Pichler Rechtsanwalt · Arzthaftung

Haftpflichtversicherung nach einem Behandlungsfehler

Arzthaftungsverfahren in Wien und in ganz Österreich.

Neue Zahnbehandlung nach Behandlungsfehler: Wann muss die Haftpflichtversicherung zahlen?

Eine minderjährige Patientin muss nach mehreren Jahren kieferorthopädischer Behandlung nochmals behandelt werden. Für die neue festsitzende Behandlung fallen 4.360 Euro an. Die Frage lautet: Muss dafür die Berufshaftpflichtversicherung des verstorbenen Zahnarztes einstehen?

Die neue Behandlung war notwendig – doch wer trägt die Kosten?

Die Klägerin war über mehrere Jahre kieferorthopädisch behandelt worden. Nach dem Tod des behandelnden Zahnarztes zeigte sich, dass eine weitere Behandlung erforderlich war, weil während der ursprünglichen Behandlung bestimmte therapeutische Maßnahmen nicht ausreichend gesetzt worden waren.

Die minderjährige Klägerin begann deshalb bei einer anderen Ärztin eine neue festsitzende Behandlung. Dafür entstanden Kosten von insgesamt 4.360 Euro. Zusätzlich verlangte sie 3.520 Euro Schmerzengeld. Insgesamt belief sich das zuletzt geltend gemachte Begehren auf 7.880 Euro.

Die Klage richtete sich gegen den Berufshaftpflichtversicherer des verstorbenen Zahnarztes. Der Versicherer bestritt nicht nur die gewünschte Zahlung, sondern berief sich vor allem darauf, dass die geltend gemachten Kosten nach dem Versicherungsvertrag nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Warum der Versicherungsvertrag entscheidend war

Im Verfahren stand nicht mehr ausschließlich die Frage im Mittelpunkt, ob die ursprüngliche zahnärztliche Behandlung fachgerecht gewesen war. Entscheidend war vielmehr, ob gerade der Berufshaftpflichtversicherer für die Kosten der neuerlichen Behandlung einstehen musste.

Der Oberste Gerichtshof ordnete diese Kosten als sogenannte Erfüllungssurrogate ein. Damit sind Aufwendungen gemeint, die erforderlich sind, um eine ursprünglich geschuldete Leistung nachträglich zu erhalten oder herzustellen. Die neue Zahnbehandlung sollte nach der Beurteilung des Gerichts gerade dazu dienen, die ursprünglich geschuldete Zahnregulierung doch noch zu erreichen.

Eine Berufshaftpflichtversicherung übernimmt grundsätzlich nicht automatisch das Risiko, dass eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder mangelhaft erbracht wurde. Typischerweise geht es um Schäden, die zusätzlich durch eine mangelhafte Behandlung entstehen. Die Kosten für die nachträgliche Herstellung der eigentlichen Leistung können hingegen vertraglich ausgeschlossen sein.

Der Versicherungsvertrag enthielt zwar eine Erweiterung für sogenannte reine Vermögensschäden. Das sind finanzielle Nachteile, die nicht unmittelbar auf einer Verletzung oder einem Sachschaden beruhen. Nach der Beurteilung des OGH beseitigte diese Erweiterung aber nicht den gesonderten Ausschluss für Erfüllungssurrogate und Gewährleistungsansprüche.

Was hat der OGH konkret entschieden?

Der OGH gab der Revision des Versicherers Folge und entschied die Sache selbst. In der Entscheidung OGH vom 17.09.2014, 7 Ob 143/14a änderte er das Teilurteil des Berufungsgerichts ab.

Das Bezirksgericht Steyr hatte der Klägerin zunächst den gesamten eingeklagten Betrag zugesprochen. Das Landesgericht Steyr als Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch von 4.360 Euro Behandlungskosten. Die Entscheidung über weitere 2.320 Euro Schmerzengeld hob es zur Verfahrensergänzung auf.

Der OGH wies die Klage auf Ersatz der 4.360 Euro Behandlungskosten gegen den Berufshaftpflichtversicherer ab. Zugesprochen wurden endgültig 1.200 Euro Schmerzengeld zuzüglich Zinsen. Über weitere 2.320 Euro Schmerzengeld war im Revisionsverfahren nicht endgültig entschieden.

Der zentrale Punkt war somit nicht, dass eine neuerliche Behandlung nach einem möglichen Behandlungsfehler niemals ersetzt werden könnte. Der OGH beurteilte vielmehr den konkreten Versicherungsschutz und kam zum Ergebnis, dass die Kosten der neuerlichen Zahnbehandlung nach dem Vertrag ausgeschlossen waren.

Behandlungsfehler und Versicherungsdeckung sind zwei verschiedene Fragen

Die Entscheidung macht eine wichtige rechtliche Trennung sichtbar. Erstens kann zu prüfen sein, ob eine Behandlung nicht lege artis erfolgt ist und dadurch ein Schaden verursacht wurde. Die Patientin muss grundsätzlich den Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schaden beweisen.

Zweitens stellt sich die Frage, gegen wen ein Anspruch besteht. Anspruchsgegner können je nach Fall der behandelnde Arzt, dessen Rechtsnachfolge, eine Verlassenschaft oder der Rechtsträger einer Krankenanstalt sein. Der Berufshaftpflichtversicherer ist nicht automatisch zur Zahlung verpflichtet, nur weil eine ärztliche Haftung im Raum steht.

Drittens kommt es auf den Inhalt des Versicherungsvertrags an. Eine direkte Inanspruchnahme des Versicherers bedeutet nicht, dass sämtliche Kostenpositionen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Ausschlüsse für Gewährleistungsansprüche oder Erfüllungssurrogate können auch dann maßgeblich bleiben, wenn eine Behandlung fehlerhaft war.

Was sollten Betroffene bei einer notwendigen Weiterbehandlung dokumentieren?

Wenn Sie nach einer Behandlung eine Korrektur- oder Weiterbehandlung benötigen, sollten Sie die rechtliche und finanzielle Entwicklung möglichst übersichtlich festhalten. Dazu gehören insbesondere:

  • Behandlungsunterlagen, Befunde und Röntgenbilder;
  • Behandlungspläne der ursprünglichen und der weiteren Behandlung;
  • Honorarnoten, Zahlungsnachweise und Kostenvoranschläge;
  • schriftliche Begründungen für die Notwendigkeit der weiteren Behandlung;
  • der Schriftverkehr mit dem behandelnden Arzt, dem Rechtsträger der Krankenanstalt oder dem Versicherer;
  • Angaben dazu, welche Behandlung ursprünglich vereinbart oder geschuldet war.

Für die rechtliche Beurteilung ist die genaue Zuordnung der Kosten wesentlich. Geht es um einen zusätzlichen Schaden, der durch die Behandlung entstanden ist? Oder sollen die Kosten die ursprünglich geschuldete Behandlung nachträglich ermöglichen? Diese Unterscheidung kann für die Haftung und für die Versicherungsdeckung entscheidend sein.

Auch bei minderjährigen Patientinnen und Patienten sollten mögliche Fristen frühzeitig geprüft werden. Bei Schadenersatzansprüchen kommt es regelmäßig darauf an, wann der Schaden und die mögliche verantwortliche Person bekannt waren. Für Minderjährige können zusätzlich besondere Regeln zum Fristenlauf gelten.

Was bedeutet das für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Oberösterreich. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien. Wer Unterstützung bei einer Beschwerde sucht, kann sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei einer Behandlung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt kommt außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien in Betracht.

Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Häufige Fragen zur Haftpflichtversicherung nach einem Behandlungsfehler

Muss die Haftpflichtversicherung die Kosten einer neuen Behandlung immer ersetzen?

Nein. Entscheidend ist der konkrete Versicherungsvertrag. Kosten für eine neuerliche Behandlung können als Erfüllungssurrogat eingeordnet und vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Das bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt kein Anspruch besteht, sondern zunächst nur, dass der Versicherer dafür nicht einstehen muss.

Kann trotz eines Behandlungsfehlers die Versicherung die Zahlung ablehnen?

Ja. Die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist von der Frage zu trennen, ob der Versicherungsvertrag die konkrete Schadensposition deckt. Eine Haftpflichtversicherung kann sich auf einen wirksamen Ausschluss berufen. Daneben kann zu prüfen sein, ob Ansprüche gegen andere Personen oder Rechtsträger bestehen.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Behandlungskosten einklagen möchte?

Das hängt insbesondere vom Streitwert und von den Umständen des Anspruchs ab. Zuständig kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein. Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, wer der richtige Anspruchsgegner ist und ob der Versicherungsvertrag eine direkte Inanspruchnahme des Versicherers ermöglicht.

Was bedeutet „Erfüllungssurrogat“ einfach erklärt?

Ein Erfüllungssurrogat sind Kosten, die anfallen, um eine ursprünglich geschuldete Leistung nachträglich zu erhalten. Bei der Zahnbehandlung ging es nach der Beurteilung des OGH darum, die ursprünglich angestrebte Zahnregulierung durch eine neue Behandlung doch noch zu erreichen. Solche Kosten können anders behandelt werden als zusätzliche Schäden, die durch eine fehlerhafte Behandlung verursacht wurden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Verdacht auf einen Behandlungsfehler?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Arzthaftung und Behandlungsfehler

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er vertritt Patientinnen, Patienten und Angehörige bei Ansprüchen wegen Behandlungsfehlern und Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Adresse Karlsplatz 3, 1010 Wien
E-Mail wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Telefon 01/513 07 00
Haftpflichtversicherung nach einem Behandlungsfehler