Wenn der Abstrich unauffällig bleibt: Wer haftet für Fehler im Hintergrund?
Eine Patientin lässt über mehrere Jahre regelmäßig Krebsabstriche bei ihrer Gynäkologin durchführen. Sie berichtet zusätzlich über Blutungen beim Sexualverkehr. Die Abstriche werden dennoch wiederholt als unauffällig beurteilt. Erst später wird ein weit fortgeschrittenes Zervixkarzinom erkannt. Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Für die Patientin kann die behandelnde Gynäkologin auch für Fehler des beigezogenen Pathologen haften.
Die Patientin durfte eine sorgfältige Gesamtbeurteilung erwarten
Die Patientin wandte sich zur regelmäßigen Krebsvorsorge an ihre Gynäkologin. Die entnommenen Abstriche wurden zur Untersuchung an einen Pathologen weitergeleitet. Die Patientin wusste weder, welche Person die Proben auswertete, noch erhielt sie die pathologischen Befunde unmittelbar.
Im Lauf der Zeit zeigten frühere Proben bereits auffällige Zellveränderungen. Mehrere weitere Abstriche waren nur eingeschränkt beurteilbar. Trotzdem wurden die Befunde über längere Zeit als unauffällig eingeordnet. Auch die von der Patientin berichteten Blutungen wurden dem Pathologen nicht weitergegeben.
Als die Erkrankung schließlich erkannt wurde, war das Zervixkarzinom bereits weit fortgeschritten. Die Patientin musste sich weiteren Operationen und einer Radiochemotherapie unterziehen. Nach den Feststellungen des Verfahrens wären diese zusätzlichen Behandlungen bei einer früheren Erkennung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen.
Warum die interne Arbeitsteilung nicht zulasten der Patientin ging
Die Gynäkologin und der Pathologe waren an unterschiedlichen Teilen der Untersuchung beteiligt. Rechtlich entscheidend war jedoch nicht allein, wer welchen einzelnen Arbeitsschritt durchgeführt hatte. Maßgeblich war der Umfang des Behandlungsvertrags zwischen der Patientin und der Gynäkologin.
Wer eine Gynäkologin zur regelmäßigen Krebsvorsorge aufsucht, darf grundsätzlich erwarten, dass der Abstrich fachgerecht entnommen, fachkundig ausgewertet und medizinisch richtig eingeordnet wird. Für die Patientin bildet diese Untersuchung ein einheitliches medizinisches Gesamtpaket. Sie muss normalerweise nicht selbst kontrollieren, welche Fachperson im Hintergrund tätig wird und ob die Kommunikation zwischen Ordination und Pathologie funktioniert.
Die Gynäkologin hatte außerdem nicht erklärt, dass sie für die Tätigkeit des Pathologen nicht verantwortlich sein wolle. Ebenso war nicht vereinbart worden, dass die Patientin selbst einen eigenständigen Vertrag mit dem Pathologen abschließt. Deshalb war die Pathologieuntersuchung nach der rechtlichen Beurteilung Teil jener Leistung, die die Gynäkologin gegenüber der Patientin schuldete.
Nach § 1313a ABGB haftet eine Vertragspartnerin grundsätzlich auch für Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer eigenen Vertragspflichten bedient. Der Pathologe war daher rechtlich als Erfüllungsgehilfe der Gynäkologin anzusehen. Die interne Aufteilung der Arbeit konnte die Patientin nicht von der Verantwortung für das geschuldete Untersuchungsergebnis ausschließen.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 festhielt
Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage im Wesentlichen ab. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab der Revision der Klägerin hingegen statt und änderte die Urteile der Vorinstanzen in der Sache selbst ab.
Nach der zitierfähigen Entscheidung OGH vom 29.03.2017, 1 Ob 161/16g, haftete die Gynäkologin für die fehlerhaften Befunde des von ihr beigezogenen Pathologen. Der OGH sprach der Klägerin 35.000 EUR Schmerzengeld zu und stellte die Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden und Folgen fest. Von den begehrten 45.000 EUR wurden somit 10.000 EUR nicht zugesprochen. Das Feststellungsbegehren hatte einen Streitwert von 5.000 EUR.
Der OGH stellte auf die gesamte geschuldete Krebsrisikobeurteilung ab. Eine sorgfältige Zusammenarbeit zwischen Gynäkologie und Pathologie hätte erfordert, dass die mitgeteilten Blutungen weitergegeben, die Qualität der Abstriche beachtet und auffällige Zellveränderungen richtig bewertet werden. Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit hätte darauf hingewiesen werden müssen.
Für die Haftung war deshalb nicht ausschlaggebend, welcher einzelne Fehler ausschließlich der Gynäkologin oder ausschließlich dem Pathologen zuzurechnen war. Entscheidend war, dass die geschuldete sorgfältige Untersuchung und Einordnung insgesamt unterblieb und dadurch eine rechtzeitige Behandlung versäumt wurde.
Das Schmerzengeld berücksichtigte insbesondere die zusätzlichen Operationen, die Radiochemotherapie, körperliche Schmerzen sowie erhebliche psychische Belastungen mit Angstzuständen, Schlafstörungen und anhaltender Müdigkeit. Die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden trug dem Umstand Rechnung, dass die weitere gesundheitliche Entwicklung noch nicht abschließend beurteilt werden konnte.
Die Entscheidung betraf keine Aufklärung über eine Behandlung
Der Fall ist von einem Aufklärungsfehler zu unterscheiden. Es ging nicht darum, dass die Patientin über eine konkrete Operation oder Therapie unzureichend informiert worden wäre. Im Mittelpunkt standen vielmehr fehlerhafte Befunde, eine unzureichende Kommunikation zwischen medizinischen Fachpersonen und die verspätete Diagnose.
Bei einem Behandlungsfehler müssen Patientinnen und Patienten grundsätzlich den konkreten Fehler und die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden beweisen. Eine Beweislastumkehr kann greifen, wenn der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Bei einem Aufklärungsfehler gelten andere Regeln: Der Arzt oder der Rechtsträger der Krankenanstalt muss beweisen, dass die Patientin auch bei vollständiger und richtiger Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Die Entscheidung bewertet nicht allgemein die Aussagekraft einzelner Untersuchungsmethoden. Sie beruht auf den Feststellungen zu den konkreten Befunden, den bereits auffälligen Zellveränderungen, der eingeschränkten Beurteilbarkeit mehrerer Proben und der sehr großen Wahrscheinlichkeit eines günstigeren Verlaufs bei rechtzeitiger Erkennung.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Tirol und wurde vom Landesgericht Innsbruck sowie vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht behandelt. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten österreichweit und damit auch für Patientinnen und Patienten in Wien.
Betroffene können sich kostenlos an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wenden. Bei Behandlungen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gibt es außerdem die Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Wien. Je nach Streitwert ist für eine Klage ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
Welche Unterlagen bei einem möglichen Befundfehler wichtig sein können
Wenn Sie vermuten, dass eine Erkrankung zu spät erkannt wurde, kann die zeitliche Abfolge entscheidend sein. Sichern Sie daher möglichst vollständig:
- Abstrich- und Laborbefunde mit dem jeweiligen Untersuchungsdatum,
- Arztbriefe, Überweisungen und Operationsberichte,
- Dokumentationen über mitgeteilte Beschwerden oder Warnzeichen,
- Unterlagen zur späteren Diagnose und zu den erforderlichen Therapien,
- Rechnungen und Nachweise über finanzielle Folgen,
- persönliche Aufzeichnungen zu Schmerzen, psychischen Belastungen und notwendiger Unterstützung.
Wichtig ist außerdem die Frage, wann ein Befund erstellt, wann er weitergeleitet und wann er der Patientin mitgeteilt wurde. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob eine Probe als nicht ausreichend beurteilbar bezeichnet wurde und ob daraus weitere Untersuchungen oder Kontrollen veranlasst wurden.
Häufige Fragen zu verspäteten Diagnosen und Befundfehlern
Haftet eine Ärztin für den Fehler eines externen Pathologen?
Das kann der Fall sein, wenn die Pathologieuntersuchung Teil des Gesamtpakets ist, das die Ärztin aufgrund des Behandlungsvertrags schuldet. Nach § 1313a ABGB kann die Ärztin für Personen haften, deren sie sich zur Erfüllung ihrer eigenen Vertragspflichten bedient. Entscheidend sind die konkreten Vereinbarungen und der Ablauf der Behandlung.
Welchen Schadenersatz kann eine Patientin bei verspäteter Diagnose verlangen?
In Betracht kommen insbesondere Schmerzengeld und der Ersatz weiterer nachweisbarer Schäden. Die Höhe hängt unter anderem von den zusätzlichen Behandlungen, Schmerzen, psychischen Belastungen und den langfristigen Folgen ab. Im entschiedenen Fall wurden 35.000 EUR Schmerzengeld zugesprochen; daraus lässt sich kein allgemeiner Betrag für andere Fälle ableiten.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich wegen eines Befundfehlers klagen möchte?
Das hängt vom Streitwert ab. Je nach Höhe des Anspruchs kann ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig sein. Vor einer Klage muss außerdem geklärt werden, wer rechtlich in Anspruch zu nehmen ist, etwa die behandelnde Ärztin oder der Rechtsträger einer Krankenanstalt.
Was muss ich bei einem möglichen Behandlungsfehler beweisen?
Grundsätzlich müssen Sie den konkreten Behandlungsfehler und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Bei einer Beweislastumkehr genügt, dass der Fehler die Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den medizinischen Unterlagen und den Feststellungen im Einzelfall ab.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien prüft für Patientinnen, Patienten und Angehörige, ob Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung oder mangelnder Aufklärung bestehen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
