliche Unterlagen und achten Sie darauf, wer als Vertragspartner auf Rechnungen, Vereinbarungen oder organisatorischen Schreiben aufscheint. Auch die Nachbehandlung kann Hinweise darauf geben, wer die ärztliche Verantwortung übernommen hat.
Sie haben nur einen Aufklärungsbogen des Krankenhauses erhalten
Ein Formular allein beantwortet die Haftungsfrage nicht. Entscheidend ist, wer das Aufklärungsgespräch geführt hat, in wessen Verantwortungsbereich es fiel und mit wem der Behandlungsvertrag bestand.
Sie wollen auch künftige Schäden geltend machen
Ein Feststellungsbegehren kann eine Rolle spielen, wenn weitere Folgen des behaupteten Fehlers nicht ausgeschlossen werden können. Ob die Voraussetzungen vorliegen, muss anhand des konkreten Schadensverlaufs und der Beweislage geprüft werden.
Häufige Fragen zur Haftung bei Belegärzten
Wer haftet bei einer Operation durch einen Belegarzt?
Das hängt vom konkreten Behandlungsvertrag und den tatsächlich übernommenen Aufgaben ab. Der Belegarzt ist typischerweise für die ärztliche Behandlung verantwortlich. Der Rechtsträger der Krankenanstalt kann für eigene Leistungen und eigene Pflichtverletzungen haften.
Ist ein Aufklärungsbogen des Krankenhauses ein Beweis gegen den Krankenhausträger?
Nein, die Verwendung eines solchen Formulars reicht allein nicht aus. Sie zeigt nicht automatisch, dass der Krankenhausträger die ärztliche Aufklärung übernommen hat. Zusätzlich müssen Gespräch, Zuständigkeit und Vertragsbeziehungen betrachtet werden.
Wer muss bei einem Aufklärungsfehler die hypothetische Einwilligung beweisen?
Der Arzt oder Krankenhausträger, der für die Aufklärung verantwortlich war, muss beweisen, dass die Patientin auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätte. Die Patientin muss zuvor den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden beweisen.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Rechtsträger einer Krankenanstalt klagen möchte?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, ob tatsächlich der Krankenhausträger oder der behandelnde Arzt der richtige Anspruchsgegner ist.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
