Wenn die Verlegung warten muss: Wann fehlende Sicherheitsaufklärung zur Haftung führt
Ein Patient kommt mit zunehmenden Bauchschmerzen in ein Krankenhaus. Eine sofortige fachchirurgische Abklärung erfolgt nicht. Erst am nächsten Tag wird die lebensbedrohliche Entwicklung erkannt. Die Frage ist dann nicht nur, ob die Erkrankung schwer verlief, sondern auch: Wurde der Patient über die Dringlichkeit und die Gefahren des Abwartens ausreichend informiert?
Der Patient hielt die Untersuchung am nächsten Tag für ausreichend
Der Kläger suchte an einem Sonntag wegen zunehmender Bauchschmerzen ein Krankenhaus auf. Eine Stationsärztin ohne Facharztausbildung untersuchte ihn. Eine schwerwiegende Erkrankung wurde zunächst nicht erkannt, obwohl eine weiterführende Untersuchung durch einen Chirurgen oder eine CT-Untersuchung möglich gewesen wäre.
Eine sofortige fachchirurgische Abklärung wurde zunächst nicht organisiert. Ebenso wurde der Kläger nicht ausreichend darüber informiert, dass eine unverzügliche Untersuchung oder Verlegung dringend erforderlich sein könnte. Er durfte nach den gerichtlichen Feststellungen daher annehmen, dass die für den nächsten Tag geplante Untersuchung eine gleichwertige Möglichkeit sei.
Erst am folgenden Nachmittag wurde die dramatische Situation erkannt. Der Kläger wurde in ein besser ausgestattetes Krankenhaus gebracht. Dort musste wegen einer inzwischen weit fortgeschrittenen Bauchfellentzündung eine Notoperation durchgeführt werden. Es folgten mehrere weitere Eingriffe, eine künstliche Beatmung und vorübergehend ein künstlicher Darmausgang.
Aufklärung betrifft auch die Gefahr des Abwartens
Ärztliche Aufklärung beschränkt sich nicht auf die Erklärung einer geplanten Operation oder auf typische Behandlungsrisiken. Patientinnen und Patienten müssen auch darüber informiert werden, wenn eine weitere Untersuchung oder Behandlung dringend erforderlich ist und das Zuwarten erhebliche Gefahren mit sich bringen kann. Der Oberste Gerichtshof bezeichnete diese Pflicht als Sicherheitsaufklärung.
Eine solche Information muss verständlich und ausreichend eindringlich sein. Es genügt nicht ohne Weiteres, lediglich auf eine spätere Kontrolle hinzuweisen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass kein wesentlicher Zeitdruck besteht. Entscheidend ist, ob die betroffene Person erkennen konnte, weshalb eine sofortige fachärztliche Abklärung notwendig sein kann und welche Folgen eine Verzögerung haben könnte.
Im Fall des Klägers lag der zentrale Vorwurf nach den Feststellungen vor allem darin, dass nicht unverzüglich eine fachchirurgische Untersuchung organisiert wurde. Dies hätte durch eine Verlegung oder durch die kurzfristige Beiziehung eines Chirurgen geschehen können.
Warum der Kläger nicht für die Verzögerung verantwortlich gemacht wurde
Der Kläger wurde nicht deshalb mitverantwortlich gemacht, weil eine sofortige Verlegung zunächst unterblieb. Er war über die Dringlichkeit und die möglichen Gefahren des Abwartens nicht ausreichend informiert worden. Deshalb durfte er annehmen, dass die Untersuchung am nächsten Tag medizinisch gleichwertig sei.
Diese Beurteilung ist von einer wirksamen Zustimmung oder Ablehnung zu einer konkreten Behandlung zu unterscheiden. Eine bloße Erklärung, eine Verlegung nicht sofort anzunehmen, beweist für sich allein nicht, dass zuvor eine vollständige Aufklärung stattgefunden hat. Maßgeblich ist, welche Informationen tatsächlich vermittelt wurden und ob die betroffene Person dadurch die Tragweite der Entscheidung erkennen konnte.
Bei einem Aufklärungsfehler muss grundsätzlich der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt hätte. Der Patient muss dagegen den Aufklärungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen.
Bei einem Behandlungsfehler kann eine Beweislastumkehr greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den konkreten Feststellungen und dem jeweiligen Prozess ab.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sprach dem Kläger zunächst 20.000 EUR Schmerzengeld zu. Das Oberlandesgericht Graz erhöhte diesen Betrag auf 25.000 EUR und bejahte eine Haftung der beklagten Krankenanstalt für die verspätete fachchirurgische Abklärung.
Die beklagte Partei erhob dagegen Revision. Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. In seiner Entscheidung OGH vom 30.06.2010, 3 Ob 77/10k, traf er daher keine neue Sachentscheidung. Er hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar; dessen Urteil blieb bestehen.
Das zugesprochene Schmerzengeld von 25.000 EUR bezog sich auf die festgestellten erheblichen Schmerz- und Behandlungsfolgen. Im Verfahren war eine Schadenersatzforderung von 295.467,27 EUR samt Zinsen geltend gemacht worden, darin enthalten 50.000 EUR Schmerzengeld. Diese geforderte Summe darf nicht mit dem tatsächlich zugesprochenen Schmerzengeld verwechselt werden.
Der OGH musste nicht abschließend beurteilen, ob die Krankenanstalt zusätzlich wegen einer unzureichenden technischen Ausstattung oder einer zu geringen Ausstattung mit Fachpersonal haften würde. Diese Fragen waren für die Zurückweisung der Revision nicht mehr ausschlaggebend.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und als Berufungsgericht durch das Oberlandesgericht Graz behandelt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Behandlungen in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Für eine Klage ist je nach Streitwert ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Welche Unterlagen und Erinnerungen später wichtig sein können
Wenn Sie gerade nach einer verspäteten Verlegung, einer nicht rechtzeitig erfolgten Facharztuntersuchung oder einer verzögerten Diagnostik Zweifel haben, sollten Sie den Ablauf möglichst genau festhalten. Dazu gehören insbesondere:
- Aufnahme- und Entlassungsunterlagen, Befunde und Bildgebung,
- Operationsberichte sowie Pflege- und Fieberkurven,
- Dokumentationen von Übergaben und Verlegungen,
- der zeitliche Ablauf von Beschwerden, Verschlechterungen und Meldungen an das Personal,
- die Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen aus der Familie oder dem persönlichen Umfeld,
- Erinnerungen daran, ob über die Dringlichkeit, eine mögliche Verschlechterung oder die Risiken des Zuwartens gesprochen wurde.
Wenn Sie gerade eine Krankenanstalt verlassen haben und später eine Notoperation erforderlich wurde, bewahren Sie sämtliche Unterlagen und Schriftstücke auf. Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht allein auf das schwere Ergebnis an. Entscheidend ist, ob eine fachärztliche Abklärung früher hätte erfolgen müssen, ob sie organisatorisch möglich gewesen wäre und ob die Information über die Dringlichkeit ausreichend war.
Wenn Sie gerade als Angehörige oder Angehöriger versuchen, den Ablauf zu rekonstruieren, können eigene Wahrnehmungen wichtig sein. Notieren Sie möglichst zeitnah, wann welche Gespräche stattgefunden haben und welche Erklärungen gegeben wurden. Arzthaftungsansprüche können verjähren; die Fristen hängen vom jeweiligen Anspruch und den Umständen ab.
Häufige Fragen zur verspäteten fachärztlichen Abklärung
Wann liegt eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor?
Eine Verletzung kann vorliegen, wenn nicht ausreichend über die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung oder Behandlung und über die Gefahren des Zuwartens informiert wurde. Das betrifft nicht nur geplante Operationen, sondern auch dringende diagnostische oder organisatorische Schritte. Ob die Aufklärung genügte, hängt vom konkreten Gesundheitszustand, der Dringlichkeit und dem Inhalt des Gesprächs ab.
Muss ich beweisen, dass ich mich bei richtiger Aufklärung anders entschieden hätte?
Nein. Bei einem Aufklärungsfehler muss der Arzt beziehungsweise der Rechtsträger der Krankenanstalt beweisen, dass der Patient auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung eingewilligt hätte. Die betroffene Person muss allerdings den Aufklärungsfehler und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Bei einem eigenständigen Behandlungsfehler gelten je nach Umständen andere Beweisregeln.
Kann eine Krankenanstalt für das Verhalten einer Stationsärztin haften?
Grundsätzlich kann der Rechtsträger der Krankenanstalt für Fehler eines Spitalsarztes oder einer Spitalsärztin haften. Im Verfahren ist daher meist nicht „das Krankenhaus“ als Gebäude verklagt, sondern der Rechtsträger als Vertragspartner des Patienten. Ob tatsächlich eine Haftung besteht, hängt von den festgestellten Pflichtenverletzungen und deren Folgen ab.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers fordere?
Das hängt insbesondere vom Streitwert ab. Je nach Höhe der Forderung kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage sollten außerdem die Anspruchsgrundlage, die Beweislage und mögliche Verjährungsfragen geprüft werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
